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AES / Atlas - Beteiligten-Konstellation


ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?


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amothie Geschrieben am 04 März 2010



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23 August 2007
164 Beiträge
@Erzi4,
danke für den Hinweis auf die Dienstvorschrift. Demnach könnte ich ja als Vertreter des Ausführers nicht gleichzeitig Subunternehmer sein.

Ich verstehe es so:
Wenn ich den Ausführer vertrete (also der Ausführer sich meine Tätigkeit und Anmeldung anrechnen lassen muss) dann liefert doch de facto der Ausführer (respektive sein Vertreter) die Waren and den Abnehmer außerhalb der EU? Es sei denn ich als Vertreter setzte hierzu noch einen Dritten ein. Dieser wäre dann der Subunternehmer vom Ausführer. Damit wären wir dann wieder beim Spediteur/Frachtführer oder eventuell bei einem Zwischenhändler als Sub gelandet.


Das zweite Problem dabei ist, das die Dienstvorschriften keine rechtliche Außenwirkung entfalten und deshalb natürlich nur für die Rennleitung verbindlich sind.

Irgendwo muss doch eine Legaldefinition für den Begriff "Subunternehmer" im Rechtsgebiet des Zoll-/Außenwirtschaftsrecht existieren?

Danke an alle für jede Info die mich weiterbringt.

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Der_Staufer Geschrieben am 04 März 2010



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979 Beiträge
Es ist nur in der Dienstanweisung geregelt. Die ist schon für den Zoll verbindlich, du kannst damit schon gegenüber dem Zoll argumentieren. Nur darf sich der Zoll dir gegenüber nicht auf eine Dienstanweisung berufen, da sie für dich nicht maßgebend ist.

"Liefern" bedeutet nicht das ausliefern, sondern das umsatzsteuerrechtliche liefern, also ein Vorgang, der besteuert werden kann. Deswegen transportieren Spediteure umsatzsteuerrechtlich nur Waren, nur Verkäufer liefern oder lassen liefern.

Der_Staufer Geschrieben am 04 März 2010



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11 Februar 2008
979 Beiträge
amothie wrote:
Der_Staufer wrote:
Ein Spediteur bzw. Frachtführer soll Subunternehmer sein? War das ein Zöllner, der das gesagt hat? Entweder hast du da was falsch Verstanden oder der Zöllner hat sich falsch ausgedrückt oder er/sie hat keine Ahnung..

Ich würde mal sagen: wenig Ahnung - deshalb könnte die Dienstaufsicht ins Spiel kommen. Nach mehreren Zurückweisungen in letzter Minute ist mal Schluss mit lustig. Es ging Ihr bei der unvollständigen Anmeldung wohl mehr um die Benachrichtigungsschreiben welche der Subunternehmer und der Ausführer erhalten um die erg.Anmeldung nachzureichen...
Welches Zollamt war das denn? Diese Benachrichtigungsschreiben werden von ATLAS automatisch generiert und können meines Wissens nach nicht vom Zoll geändert werden.

Zitieren::

Ich bin aber im Moment noch der Ansicht, wenn wir als Vertreter des Anmelders und Ausführers die Anmeldung erstellen, sind wir nicht Subunternehmer.
Das ist auch richtig.

amothie Geschrieben am 05 März 2010



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23 August 2007
164 Beiträge
@ Der_Staufer

... du hast eine PN...

amothie Geschrieben am 18 April 2010



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23 August 2007
164 Beiträge
Hallo Allerseits,

es gibt eine Rückäußerung/Klarstellung des IWM Zoll, was ein Subunternehmer ist und wie damit umzugehen ist:

Zitieren::
Ich stimme Ihnen zu, es existiert in keiner der von Ihnen genannten Rechtsquellen eine Legaldefinition hinsichtlich des Subunternehmerbegriffs. Lediglich die von Ihnen zitierte Dienstvorschrift A 06 10 – 2 geht im Absatz Neun auf diesen Begriff ein.

Zwar stellt eine Dienstvorschrift eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung dar, allerdings haben deren Regelungen dennoch bindenden Charakter für die Zollverwaltung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen.

Unstrittig in Ihrem Beispiel ist die Rolle des Ausführers/Anmelders, Unternehmen „A“, sowie des direkten Vertreters, Hersteller „B“.

Nach der bekannten Definition ist Subunternehmer die Person, die zum einen auf Veranlassung des Ausführers handelt, zum anderen dem Ausführer zur Lieferung der Ware verpflichtet ist und an den im Drittland ansässigen Abnehmer des Ausführers liefert.

Lieferung muss hierbei im Sinne des § 3 (1) UStG als eine Leistung des Subunternehmers verstanden werden, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Hersteller „B“ handelt zwar auf Veranlassung des Ausführers, denn Unternehmen „A“ entscheidet über das „Wie“ und „Ob“ der Ausfuhr und Hersteller „B“ ist über den mit „A“ geschlossenen Kaufvertrag auch verpflichtet, „A“ die Verfügungsmacht an der Ware zu verschaffen, allerdings fehlt es an Lieferung der Ware an den im Drittland ansässigen Abnehmer des Ausführers.

Da im genannten Beispiel ein Dritter die Ware im Auftrag des Unternehmens „A“ bei Hersteller „B“ abholt, verschafft Hersteller „B“ dem im Drittland ansässigen Abnehmer weder die Verfügungsmacht an der Ware noch transportiert er diese rein gegenständlich ins Drittland. Anders verhielte sich der Sachverhalt, wenn der Speditionsauftrag nicht durch Unternehmen "A" erteilt würde, sondern der Waretransport durch Hersteller "B" erfolgt bzw. dieser einem Dritten den Spedtionsauftrag dafür erteilt.

