Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.029 registrierte User - 0 User online - 53 Gäste online - 61.021 Beiträge - 1.733.572 Seitenaufrufe in 2022



ZTN Teile und Zubehör


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Jazham Geschrieben am 14 Mai 2008



Dabei seit
13 Mai 2008
36 Beiträge
Tach auch,

ich benötige Hilfe. Mein Kunde importiert Whirlpools und Teile und Zubehör.
Zur Zolltarifnummer Whirlpools gibt es auch eine für 'Teile und Zubehör,
in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen'. Diese möchte
mein Kunde benutzen. Nun habe ich von anderer Seite gehört, daß trotzdem
alle Teile, die man einer anderen ZTN zuordnen könnte (Pumpen zu Pumpen,
Düsen zu Düsen usw.) einzeln tarifiert werden müssen.
Stimmt das? Aber dann wäre die Teile ZTN doch überflüssig!

Bitte um Erklärung/Klarstellung
Vielen Dank
Jazham

CARGOFORUM PARTNER

Dieter2 Geschrieben am 14 Mai 2008



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Jazham,

Deine Angaben sind ein wenig dürftig, um etwas dazu zu sagen. Welche konkrete Warennummer haben die Pools? Ich frage mich auch, was ein Whirlpool in Kapitel 90 zu suchen hat (ist das ein medizinisches Gerät?)
Sind die Pumpen und das weitere Zubehör wirklich speziell für die Whirlpools konstruiert oder sind das eher Normteile, die auch anderweitig eingesetzt werden?
Steckt hinter dem Tarifierungswunsch wirklich nur die Abfertigungserleichterung oder gibt es da einen günstigeren Drittlandszollsatz?

Der_Staufer Geschrieben am 14 Mai 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Whirlpools sind Waren der Pos. 9019 erfasst, da es Massagegeräte sind. Der Begriff "Medizinische Instrumente" steht nur in der Kapitelüberschrift und ist demnach nur ein Hinweis, maßgebend ist der Wortlaut der Position.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wenn die Teile eine Ware einer Position in Kap. 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, so sind diese dort einzureihen, egal für welches Gerät sie bestimmt sind. (Also die Pumpe zu Pumpe, die Düse zur Düse usw.).

Lediglich Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für den Whirlpool bestimmt sind, sind der Teile-UPos. zuzuordnen. (z.B. passt die Pumpe durch ihre Formgebung genau in die Aussparungen des Whirlpools o.ä)

Alles dann noch übrige ist der Pos. 9033 zuzuweisen.
Anmerkung 2 zu Kap. 90

Zeemo Geschrieben am 14 Mai 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Ob die Whirlpools wirklich in die 9019 gehören, sei mal dahingestellt.

Aber so ganz einfach ist es mit den "Teilen" dann nun doch nicht. Denn selbst dann, wenn ein Teil wie z.B. eine Pumpe speziell für einen Whirlpool konstruiert worden ist, z.B. aufgrund der Leistung, der Abmessungen oder was auch immer, gehört sie trotzdem noch in die Pumpen. Ausnahmen sind Pumpen, die nur unter Einsatz eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes anderweitig verwendet werden könnten, z.B. medizinische Pumpen.

Krasses Beispiel: es gab einen Rechtsstreit darum, ob Knochenschrauben aus Titan als medizinische Implantate (9021, also zollfrei) oder eben als Titanschrauben (ich glaube, 7 oder 8 % Zoll) eingereiht werden müssen. Und das Gericht hat entschieden: als Schrauben! Denn es bleiben Schrauben, auch wenn sie definitiv NUR in der Medizin eingesetzt werden, weil es wirtschaftlicher Schwachfug wäre, derart teure Schrauben in Bretter und Dübel zu treiben. Fakt und ausschlaggebend ist aber, dass man es KÖNNTE, wenn man nur wollte.

Ansonsten stimmt das, was der Staufer schreibt, aber es fehlt noch einiges, z.B. die berühmten "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit", aber ich bin müde und will mir jetzt nicht mehr die Finger wund schreiben.... falls noch Bedarf ist, einfach kurz melden.

Nur eins noch: ich warne ausdrücklich davor, leichtfertig Waren als "Teile" einzureihen! Ich will nicht aus dem Nähkästchen plaudern, aber so mancher hat sich damit schon gehörigen Ärger eingehandelt!!

Gruß,
Zeemo

Der_Staufer Geschrieben am 14 Mai 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Zolltarifrecht ist sowieso meistens, auch bei Zollbeamten, ein höchst umstrittenes Thema und artet zeitweise in Wahrsagerei aus.

Was die berühmten "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" sind, ist in Anm. 2 zu Abschnitt XV vermerkt und dort, soweit ich mich erinnere recht eng umschrieben.

edit:
Zu den Titanschrauben: Mich würde rein interessehalber interessieren, wie diese denn verpackt waren, wenn du dich daran noch erinnerst. Einreihungsentscheidungen ohne eine genaue Warenbeschreibung oder Muster zu haben, sind fast immer nicht nachvollziebar.

Jazham Geschrieben am 15 Mai 2008



Dabei seit
13 Mai 2008
36 Beiträge
Moin,

vielen Dank an alle. Habt mir geholfen!

viele Grüße
Jazham

Zeemo Geschrieben am 15 Mai 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Hi Staufer,

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2002 VII B 189/01 (siehe Erläuterungen zu Abschnitt XV).

Ich denke nicht, dass die Verpackung in diesem Fall eine Rolle spielt.

Aber Du hast vollkommen recht, Tarifierung ist letztlich eine höchst vage Angelegenheit. Es gibt eine theoretische Eindeutigkeit, die sich aber z.B. angesichts sich widersprechender Urteile höchster Finanzgerichte im praktischen Bereich nicht wiederspiegelt...

Der_Staufer Geschrieben am 15 Mai 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
huhu Zeemo,

danke für das Aktenzeichen. Werde mir morgen das Urteil mal zu Gemüte führen.

Zolltarifrecht ist besonders dann, wenn man sich recht gut auszukennen meint, immer wieder für eine Überraschung gut. Und wenn es mal ans eingemachte geht, dann geht es meist Richtung Wahrsagerei. Was ich da schon alles erlebt habe, z.B. Einreihung von Gehäuse eines PCs, eines Videorecorderkombigeräts, auch für mich eigentlich die selbe Ware, da der Verwendungszweck eigentlich recht gleich ist, aber nein, drei verschiedene Warennummern wegen kleinster unterschiede bei der Formgebung.

Wenn wir uns bei der Einfuhr im Einzelverfahren befinden, dann wird halt vor Einfuhr eine ZTA/VZTA gemacht und alle wissen, woran sie sind, der Einführer weis dann, wie er kalkulieren muss, damit seine Bücher stimmen. Wird das in den globaler Abrechnung unterliegenden Zollverfahren respektive nach 2 Jahren bei einer BP festgestellt, dann kann das die Firma etliches kosten. Irgendwie unfair...

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich