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Ermittlung des Ursprungs von Set-Artikeln
Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?Gehe zu Seite 1, 2 Weiter
Chev |
Geschrieben am 22 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
mir ist aufgrund von Informationen der IHK's bekannt, dass es ein paar Regelungen zum Thema Ursprungsbestimmung bei Set-Artikeln gibt (sog. Warenzusammenstellungen).
Ich möchte aber gerne dieses Forum nutzen, um auch ein paar Infos aus der täglichen Praxis zu bekommen.
Hierzu folgendes Beispiel:
Set-Artikel: XYZ,
bestehend aus:
- XYZ-1 (Eigenfertigung, Ursprung DE)
- XYZ-2 (Eigenfertigung, Ursprung DE)
- XYZ-3 (Eigenfertigung, Ursprung DE)
- XYZ-4 (Handelsware, Ursprung US) --> von einem US-Lieferanten zugekauft
- XYZ-5 (Handelsware, Ursprung FR) --> von einem FR-Lieferanten zugekauft
Nehmen wir an, alle Bestandteile sind vom Wert und von der Masse her gleichgestellt. Die Bestandteile sind nicht miteinander verbunden, können aber zusammengesetzt werden und/oder ergänzen sich technisch.
Besteht, trotz dass es sich in dem Set um "lose" Einzelteile handelt, die Möglichkeit, ausschließlich für den Set-Artikel "XYZ"
den Ursprung "DE" und den Status "Eigenfertigung" aufgrund des überwiegenden Anteils zu vergeben und auch nur diesen Set-Artikel ohne die Unterpositionen im Ursprungszeugnis erscheinen zu lassen?
Auf der Rechnung erscheinen die Unterpositionen zwar, aber unter: "Consisting of..." des XYZ-Materials. Somit wäre das für die IHK und den Kunden meiner Meinung nach erkennbar... Oder sieht die gängige Praxis anders aus?
Übrigens wird in der Ausfuhranmeldung auch nur der Set-Artikel als einzige ABD-Position mit einer eigenen Zolltarifnummer ausgewiesen.
Danke vorab.
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CARGOFORUM PARTNER
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quack |
Geschrieben am 22 Mai 2017
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Dabei seit 30 Juni 2016 64 Beiträge
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Chev wrote: |
Übrigens wird in der Ausfuhranmeldung auch nur der Set-Artikel als einzige ABD-Position mit einer eigenen Zolltarifnummer ausgewiesen.
Danke vorab. |
Der Set hat eine eigene TN, folglich hat er auch nur ein Ursprungsland, daraus ergibt sich die Lösung.
quack
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Arnd |
Geschrieben am 24 Mai 2017
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Ich bin bei Quack - aber nur wenn es sich wirklich um eine Warenzusammenstellung handelt. Die Beschreibung von Chev lässt mich zweifeln:
Chev wrote: |
Die Bestandteile sind nicht miteinander verbunden, können aber zusammengesetzt werden und/oder ergänzen sich technisch. |
Die Definition einer Warenzusammenstellung ist da recht eng gesetzt:
Zoll.de
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Chev |
Geschrieben am 24 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Die Sets bestehen aus Geräten & deren Zubehör oder aus "Nur"-Zubehör (Gerät wird dann einzeln verkauft).
Das Zubehör wird mit dem Gerät "verbunden", damit dieses seine letztendliche Funktion ausüben kann.
Wobei die Zubehörteile z. T. auch mehrfach in unterschiedlicher Ausführung pro Set vorhanden sind (Variantenkonfiguration je nach Bedarf des Anwenders).
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waldorf |
Geschrieben am 26 Mai 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Chev wrote: |
...Die Bestandteile sind nicht miteinander verbunden, können aber zusammengesetzt werden und/oder ergänzen sich technisch. Besteht, trotz dass es sich in dem Set um "lose" Einzelteile handelt, .... |
Hallo Chev,
wenn es sich um "lose" Einzelteile handelt, die nicht gemeinsam verpackt sind, erfüllst du die zollrechtliche Definition der Warenzusammenstellung nicht: "...so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen)."
Die Konsequenz: jeden Bestandteil deines Sets einzeln für die Ausfuhr anmelden und separat präferenzrechtlich beurteilen.
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Chev |
Geschrieben am 26 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hi Waldorf,
in erster Linie geht es mir um den nicht-präferenziellen Ursprung mit dem Ziel, ein Ursprungszeugnis in solchen Fällen korrekt zu erstellen. Den präferenziellen Ursprung würde ich erstmal außen vor lassen.
