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Schnittstellenkontrolle nicht möglich - was tun?!


Hainz Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
26 Januar 2006
31 Beiträge
Hallo zusammen,

folgender Fall beschäftigt mich:

Aufgrund von Sicherheitsvorschriften darf der Fahrer beim Absender X nicht auf das Lager. Der LKW wird vom Personal des Absenders beladen (nicht verplombt), dem Fahrer nach erfolgter Beladung ein CMR zur Unterschrift vorgelegt. Da es sich neben EUR Paletten auch um Zahlreiche kleinere Packstücke handelt kann der Fahrer keine Packstückanzahl und natürlich auch nicht den Zustand der Ware kontrolieren. Die geladene Ware ist für 15 Empfänger bestimmt. Die Komplettladung wird also am heimischen Terminal aufgebrochen und verteilt. Dabei stellt das entladende Personal eine Beschädigung an einem der Packstücke fest. Wie komme ich da aus der Haftung raus? Reicht eine Abschreibung (Kontrolle konnte nicht vorgenommen werden) bei der Übernahme der Sendung vom Absender?

Danke im Voraus für eure Unterstützung!
Hainz

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Airman2069 Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
15 Oktober 2007
74 Beiträge
Hallo Hainz,

kannst Du im im Schadensfall keine lückenlose Schnittstellenkontrolle nachweisen kannst,
wird man Dir sicherlich grobes Organisationsverschulden vorwerfen.

Aus diesem Grunde wirst Du nicht herumkommen und Deine Transportversicherung anzusprechen.
Denn die müssen im Falle von Verlust oder Schaden ja auch einspringen.

Gruss
Stephan

Hainz Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
26 Januar 2006
31 Beiträge
soweit so klar... im vorliegenden Fall denke Ich auch das wir nicht ohne zu haften dabei wegkommen.. Aber wie kann ich das bei zukünftigen Verladungen handhaben.. Es kommt immer häufiger vor das der Fahrer bei der Beladung nicht anwesend sein darf. Wie muss ich mich da Verhalten?! Der Fahrer übernimmt ja z.b. 30 Packstücke und nicht die Einheit wie Container, Auflieger, Wechselbrück.. Kann deren Zustand, Anzahl und Identität aber nicht kontrollieren..

MagNet-99 Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Hainz,

meiner Meinung nach ist der Ausschluss des Fahrers bei der Verladung nicht rechtskonform. Dieses ergibt sich für mich bereits aus der gültigen Rechtslage zum Thema Ladungssicherung. Der Fahrer ist hier für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Dieser Verantwortung kann er nicht nachkommen wenn er ausgeschlossen wird.

Das Thema wird aber mit der ganzen Lieferkettensicherheitsthematik, AEO, usw... immer mehr werden. Viele Firmen wissen sich nur so zu helfen, das der 'Fremde' aus den eigenen Anlagen völlig ausgeschlossen wird. In den USA müssen die Fahrer oft in Käfigen innerhalb der Logistikanlage warten, während be- oder entladen wird. Im Jargon heissen diese Käfige 'Penalty Box' angelehnt ans Eishockey.

Hast Du die Thematik bei einem großen Kunden von Dir oder bei einem Kunden auf den Du weiterhin wert legst, so sollte eine sinnvolle Lösung gefunden werden. Bei Paletten oder Kartonverladung von leichteren Gütern z.B. durch den Einsatz eines verplombten Kofferfahrzeuges vom Verlader in Eure Umschlagsanlage und die Verlagerung der Schnittstellenkontrolle an Eure Rampe. Abgestimmter Prozess mit dem Verlader. Prozessfehler / Beschädigungen usw... werden per Foto dokumentiert. Der Verlader erhält einen Entladebericht o.ä......

Gruss
MagNet-99

michaelm Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
12 Dezember 2005
904 Beiträge
Natürlich wie in oberen Postings schon genannt auch eine Frage der Kundenbeziehung, aber der Frachtführer hat nun auch die Pflicht, die Angaben im Frachtbrief mit der tatsächlich verladenen Menge zu überprüfen. Ist dies nicht möglich sollte der Frachtführer vom Frachtvertrag zurücktreten.

Artikel 8
1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen
und Nummern;
b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.
2. Stehen dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der in
Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben zu überprüfen, so trägt er im Frachtbrief Vorbehalte
ein, die zu begründen sind. Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen, die er hinsichtlich des
äußeren Zustandes des Gutes uns seiner Verpackung macht. Die Vorbehalte sind für den Absender
nicht verbindlich, es sei denn, dass er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat.

Hainz Geschrieben am 22 November 2007



Dabei seit
26 Januar 2006
31 Beiträge
Danke für eure schnelle Hilfe..

vor allem Absatz 2 hilft mir deutlich weiter..! Das ist eine Basis auf der man arbeiten kann!

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