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Wer hat Pflicht, Güter zu entladen?


Christian1 Geschrieben am 26 März 2009



Dabei seit
26 März 2009
15 Beiträge
Hallo zusammen,

mache gerade eine Umschulung zum Fachlagerist. Hatte vorher leider wenig mit Lager u. Logistik zu tun.

Bin auf folgende Textstelle gestoßen:
Der Absender hat die Pflicht, die Güter zu entladen (HGB §412, Abs.1)
Weiter heißt es im Buch:
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Frachtvertrag, den der Absender mit dem Frachtführer geschlossen hat. Die Entladung kann allerdings vom Empfänger durchgeführt werden, der dann als Erfüllungsgehilfe des Absender gilt. Hilft der Fahrer (Frachtführer) beim Entladen, so tut er dies als Erfüllungsgehilfe des Empfängers. Verursacht der Fahrer dabei einen Schaden, so haftet er nur, wenn er unaufgefordert mitgeholfen hat."

MMmmhhh..., gar nicht zu einleuchtend - finde ich.
a) Warum hat der Absender (= Lieferant, oder?) die Pflicht, die Güter zu entladen. Ich dachte Warenschulden sind grds. Holschulden?
b) Wie ist das, wenn der Empfänger als Erfüllungsgehilfe des Absenders eingesetzt wird? Erhält er dann vom Absender den Auftrag, entgeltlos die Ware abzuladen?
c) Warum ist der Fahrer (Frachtführer) als Erfüllungsgehilfe des Empfängers zu sehen und nicht des Absenders?
d) Warum soll der Fahrer haften?? Es müsste doch eigentlich der Lieferant (= Absender) abladen. Der Fahrer ist doch vom Lieferanten eingesetzt.

Fragen über Fragen...
Tut mir leid... alles ist noch ziemlich neu für mich...

Über eine Rückantwort würde ich mich riesig freuen.

Euch eine recht gute Woche!

Grüße
Christian

CARGOFORUM PARTNER

cowboy79 Geschrieben am 27 März 2009



Dabei seit
18 Februar 2009
15 Beiträge
Hallo Christian,
das ist die Theorie....die Praxis sieht leider ganz anders aus.

Meistens belädt/entlädt der Fahrer sich selbst, auf eigene Verantwortung. So wird es dargestellt.
Entsteht ein Schaden, wird die Verantwortung dem Fahrpersonal zugesteilt.
Ungerecht aber Gang und Gebe.
Mittlerweile muß der Fahrer so viele Sachen übernehmen, dass es jeden Tag Probleme mit der Fahr- und Schichtzeit gibt.
Bei vielen Sendungen wird schon ein gewisser Prozentsatz abgeschrieben, wg Beschädigung, Fehlen etc.

Grüße aus Bremen

MagNet-99 Geschrieben am 27 März 2009



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Christian1 wrote:
Der Absender hat die Pflicht, die Güter zu entladen (HGB §412, Abs.1)
Hallo Christian, hier bitte den ganzen 412er beachten:

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Nun stell Dir mal vor jemand verlädt in Hamburg 1 Palette mit 800 KG Apfelsaft im Stückgut nach München. Der Absender / Verlader macht sich jetzt auf den Weg nach München, passt den LKW an der Entladestelle ab, greift sich einen Hubwagen, fährt die Palette vom LKW auf die Wareneingangsfläche und sagt freudestrahlend Bitteschön......

Richtig, völliger Quatsch !

Nun stellen wir uns vor der Absender / Verlader beauftragt vor Ort jemanden der die Entladung durchführt. Das kann ein Dienstleistungsunternehmen sein, der Frachtführer, o.ä....
Dieser Mensch kommt dort an, wird gemäß Gefähdrungsbeurteilung allgemein auf den Arbeitsbereich unterwiesen, bekommt eine Unterweisung auf das zu benutzende Flurförderfahrzeug und einen Fahrauftrag dafür. Dann gibts noch eine Prozesseinweisung oder whatever und dieser Jemand entlädt dann die 1 Palette.

Richtig, auch Quatsch !

Nun stellen wir uns vor, der Hamburger versendet eine komplizierte Maschine auf einem Flat-Trailer die nur von einem Spezialkran entladen werden kann und am Empfangsort direkt an einem besonderen Punkt abgestellt werden muss. Die Maschine kostet 5 Mio. EURO.
Der Kaufvertrag sagt Frei Haus bzw. wird man sich hier des Incoterms DDU bedienen.

Merkste was ?

Nun hat der Absender ein viel größeres Interesse die Maschine selbst zu entladen, z.B. weil die Maschine erst wenn sicher aufgestellt als angeliefert gilt und der Absender die Maschine besser kennt als irgendein bestellter Kranwagenfahrer. Der Kran kostet Geld und deswegen hat der Empfänger ebenfalls kein Interesse selbst Hand anzulegen......

Ich denke die Unterschiede werden durch die kleinen Beispiele klarer.

Die Verkehrssitte heisst für mich: Wenn nichts anderes vereinbart wurde und keine der Parteien ein gesteigertes Interesse daran hat, das der Absender entlädt, dann entlädt der Empfänger.

Christian1 wrote:
Verursacht der Fahrer dabei einen Schaden, so haftet er nur, wenn er unaufgefordert mitgeholfen hat."
Das ist so definitiv falsch, schmeiss das Buch weg ;-)

Wir haben diese Thematik schon mehrfach besprochen. Lies bitte mal hier:
cargoforum.de/Forums/v...=3598.html
cargoforum.de/Forums/v...=2454.html

Ich hoffe die Antworten helfen Dir ein Grundverständnis für diese Thematik aufzubauen.

Sonst frag bitte einfach weiter.

Gruss
MagNet-99

Christian1 Geschrieben am 27 März 2009



Dabei seit
26 März 2009
15 Beiträge
Hallo zusammen, hallo MagNet-99

Euch ganz herzlichen Dank für die wertvollen Informationen!!!!!!!

Euch ein schönes WE!

Viele Grüße
Christian

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