Die Zubehörteile sind definitiv "lose" bzw. einzeln, also nicht miteinander verbunden und - sollte ein Gerät mit im Set sein - auch mit diesem nicht verheiratet. Der "Zusammenbau" wird erst nach Zustellung beim Kunden durchgeführt.
Dennoch geht ein Set natürlich immer komplett vollständig zum Kunden und sollte sogar auch immer auf einem einzigen Packstück verpackt sein (also 1 Set = immer 1 Packstück).
Würdest du unter diesen Voraussetzungen beim o. g. Beispiel ("XYZ") von einer Warenzusammenstellung mit Ursprung "DE" und Status "Eigenfertigung" sprechen?
Thx.
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waldorf |
Geschrieben am 29 Mai 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Egal, ob präferenzieller oder nicht-präf. Ursprung - erstmal muss die Einreihung geklärt werden. Und so wie du dein Set schilderst, ist das keine Warenzusammenstellung, die unter einer Tarifnummer angemeldet werden kann. Es bleibt dann dabei: jeden Bestandteil einzeln anmelden und einzeln ursprungsmässig beurteilen. Wenn du sicher sein willst, kannst du zunächst eine verbindl. Zolltarifauskunft und danach ggf. noch eine verbindl. Ursprungsauskunft beantragen. Aber an die bist du dann auch gebunden.
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Chev |
Geschrieben am 29 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Die Einreihung ist eigentlich soweit geklärt.
Es geht jetzt nur noch um die Ursprungsbeurteilung und, ob ich ein solches Set beim nicht-präf. Ursprung als einen Artikel auf dem UZ zusammenfassen und als "Eigenfertigung" für die IHK deklarieren kann.
Hinsichtlich der Einreihung sieht es so aus:
Es wird immer nur der Set-Artikel (ohne Unterpositionen) im ABD als eine einzige Position erfasst.
Mit folgenden Varianten:
A: beim Set-Artikel mit nur Zubehör-Positionen entspricht die ZTN des Set-Artikels soweit auch denen der Unterpositionen.
B: beim Set-Artikel mit Gerät + Zubehör-Positionen bekommt der Set-Artikel im ABD die ZTN des Gerätes (als würde es einzeln geliefert werden). Die ZTN der Zubehör-Positionen erscheinen somit im ABD nicht.
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waldorf |
Geschrieben am 29 Mai 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Chev, einer von uns beiden steht jetzt aber auf dem Schlauch. So wie du dein Set beschreibst, ist das m.E. keine Warenzusammenstellung. Also muss jeder Bestandteil einzeln angemeldet werden. Ein Beispiel: eine Bohrmaschine, ein Bohrersatz, ein Bürstensatz, ein Verlängerungskabel. Das ist nur eine Warenzusammeenstellung, wenn das schon in einer Tüte/einem Koffer verpackt ist und als Bohrmaschinenset vertrieben wird. Schickst du jeden Bestandteil einzeln und der Empfänger konfiguriert seine Sets selber, ist das keine Wzst. Auf Basis der Einreihung musst du entweder das Set als Einheit oder jeden Bestandteil einzeln ursprungsrechtlich prüfen.
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Chev |
Geschrieben am 29 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Schickst du jeden Bestandteil einzeln und der Empfänger konfiguriert seine Sets selber...
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Ich dachte jetzt eigentlich, Waldorf, dass ich in allen meinen Antworten sowie in meiner Ursprungsfrage alle möglichen Informationen gegeben habe :-) Mehr geht nicht.
Vielleicht muss man jetzt nochmal (und da schließe ich mich selbst mit ein), alles von vorne einmal komplett durchlesen.
Denn zwischendrin hatte ich geschrieben, dass die Sets immer zusammen versendet (+sogar zusammen verpackt) werden.
Dennoch sind die Teile technisch gesehen lose und werden erst später beim Kunden "zusammengesetzt".
In den Sets (A) befindet sich ein Gerät sowie Zubehör, welches für dieses Gerät benötigt wird.
Eine weitere Art von Set (B) ist das "nur-Zubehör-Set" - darin befinden sich ebenfalls Zubehörartikel, welche für ein Gerät benötigt werden mit dem Unterschied (zu A), dass ein Gerät nicht Bestandteil dieses Sets ist (Gerät ist keine Unterposition des Sets, nur das Zubehör).
Welche Kriterien siehst du für "Warenzusammenstellungen" denn in den beiden Fällen als nicht erfüllt an?
