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Haftung (Obhutshaftung)
olgaeisfeld |
Geschrieben am 14 Oktober 2007
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Dabei seit 14 Oktober 2007 1 Beiträge
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Hallo,
habe morgen Klausur.
Kann mir jemand helfen, ich kann diesen Satz nicht verstehen:"Obhutshaftung verengt sich zur Gefährdungshaftung"
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michaelm |
Geschrieben am 15 Oktober 2007
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Dabei seit 12 Dezember 2005 904 Beiträge
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Gibt es da noch näheren Kontext?
Da die Obhutshaftung ein Prinzip der Gefährdungshaftung ist können vielleicht verschiedene Ausschlüsse gemeint sein oder das in einem Fall die genaue Abgrenzung nicht eindeutig definiert werden kann?
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Mayerhofer |
Geschrieben am 16 Oktober 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Ich sehe das ähnlich wie michaelm.
Beim Frachtvertrag haftet der Frachtführer im Wege der sogenannten Gefährdungshaftung (Obhutshaftung) für Schaden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes, welche in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen.
Wichtig ist nämlich die Unterscheidung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag vor allem für die Haftung des Unternehmers. Für rein speditionelle Tätigkeiten haftet der Spediteur bei Verletzung seiner Pflichten für sogenanntes „vermutetes Verschulden“ ohne Haftungsbegrenzung. Er ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
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Günni |
Geschrieben am 18 Oktober 2007
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Dabei seit 15 Oktober 2007 41 Beiträge
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Mayerhofer wrote: |
Für rein speditionelle Tätigkeiten haftet der Spediteur bei Verletzung seiner Pflichten für sogenanntes „vermutetes Verschulden“ ohne Haftungsbegrenzung. |
Hallo Mayerhofer,
woher hast du das denn?
Oder willst du auf das grobe Orga-Verschulden hinaus. So der Spediteur den Vorwurf des groben Orga-Verschuldens entkräften kann, gilt natürlich eine im Rahmen des HGB-Haftungskorridors vereinbarte Haftungsbeschränkung.
mfg
Günni
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Carsten |
Geschrieben am 19 Oktober 2007
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Dabei seit 18 Januar 2005 801 Beiträge
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Mayerhofer wrote: |
Ich sehe das ähnlich wie michaelm.
Beim Frachtvertrag haftet der Frachtführer im Wege der sogenannten Gefährdungshaftung (Obhutshaftung) für Schaden.... |
Das in Klammern setzen der Obhutshaftung hinter dem Begriff der Gefährdungshaftung vermittelt den Eindruck, dass es sich um ein Synonym für ein und dasselbe handelt.
Ist dem so? ;-)
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MagNet-99 |
Geschrieben am 19 Oktober 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Die Verantwortlichkeit für einen Schaden kann auf einer Gefährdungshaftung, oder einer Verschuldenshaftung beruhen.
Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist.
Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein, so z.B. in der Obhutshaftung im Frachtrecht.
Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung im Frachtrecht (und mit ihr die frachtrechtliche Haftungsbegrenzung) greift, wenn es in der Obhut zu Schäden kommt, weil sich damit in der Regel ein spezifisches Transportrisiko verwirklicht.
Die Obhutshaftung ist danach eine mögliche Art der Gefährdungshaftung.
Gruss
MagNet-99
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michaelm |
Geschrieben am 20 Oktober 2007
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Dabei seit 12 Dezember 2005 904 Beiträge
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Haben wir Dich jetzt noch mehr verwirrt Olgaeisfeld?
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Mayerhofer |
Geschrieben am 21 Oktober 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Was ist denn eine Gefährdungshaftung?
Die Haftung für Handlungen, die für andere besonderer Gefahren mit sich bringen, wie z.B. Einlagerung von Waren durch den Transporteur.
Zum Schutz des Verfügungsberechtigten muss der Beförderer auch dann haften, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Deshalb spricht man im Transportrecht wie schon von MagNet-99 erwähnt, bei einer Gefährdungshaftung von einer verschuldungsunabhängige Obhutshaftung.
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Mayerhofer |
Geschrieben am 21 Oktober 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Zitieren:: |
Für rein speditionelle Tätigkeiten haftet der Spediteur bei Verletzung seiner Pflichten für sogenanntes „vermutetes Verschulden“ ohne Haftungsbegrenzung. Er ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. |
Ja, hier spreche ich von grobem Organisationsverschulden wie z.B. fehlender Schnittstellenkontrolle.
Hier gibt die Möglichkeit der Exculpation.
Das erweist sich in der Praxis wohl als sehr schwer.
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Stella |
Geschrieben am 31 Oktober 2007
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Dabei seit 02 März 2007 168 Beiträge
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Hallo
die Frage ist etwas merkwürdig. Die Obhutshaftung sagt nur aus, dass Sie etwas, was in Ihrem Gewahrsam ist, unbeschädigt und pünktlich zurückgeben müssen; ansonsten trifft Sie eine Obhutshaftung.
Diese Haftung haben also auch Frachtführer, Lagerhalter, Binnenschiffer, Luftfrachtführer etc. die jedoch alle anders haften.
Dadurch "verengt" sich im speziellen die Haftungsanordnung auf eine "Gefährdungshaftung" (Frachtführer) oder Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (Spediteur-Handling, Lager).
Das verengen hat nur mit der Haftungsart zu tun. Nichts anderes.
Gruß
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michaelm |
Geschrieben am 31 Oktober 2007
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Dabei seit 12 Dezember 2005 904 Beiträge
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Jo. Dann finden wir uns im selben Trichter.
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