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Empfangsvollmacht
ChristinaB |
Geschrieben am 06 August 2009
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Dabei seit 06 August 2009 5 Beiträge
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Guten Morgen zusammen!
Ich habe eine Frage, zu der ich trotz Recherchen einfach nichts finden kann. Nehmen wir an, ein Kunde meldet uns einen Transportschaden. Die Ware ist gegen reine Quittung ausgeliefert worden, es handelte sich NICHT um einen verdeckten Schaden. Allerdings hat der Empfänger selber die Ware nicht angenommen, sondern der Fahrer des von uns beauftragten Frachtführers hat die Ware einfach der Nachbarin ausgehändigt, welche die Ware nicht angeschaut hat.
Kann ich den Frachtführer jetzt haftbar halten? Ich hatte irgendwo gelesen, das Ware nur mit einer Empfangsvollmacht abgegeben werden darf.
Könnt ihr mir vielleicht helfen?
Danke und liebe Grüße
Christina
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CARGOFORUM PARTNER
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Guido04 |
Geschrieben am 08 August 2009
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Dabei seit 29 Oktober 2008 143 Beiträge
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Hallo Christina B,
nach ADSP steht unter Punkt 13
Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
Grüßle, Guido
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MagNet-99 |
Geschrieben am 09 August 2009
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo Christina,
der Ansatz von Guido ist sicher gut und richtig.
Ersteinmal ist festzustellen welche Haftungsgrundlage es gibt.
Kurierdienste z.B. haben Ihre eigenen AGB und haften nicht nach ADSp.
Gruss
MagNet-99
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ChristinaB |
Geschrieben am 13 August 2009
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Dabei seit 06 August 2009 5 Beiträge
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Vielen Dank erstmal für Eure Antworten!
Habe bei dem beauftragten Spediteur dann auch Ziff. 13 ADSp angebracht und er hat das auch so akzeptiert.
Leider ist durch die Haftung nach den ADSp nicht der komplette Warenwert abgedeckt. Gibt es vielleicht die Möglichkeit, den Spediteur nach HGB haften zu lassen (sowas wie grobes Organisationsverschulden?)
Gruß
Christina
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Guido04 |
Geschrieben am 13 August 2009
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Dabei seit 29 Oktober 2008 143 Beiträge
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@ Christina B,
HGB-Haftungsrecht
§ 435 HGB
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –
begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die
- der Frachtführer oder
- eine in § 428 genannte Person
o vorsätzlich oder
o leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat
Meiner Meinung nach hätte der Fahrer eures Frächters den äußerlichen Schaden doch erkennen müssen und den selbstständig auf dem Frachtbrief vermerken müssen.
§ 428
Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Halte uns mal auf dem laufenden wie es weitergeht.
Grüßle, Guido
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