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waldorf |
Geschrieben am 30 Mai 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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"Zusammen verpackt" verstehe ich bei dir so, dass du die Bestandteile deines Sets nur in ein gemeinsames Packstück legst und versendest. Das reicht nicht für eine Einreihung als Warenzusammenstellung, dafür brauchst du eine Verkaufsverpackung, die so im Handel angeboten wird.
Im Gegensatz zum Präferenzursprung finde ich keine explizite gesetzliche Regelung im UZK-Paket zur Ermittlung des nicht-präf. Ursprungs bei einer Warenzusammenstellung. Daraus schließe ich, dass dann jeder Bestandteil einzeln geprüft und erklärt werden muss. Was sagt denn deine IHK oder dein Zollamt dazu?
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Chev |
Geschrieben am 30 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
"Zusammen verpackt" verstehe ich bei dir so, dass du die Bestandteile deines Sets nur in ein gemeinsames Packstück legst und versendest
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Korrekt.
Thema "Einreihung" ist wie gesagt schon intern entschieden und durch unsere Compliance-Abteilung freigegeben. Beim Erstellen der AM im ATLAS wird nur noch eine einzige ABD-Position erfasst, nämlich die des übergeordneten Set-Artikels.
Die eigentlichen Unterpositionen (=Inhalte des Sets) erscheinen nicht nochmal separat (Tarifierung wie oben beschrieben).
Das Vorgehen wurde nie hinterfragt - ob es korrekt ist, kann ich dennoch nicht sagen.
Thema "Ursprung", also die Zusammenfassung auf dem UZ, ist soweit ich es verstanden habe, zumindest nicht untersagt worden und die IHK scheint es auch soweit zu akzeptieren. Hier gibt es allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen der Kollegen:
1.
Im UZ werden alle Unterpositionen des Sets separat ausgewiesen und voll ausgeschrieben + Ursprungsbenennung --> somit keine Zusammenfassung (IHK akzeptiert)
2.
"Weglassen" der Unterpositionen des Sets. Das UZ wird allerdings anders erstellt. Es werden nur Haupt-Positions nummern aus der Rechnung in das UZ geschrieben mit dem Hinweis: "see attached Invoice" + Zusammentackern beider Dokumente.
(IHK akzeptiert)
3.
Wie 1, allerdings ohne Unterpositionen separat auszuweisen. Es wird nur geschrieben:
"1 x Set-Artikel XYZ (Materialnr.), Verkaufsbezeichnung des Sets, Serialnummer, Ursprung"
"consisting of Pos. 10, 20, 30,..." --> diese sind (nur) auf der Rechnung ersichtlich
Beim Punkt 3. wäre die Frage, ob es von der IHK akzeptiert wird, da es eine Art "Mischform" von 1. und 2. ist.
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quack |
Geschrieben am 30 Mai 2017
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Dabei seit 30 Juni 2016 64 Beiträge
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Chev wrote: |
Zitieren:: |
"Zusammen verpackt" verstehe ich bei dir so, dass du die Bestandteile deines Sets nur in ein gemeinsames Packstück legst und versendest
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Korrekt.
Thema "Einreihung" ist wie gesagt schon intern entschieden und durch unsere Compliance-Abteilung freigegeben. Beim Erstellen der AM im ATLAS wird nur noch eine einzige ABD-Position erfasst, nämlich die des übergeordneten Set-Artikels.
Die eigentlichen Unterpositionen (=Inhalte des Sets) erscheinen nicht nochmal separat (Tarifierung wie oben beschrieben).
Das Vorgehen wurde nie hinterfragt - ob es korrekt ist, kann ich dennoch nicht sagen.
Thema "Ursprung", also die Zusammenfassung auf dem UZ, ist soweit ich es verstanden habe, zumindest nicht untersagt worden und die IHK scheint es auch soweit zu akzeptieren. Hier gibt es allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen der Kollegen:
1.
Im UZ werden alle Unterpositionen des Sets separat ausgewiesen und voll ausgeschrieben + Ursprungsbenennung --> somit keine Zusammenfassung (IHK akzeptiert)
2.
"Weglassen" der Unterpositionen des Sets. Das UZ wird allerdings anders erstellt. Es werden nur Haupt-Positionsnummern aus der Rechnung in das UZ geschrieben mit dem Hinweis: "see attached Invoice" + Zusammentackern beider Dokumente.
(IHK akzeptiert)
3.
