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Definitionsfrage zur Verpackungsverordnung


Sustainable Transport Logistik SCM: Nachhaltiger Transport, grüne Logistik und Sustainable Supply Chain Management SSCM. Ideen, Lösungen und Best Practices für umweltfreundliche Transporte und nachhaltige Lieferketten. Unser Forum behandelt Fragen wie, wie können Unternehmen ihre Lieferkette nachhaltiger gestalten? Wie können Unternehmen die Nachhaltigkeit ihrer Lieferkette messen und bewerten? Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung von grüner Logistik und wie können sie gemeistert werden?


Dieter2 Geschrieben am 25 Februar 2010



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Nach §7 VerpackV besteht im gewerblichen Bereich die Verpflichtung, Verkaufsverpackungen „am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe“ unentgeltlich zurückzunehmen.

Ist der Ort der tatsächlichen Übergabe bei einem EXW-Geschäft das Werk des Herstellers?

Gibt es dazu irgendwo eine genauere Begriffsbestimmung oder (halbwegs amtliche) Erläuterung?

Danke im Voraus für eure Hilfe.

Grüße
Dieter

CARGOFORUM PARTNER

at_logistics Geschrieben am 03 August 2010



Dabei seit
03 August 2010
14 Beiträge
Der Ort der "tatsächlichen Übergabe" ist beim EXW-Geschäft doch eindeutig geregelt - wenn am Werk des Herstellers abgeholt wird, ist eben dort der Ort der Übergabe. Dort ist dann ja auch der Leistungs-/Erfüllungsort (§ 269 BGB).

Was lässt Dich daran zweifeln?

Grüße.

Dieter2 Geschrieben am 04 August 2010



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo,

es geht um die Definition der „tatsächlichen Übergabe“ nach § 7 VerpackV, nicht um die Definition der Übergabe („zur Verfügung stellen“) nach Incoterms, welche eindeutig ist.

Gerade § 269 (3) BGB ist der Punkt, der mich zweifeln läßt.

Streitpunkt sind die Transportkosten im Rahmen der Rücknahmeverpflichtung von Verpackung durch unser Unternehmen. Diese ist häufig ungereinigt und infolge der Kontamination Gefahrgut. Die ursprüngliche Warenlieferung erfolgt zur Kondition ab Werk.

Wie kann ich rechtlich belegen, dass der Ort der tatsächlichen Übergabe nach VerpackV analog zur Rechtsauslegung der vertraglichen Erfüllungskondition zu sehen ist, d.h. der Kunde die Kosten für den Rücktransport der Leerverpackung zu tragen hat?

Gruß
Dieter

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