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Überladung des LKW - Haftung des Verladers


GBGLog Geschrieben am 30 September 2009



Dabei seit
21 August 2009
3 Beiträge
Hallo !

Folgendes Problem:
Wir versenden Standardladungen mit einem Gesamtgewicht von 23,5 to
mit Glasinnenladern. Bei normalen Zügen wird so ein Grenzgewicht von
40 to nicht überschritten.
Nun hat ein Spediteur Spezial-Innenlader im Einsatz, die länger sind
und bei Bedarf spezielle Produkte transportieren können.
Wir haben festgestellt, dass diese Züge ca. 1,5 to schwerer sind und im
Bereich unserer Standardladungen nun permanent überladen werden (1-2 to).
Ich sehe uns mit in der Haftung wenn etwas passiert.

Nun sagt der Spediteur, dass das zulässige Gesamtgewicht seiner
Gespanne bei 44 to liegt, die Achslasten richtig verteilt sind und wir
somit nicht überladen.

Die StVO läßt aber doch nur 40 to zu.

Muss ich diese Fahrzeuge nun als Schwerlasttransport ohne Genehmigung einstufen ?
Oder bin ich weiterhin in der Haftungskette wg Überladung ?

MfG

Tom

CARGOFORUM PARTNER

Nordlicht010208 Geschrieben am 30 September 2009



Dabei seit
01 Februar 2008
192 Beiträge
ich würde ,unabhängig von der Rechtslage, mir das alles
schriftlich geben lassen und den Spediteur bitten den Fahrzeugschein /
Teil... zu faxen - da steht in jedem Falle das max. zulässige Gesamtgewicht - ansonsten mal die Internetseite des Bundesamts
für Güterverkehr anschauen

Gruß

libri Geschrieben am 30 September 2009



Dabei seit
27 Juli 2009
61 Beiträge
Hallo

die StVO erlaubt 44 tonnen im Kombinierten Verkehr. Aber ob das als Kombinierter Verkehr durch geht bezweifle ich.
Andererseitz ist es möglich ein Glasinnenlader kombiniert einzusetzen?
Und wie definiert sich Kombinierter Verkehr. Ist es nur der variable Einsatz des Verkehrsträgers ( See/Strasse/Schiene)? Oder ist es bereits kombiniert wenn es zusätzlich mit Flurförderzeuge bewegt werden kann?
Das würde mich auch interressieren.

MagNet-99 Geschrieben am 01 Oktober 2009



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Tom,

sowas hatte ich auch schonmal im Stahlbereich.
Der Frachtfuhrer hatte für diese Fahrzeuge dann einen Dauer-Ausnahmegenehmigung, das er diese Gewichte fahren darf, und die waren viel höher als die hier von Dir genannten, allerdings auf bestimmte Strecken begrenzt.

Ich wäre um selbst aus einer möglichen Haftung zu sein 'brutaler' als Du.
Spediteur anschreiben: Weis mir schriftlich ach, das Du das darfst, ansonsten kann ich Dich nicht mehr einsetzen.

Gruss
MagNet-99


Zuletzt bearbeitet von MagNet-99 am 02 Okt 2009 - 10:34, insgesamt einmal bearbeitet

Mehtos Geschrieben am 02 Oktober 2009



Dabei seit
31 August 2007
95 Beiträge
Hallo,

im Grundsatz hast du recht, ein „normaler“ LKW darf nur 40 t haben.
da gibt es kein hin oder her.
Für alles andere brauchst du eine Genehmigung !!
Diese unterscheiden sich aber, wenn du bis 42 t gehst kannst du eine Genehmigung beantragen das du in bestimmten Bundesländern fahren darfst ( in dehnen du den Antrag stellst ) Wenn du > 42 t bist bekommst du noch Genehmigung für bestimmte Strecken und wenn du noch schwerer wirst auch noch bestimmte Zeiten und das musst du für jeden Kreis haben in dem du fährst! Das macht richtig arbeit und Kostet
Also sollte man versuchen unter den 42 t zu bleiben.