Wie 1, allerdings ohne Unterpositionen separat auszuweisen. Es wird nur geschrieben:
"1 x Set-Artikel XYZ (Materialnr.), Verkaufsbezeichnung des Sets, Serialnummer, Ursprung"
"consisting of Pos. 10, 20, 30,..." --> diese sind (nur) auf der Rechnung ersichtlich
Beim Punkt 3. wäre die Frage, ob es von der IHK akzeptiert wird, da es eine Art "Mischform" von 1. und 2. ist. |
Normalerweise vergleicht der Ausgangszoll niemals Angaben auf dem UZ mit den Angaben auf der Rechnung. Denk mal drüber nach, was passiert wenn 'n Zöllner zufälligerweise sowohl das UZ als auch das ABM in der Hand kriegt und vergleicht. So etwas kommt davon, wenn man ein "Compliance" Abteilung mit der Tarifierung beauftragt, die geschilderte Handhabung
fährt irgendwann an die Wand, und alles nur weil 'n paar Theoretiker "Kommafickerei" betreiben. Wenn 's nicht gerade ein
"dual use" ist. was ich nicht vermute, weil es offensichtlich um ein 08/15 Baumarktartikel handelt, gilt für solche Sachen: gehe der Weg der geringsten Widerstand. Der Aufwand lohnt sich nicht.
quack
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Chev |
Geschrieben am 31 Mai 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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So etwas kommt davon, wenn man ein "Compliance" Abteilung mit der Tarifierung beauftragt...
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Ist in größeren Unternehmen unumgänglich. In der Regel werden solche "Spezialsachen" gerade dadurch 1. zentral und 2. intensiver durchleuchtet und geklärt (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Zoll + IHK). AEO usw. setzen Zollverantwortliche voraus sowie die Geschäftsleitung, welche einen Teil dieser Verantwortung abgeben möchte. Ist denke ich selbstredend.
Zitieren:: |
die geschilderte Handhabung fährt irgendwann an die Wand, und alles nur weil 'n paar Theoretiker "Kommafickerei" betreiben...
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Mir ging es in 1. Linie, als ich dieses Thema hier im Forum eingestellt habe, nicht etwa darum, das von mir geschilderte Vorgehen komplett in Frage zu stellen und "torpedieren" zu lassen, sondern um Praxisbeispiele bzw. Handhabungen anderer ähnlicher Fälle mit meinem zu vergleichen bzw. dagegen zu halten. Unterm Strich bin ich aktuell nicht schlauer als vorher.
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quack |
Geschrieben am 31 Mai 2017
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Dabei seit 30 Juni 2016 64 Beiträge
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Chev wrote: |
Ist in größeren Unternehmen unumgänglich. In der Regel werden solche "Spezialsachen" gerade dadurch 1. zentral und 2. intensiver durchleuchtet und geklärt (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Zoll + IHK). AEO usw. setzen Zollverantwortliche voraus sowie die Geschäftsleitung, welche einen Teil dieser Verantwortung abgeben möchte. Ist denke ich selbstredend. |
Richtige Tarifierung im Export ist wichtig wenn die spezifische Ware irgendwelche Kontrollen (Ausfuhrgenehmigungen etc) unterliegt. Für alle andere Waren ist es NUR für die Außenhandelsstatistik und daher nebensächlich, das sollte man immer im Hinterkopf behalten. Aber durch den AEO werden unwichtige Nebensächlichkeiten gerne aufgeplüstert, ansonsten ließe
sich der Schmarn von den Berater nicht teuer verkaufen.
Zitieren:: |
Mir ging es in 1. Linie, als ich dieses Thema hier im Forum eingestellt habe, nicht etwa darum, das von mir geschilderte Vorgehen komplett in Frage zu stellen und "torpedieren" zu lassen, sondern um Praxisbeispiele bzw. Handhabungen anderer ähnlicher Fälle mit meinem zu vergleichen bzw. dagegen zu halten. Unterm Strich bin ich aktuell nicht schlauer als vorher. |
In deinem Fall würde ich mich an die Compliance halten, die haben die T/N genehmigt und dann sollte man nur
noch dafür sorgen das die Beschreibungen auf der Rechnung und UZ damit übereinstimmen. Ob man der Set dann noch in seine Einzelteile aufschlüsselt ist unwichtig, aber auf keinem Fall sollte für die Einzelteile der Ursprung genannt werden. Nur für den Set. Jedenfalls würde ich das so handhaben. Ob 's richtig ist hängt einzig und allein von der richtige Tarifierung ab.
quack
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