Christian1 wrote: |
Der Absender hat die Pflicht, die Güter zu entladen (HGB §412, Abs.1) |
Hallo Christian, hier bitte den ganzen 412er beachten:
(1)
Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen)
sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Nun stell Dir mal vor jemand verlädt in Hamburg 1 Palette mit 800 KG Apfelsaft im Stückgut nach München. Der Absender / Verlader macht sich jetzt auf den Weg nach München, passt den LKW an der Entladestelle ab, greift sich einen Hubwagen, fährt die Palette vom LKW auf die Wareneingangsfläche und sagt freudestrahlend Bitteschön......
Richtig, völliger Quatsch !
Nun stellen wir uns vor der Absender / Verlader beauftragt vor Ort jemanden der die Entladung durchführt. Das kann ein Dienstleistungsunternehmen sein, der Frachtführer, o.ä....
Dieser Mensch kommt dort an, wird gemäß Gefähdrungsbeurteilung allgemein auf den Arbeitsbereich unterwiesen, bekommt eine Unterweisung auf das zu benutzende Flurförderfahrzeug und einen Fahrauftrag dafür. Dann gibts noch eine Prozesseinweisung oder whatever und dieser Jemand entlädt dann die 1 Palette.
Richtig, auch Quatsch !
Nun stellen wir uns vor, der Hamburger versendet eine komplizierte Maschine auf einem Flat-Trailer die nur von einem Spezialkran entladen werden kann und am Empfangsort direkt an einem besonderen Punkt abgestellt werden muss. Die Maschine kostet 5 Mio. EURO.
Der Kaufvertrag sagt Frei Haus bzw. wird man sich hier des Incoterms DDU bedienen.
Merkste was ?
Nun hat der Absender ein viel größeres Interesse die Maschine selbst zu entladen, z.B. weil die Maschine erst wenn sicher aufgestellt als angeliefert gilt und der Absender die Maschine besser kennt als irgendein bestellter Kranwagenfahrer. Der Kran kostet Geld und deswegen hat der Empfänger ebenfalls kein Interesse selbst Hand anzulegen......
Ich denke die Unterschiede werden durch die kleinen Beispiele klarer.
Die Verkehrssitte heisst für mich: Wenn nichts anderes vereinbart wurde und keine der Parteien ein gesteigertes Interesse daran hat, das der Absender entlädt, dann entlädt der Empfänger.
Christian1 wrote: |
Verursacht der Fahrer dabei einen Schaden, so haftet er nur, wenn er unaufgefordert mitgeholfen hat." |
Das ist so definitiv falsch, schmeiss das Buch weg ;-)
Wir haben diese Thematik schon mehrfach besprochen. Lies bitte mal hier:
cargoforum.de/Forums/v...=3598.html
cargoforum.de/Forums/v...=2454.html
Ich hoffe die Antworten helfen Dir ein Grundverständnis für diese Thematik aufzubauen.
Sonst frag bitte einfach weiter.
Gruss
MagNet-99