Somit ist Hersteller „B“ ausschließlich direkter Vertreter des Ausführers/Anmelders, nicht Subunternehmer.

Allerdings ist auch der Frachtführer bzw. die beauftragte Spedition kein Subunternehmer, da diese dem Ausführer nicht zur Verschaffung der Verfügungsmacht verpflichtet sind, sondern lediglich mit dem Warentransport beauftragt werden. Der Frachtführer bzw. die Spedition sind nicht Partei im Ausfuhrrechtsgeschäftes.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass sich meine Ausführungen ausschließlich allgemein auf das angefragte Beispiel beziehen und keinen schiedsrichterlichen Charakter haben. Das Informations- und Wissensmanagement Zoll verfügt über keinerlei Weisungsbefugnis einzelnen Zolldienststellen gegenüber.

Hier noch das Beispiel, auf welches sich die o.g. Auskunft bezieht:
Zitieren::
Alle Beteiligten sind Unternehmen mit Sitz in DE.

Firma „A“ kauft bei Hersteller „B“ Ware und beauftragt „B“ mit der
Erstellung einer unvollständigen Ausfuhranmeldung als direkter Vertreter.

Es soll mit dem Code „b“ als Anmeldeart eine unvollständige
Ausfuhranmeldung erstellt werden ohne Antrag nach §9 AWV“.

Die Ware würde vom Frachtführer „C“ direkt am Lager des Herstellers
„B“ für den Transport bis zum Empfänger im Drittland übernommen.

Hersteller „B“ erstellt als Vertreter die unvollständige
Ausfuhranmeldung, Anmeldeart „b“, mit der Beteiligtenkonstellation 0100 wie folgt:

Ausführer = Firma A
Anmelder = Firma A
Vertreter des Anmelders = Hersteller B; direkte Vertretung

VG,
amothie

cstms Geschrieben am 02 März 2012



Dabei seit
02 März 2012
3 Beiträge
Hallo zusammen,

ich hab eine Frage zur Beteiligtenkonstellation 0010 (Ich wollte keinen neune Thread erstellen, darum hänge mich in diesen älteren Thread mit ein :-))

Auf Seite 1 steht folgendes geschrieben:


Zitieren::

1.)
Fa. A stellt Waren für Fa. B her. B verkauft diese an E. B beauftragt Spedition S, die Ware abzuholen und bittet, Fa. A soll Ausfuhrförmlichkeiten machen. (Subunternehmerfall)

Ausführer ist Fa. B, da sie ein Auslandsgeschäft tätigt.
Anmelder ist Fa. B, da der Ausführer eine AM erstellen muss
Subunternehmer ist Fa. A, da Ware direkt von A ins Ausland geht
Empfänger ist E
direkter Vertreter ist Fa. A, da sie die uAM schreibt

2.)
Wie 1.), nur beauftragt B Spedition S, die eAM zu machen
Lösung wie bei 1.), nur dass direkter Vertreter Sped. S ist.

Beide Art der Anmeldung entweder b, d oder f, wobei bei f eine Bewilligung (ZA) benötigt wird. Code 0110

3.)
Wie 1.) nur B schreibt seine AM selbst
Lösung wie bei 1.), nur dass kein Vertreter vorhanden ist.
Art der Anmeldung entweder b,d oder f, wenn der Sub keine Empfängerdaten einsehen soll, sonst a,c,e,g. Code 0010

Bei 0010 (Also zu 3.)) erstellt die Firma B die AM. Die Ware befindet sich aber bei A. Wie funktioniert das? Muss sich da B einen neuen "Verladeort" genehmigen lassen? Oder kann das auch so im a - Verfahren abgewickelt werden?

Danke!

Viele Grüße!

Törti Geschrieben am 15 Mai 2012



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Hallo,

kann mir evtl auch jemand helfen bitte?
Bin nicht sicher ob meine Konstellation auch schon vorgegeben war,
aber ich versuch nochmal:

Kunde A (in Luxenburg) verkauft in die Türkei
Kunde A kauft bei Händler B (in Deutschl.)
Händler B kauft bei Hersteller (in Deuschl.)

Hersteller (ich) soll direkt in die Türkei schicken.

Wer ist nun Anmelder, Vertreter, Ausführer....
und welche EORIs müssen mit angeben werden?

Wir machen die indirekte Vertretung für Händler B dann...

Verstanden? ;-)

Gruß Torte

morlock Geschrieben am 17 März 2016



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04 April 2011
59 Beiträge
Guten Morgen

ich habe auch eine Frage zu den Konstellationen

Wir wollen evtl. einen Dienstleister in unserem Hause einsetzen, dazu nun meine Frage(n)

Die Ausfuhranmeldungen würden durch den Dienstleister erstellt, dieser würde direkt in unsere Fa. sitzen, und die Ausfuhranmeldungen mit unserem Systemen (ERP,AES) erstellen, die Rechnungen und die Ausfuhranmeldungen laufen auf unseren Namen. Die Waren sind immer in unseren Besitz.

Wäre dann unser Dienstleister(Vertreter nach Art.18 UZK), und müsste mit den Code 0100 die Ausfuhranmeldungen anmelden ?

wenn ja braucht dann unser Dienstleister auch eine ZA-Bewilligung mit der gleichen Warenaufstellung wie wir ?

Danke schonmal im Vorraus für eure Hilfe

Gruß
morlock

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