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Rechtsgrundlage Zollanmeldund KEP Dienste
KEP Kurier Express Paket: Erfahrungsaustausch über die Vor- und Nachteile verschiedener Dienstleister und Angebote. Entwicklungen in der KEP Branche. Neue Technologien wie GPS-Tracking, Drohnen und Roboter, zur Verbesserung und Beschleunigung von Dienstleistungen, sowie neue Produkte wie Same-Day-Delivery oder Click-and-Collect. Einführung nachhaltigerer Transportmethoden wie Elektrofahrzeuge, Fahrradkuriere und Lastenräder.
Der_Staufer |
Geschrieben am 12 Februar 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Was mich mal interessiert:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage melden KEP für die Einführer überhaupt Waren beim Zoll an? Ich meine jetzt nicht das Zollrecht, sondern muss da ja ein zivilrechtliches Vertretungsverhältnis vorlegen, sprich ein Auftrag oder sonst was.
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CARGOFORUM PARTNER
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amothie |
Geschrieben am 20 April 2008
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Dabei seit 23 August 2007 164 Beiträge
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Eigentlich müssen die KEP's vor der Zollanmeldung einen schriftlichen Auftrag vom Auftraggeber einholen. Wird aber oft nicht gemacht. Wenn man dann reklamiert (meistens eh' nur wenn Abfertigungskosten belastet werden) höre ich oft die Ausrede "der Absender hat uns beauftragt"...
Ich muss dann immer grinsen - seit wann kann ein Dritter (Absender im Ausland) einen Auftrag in meinem Namen erteilen eine Steuererklärung (nichts anderes ist ein Zollantrag) abzugeben. Ich schlag dann immer flapsig vor, ich könnte ja die EKSt-Erklärung für meinen Gesprächspartner abgeben, weil ich grad so schön mit meiner eigenen dabei bin - passt grad so gut.
O.K. zivilrechtlich ist das eine Handlung ohne Auftrag; ergo auch kein Zahlungsanspruch (noch nichtmal auf Zoll und EUSt). Aber einige Gerichte sehen das durchaus auch in dem Sinne, das die Kosten eh' angefallen wären bei der eigenen Abwicklung und sprechen dem KEP die Erstattung zu. Auch das funktioniert nicht wenn man nachweisen kann, das man die Sendung gar nicht einführen wollte sondern z.B. nur ins Ausland an seinen Kunden/Vertreter als Zollgut weitergeschickt hätte.
In dem Sinne: vor Gericht und auf hoher See ist man halt in Gottes Hand.
cu,
amothie
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Ruwon |
Geschrieben am 29 April 2008
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Dabei seit 18 Februar 2005 4 Beiträge
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Die Vertretung des Einführers bei der Zollabfertigung durch den KEP Dienstleister kann gemäß $5 Zollkodex erfolgen.
Die KEP Dienste sind verpflichtet, die Ware bei Einfuhr zolltechnisch zu erfassen (zu gestellen). Da sind wir uns einig.
Wie es weiter geht (die sogenannte zollrechtliche Bestimmung) , hat einzig und allein der Einführer der Ware zu entscheiden, selbst bei INCOTERM DDP - Delivered, Duty Paid (!). Wie die Praxis aussieht, sei mal dahingestellt.
Das die Kosten eh angefallen wären, ist aus meiner Sicht KEIN schlüssiges Argument: Ich als Einführer hätte mich ja auch für eine Wiederausfuhr oder eine Vernichtung der Ware entscheiden können...
FAZIT: Schriftlicher Auftrag zur Verzollung muss vorliegen, andernfalls ist kein rechtsgültiger Auftrag gem $ 5 Zollkodex zustande gekommen.
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