Mehtos

TheDispatcher Geschrieben am 02 Oktober 2009



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
Diese Genehmigungen nach §29 können ruhig Streckenbezogen
sein....Was meistens fehlt ist der entscheidende Hinweis "Gültig
nur für unteilbare Ladung"
Da können die Genehmigungen nach §70 ruhig 70 to Gesamtgewicht
ausweisen ! In der Vergangenheit sind Verkehrsbehörden sehr
großzügig gewesen, das hatt sich aber mittlerweile geändert !
Es mag noch diverse Genehmigungen nach §29 geben die
weit über 40 to gelten sollen, tun Sie aber nicht.
In den letzten Jahren sind wir öfters verwogen worden, so lange wir
max 3 % Überladung hatten wurde von einer Anzeige abgesehen.
Wie die Sachlage im Falle eines Crashes mit Todesfolge, bei Überladung
aussieht, kann man nur spekulieren !

MagNet-99 Geschrieben am 03 Oktober 2009



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
TheDispatcher wrote:
"Gültig nur für unteilbare Ladung"

Danke für diesen Hinweis.
Genau darum geht es bei diesen Sondergenehmigungen.

Und da stellt sich wieder die Frage, ob Du prüfen musste wenn Dein Frachtführer sagt:

'Ja, ich habe eine Genehmigung für XX tons und kann Deine Ladung transportieren.....'

Gruss
MagNet-99

TheDispatcher Geschrieben am 13 Oktober 2009



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
In der Haftung stehen

- Disponent ( Sie ordneten an und liessen zu.............)
- Verlader ( Prüfung ob geeignetesFahrzeug....inkl.Genehmigung)
- Fahrer eventuell sogar noch der Halter/Fuhrparkleiter etc.

Ergo ganz gleich in welcher Position ich mich befinde, es sollte geprüft
werden ! Erst recht wenn ich Subunternehmer beauftrage !

Reemo Geschrieben am 13 Oktober 2009



Dabei seit
11 Juli 2007
44 Beiträge
@Methos: Wo hast du das mit den 42 Tonnen her? Kannst du dafür Gesetze, Verordnungen oder ähnliches nennen?

Und es ist tatsächlich so das man im Nachlauf eines Seetransportes bis zu 44t gesamt haben darf. Dies gilt aber nur für den Hinterlandverkehr!

Da es sich im hier geschilderten Fall wohl kaum um einen Hinterlandtransport handelt würde ich dem Frachtführer ganz klar die Pistole auf die Brust setzen und sagen: "entweder du bringst mir 'nen Nachweis bei oder du fährst nicht mehr für uns"

TheDispatcher Geschrieben am 13 Oktober 2009



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
@Reemo

44 to ist meines wissens nach nur für kombinierten Verkehr zu erhaschen
=> es muss der nächste erreichbare Verladebahnhof für KOMBI Verkehr
angefahren werden ! Strasse - Schiene
Und die Zugmaschine muss gesondert gekennzeichnet werden !

Aus dem Seehafen heraus sind mir die 44 to nicht geläufig, habe aber
mit Übersee auch nichts am Hut.

Methos hat im Grundsatz schon recht, es gibt jede Menge
Dauergenehmigungen mit vorgeschriebenen Wegstrecken
wir selber haben nach §29 ( §70 muss logischerweise schon vorher
vorhanden sein) Dauergenehmigungen für :
44 to Bundesweit
45 to mit 40 Wegstrecken
54 to mit 20 Wegstrecken

ABER..............alles für unteilbare Ladung.........das stand früher nicht
in der Genehmigung, allerdings jetzt dafür um so deutlicher.
In der Praxis sind diese Genehmigungen fast nicht mehr zu gebrauchen !

@ GBGLog
das Beste was ich jetzt erst richtig wahrgenommen habe ist die
Aussage des Spediteurs, das er dir telefonisch bestätigen kann,
dass die Achslasten richtig verteilt wären !!!
Wie macht der das? Telepathische Achsverwiegung?

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