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Gesetz Verlader haftbar für Ladungssicherung


Mehtos Geschrieben am 09 April 2010



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Hallo,

in welchen Gesetz steht das der Verlader immer mit Haftbar gemacht wird?
auch wenn jemand anderes die Abholung durchführt und organisiert

und

welche Strafen gibt es bei z.B. Überladung eines LKW um 60%

Mehtos

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Mehtos Geschrieben am 09 April 2010



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Ich meine nicht HGB § 412 das ist mit zu offen.

Koerschi Geschrieben am 09 April 2010



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Hi Mehtos,

es steht nirgendwo, dass du als Verlader grundsätzlich haftbar gehalten werden kannst. Aber in § 414 HGB sind Umstände genannt, unter denen du vom Frachtführer haftbar gehalten werden kannst.
Über Haftung für Güterschäden etc. findest du in den §§ 425 - 434 nähere Informationen. Dort sind auch Dinge wie Haftungsteilung, Ausschlussgründe etc. genannt.

Ich hoffe, das hilft dir weiter.

Gruß, Koerschi

Mehtos Geschrieben am 09 April 2010



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bei Güterschäden bin ich dabei.....
aber was ist mit Überladung ?
darf der Verlader einen LKW vom Hof lassen wenn ich weis das er überladen ist auch wenn ich kein Vertragsrecht mit dem Fahrer habe?

Mockel Geschrieben am 10 April 2010



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Das spielt doch keine Rolle, ob Du ein Vertrag mit dem Frachtführer hast oder nicht.

Als Verlader bist Du für die beförderungssichere Verladung zuständig
und das ist bei 60% Überladung wohl kaum noch gegeben.

Mehtos Geschrieben am 12 April 2010



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95 Beiträge
auch wenn ich alles EXW habe ??

Silium Geschrieben am 12 April 2010



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142 Beiträge
Mehtos wrote:
auch wenn ich alles EXW habe ??

Ja, denn es wird explizit im Gesetz der Verlader genannt und das ist nunmal die Person, die das Nfz beläd.
Zusätzlich vgl. OLG Celle in: NStZ-RR 2007, Seite 215
Hier wird der Verlader für Überladungen und Ladungssicherung mit in die Haftung genommen.

MfG

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