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PKW-Ausfuhr und Steuerrecht


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Stefan1531 Geschrieben am 26 Januar 2012



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wir erstellen u.A. AEs bei Exporten von gebrauchten PKW. Wenn der Verkäufer ein Händler ist, ist für diesen natürlich dann wichtig, daß der Vorgang auch steuerrechtlich korrekt behandelt wird:

a) PKW wird auf Hänger/Fahrzeugtransporter gefahren: keine Codierung in Feld44
b) PKW geht auf eigener Achse mit einem Ausfuhrkennzeichen: Codierung 9DEG
c) PKW geht auf eigener Achse ohne Ausfuhrkennzeichen: Codierung 9DEH

Weder vom Zoll noch von der Zulassungsstelle konnte ich bislang genaue Infos erhalten, wo genau der Unterschied liegt. Sollten wir einem Händler empfehlen, grundsätzlich ein Ausfuhrkennzeichen zu holen? Irgendwie muss das etwas mit der Rückerstattung der MWSt. zu tun haben. Kann mir hier jemand einigermaßen kurz & knapp Näheres dazu mitteilen?

Bislang habe ich unsere Kunden informiert "soweit ich weiß, sollte auf eigener Achse ein Ausfuhrkennzeichen angebracht werden. Die genauen Hintergründe kenne ich als Spediteur allerdings nicht, da fragen Sie besser Ihren Steuerberater". Interessant wäre es allerdings dennoch für mich.

Vielen Dank schonmal!

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Der_Staufer Geschrieben am 26 Januar 2012



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Komplizierte Materie, jede Zollstelle handhabt das etwas anders.

Bei den Kürzel steht doch oder stand doch dran, was als Nachweis für die Umsatzsteuer taugt und was nicht.

Hintergrund: Fahrzeuge, die kein Ausfuhrkennzeichen bekommen, werden noch als in Deutschland zum Straßenverkehr grundsätzlich zulassbar geführt. Erst wenn es aus diesem Register völlig verschwindet (Ausfuhrkennzeichen)kann ein Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke erstellt werden. Liegt kein Zollkennzeichen vor, ist die Ausfuhranmeldung kein Ausfuhrnachweis für USt-Zwecke und ein Ausgangsvermerk ist nur dann zu erhalten, wenn dem Zoll ein alternativer Nachweis (i.d.R. die Eingangsverzollungsanmeldung im Bestimmunsland) vorgelegt wird, welcher u.U. schwerer führbar als Nachweis ist als das Ausfuhrkennzeichen.

Verstehen kann man das, aber nachvollziehen muss man das nicht können, denn wenn ein Auto abgemeldet ist bzw. ein KZK oder "Rote Nummer" bekommt, ist es auch nicht mehr hier zugelassen...

captainultimate Geschrieben am 26 Januar 2012



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Durch die Änderungen im Zulassungsrecht, es gibt keine endgültige Abmeldung auch zur Ausfuhr nicht mehr, gibt es Probleme sicherzustellen das ausgeführte Fahrzeuge nicht wieder eingeführt werden ohne Abgabenentrichtung. Nur durch das Ausfuhrkennzeichen erhält die Zulassungsstelle einen Hinweis das das Fahrzeug eigentlich in das Ausfuhrverfahren überführt werden sollte da die Nummer des Ausfuhrkennzeichens in Zulassungsbescheinigung I + II eingetragen wird.

Aktuell sind die Zollstellen angewiesen wenn das Fahrzeug selbst fährt, bei angebrachtem Ausfuhrkennzeichen und Internationalem Zulassungschein(ist seit den neuen Zulassungsbescheinigungen I + II nicht mehr notwendig) wird der Schlüssel 9DEG ansonsten bei allen anderen Konstellationen, nur Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, oder ausländische Kennzeichen wird der Schlüssel 9DEH gesetzt.

Richtig sinnvoll sind diese Lösungen nicht da es sehr lange gedauert hat bis die Info bei FA ankam, und auch die Zulassungsstellen nicht richtig arbeiten, bei unklarem Zollrechtlichen Status sollte die Zulassungsstellen eigentlich dem HZA die Zulassung mitteilen, da verlangen die lieber die alte Unbedenklichkeitsbescheinigung obwohl die nicht mehr notwendig ist.

Der_Staufer Geschrieben am 26 Januar 2012



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Das mit den Unbedenklichkeitsbescheinigungen trifft nur für den Import zu. Der letzte Absatz kann man also beim Export vergessen. Zudem hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung ggü dem Bescheid noch den Vorteil, dass ein von einem Händler eingeführtes, aber weiterverkauftes Fahrzeug nicht unter Vorlage des Steuerbescheids zugelassen werden muss: Der Händler kann dadurch seine Handelsspanne verbergen, die weder den Käufer, noch die Zulassungsstelle etwas angehen. -> Wahrung Geschäftsgeheimnisse.

Oder ein Container mit Motorrollern oder Motorrädern wird im Einzelverfahren eingeführt. Da ist es von Vorteil, für jedes Fahrzeug einzeln eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu haben, die der Händler dann seinem Kunden beim Verkauf in die Hand drücken kann.

Bei den Finanzämtern muss die Info eh nicht mehr ankommen, da der Zoll für Fahrzeuge, die sich im ausländischen Zulassungsverfahren befinden, die KFZ-Steuer erheben müsste und zudem mit dem neuen Zulassungsrecht eine Einzugsermächtigung oder Sicherheit, Pauschalbetrag (wenn ich es richtig in Erinnerung habe) für die KFZ-Steuer erteilt bzw. bezahlt/hinterlegt werden muss.

Der Zulassungsstelle ist es auch egal, wenn ein Auto, dass ausgeführt wird, ohne Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird. Eigentlich muss der Zoll an der Grenze alle Fahrzeuge, die mit einem deutschen KZK oder der Roten Nummer wieder nach Deutschland kommen, entsprechend verzollen. Aus zulassungsrechtlicher Sicht gibt es keine Verpflichtung auf ein Ausfuhrkennzeichen oder gar die Internationale Zulassung (grünes Buch). Manche Zulassungsstellen geben keine Internationale Zulassung heraus. Umsatzsteuerrecht, Zollrecht und Zulassungsrecht sind da unzureichend und seitens des Zolls mMn mangelhaft bis ausreichend umgesetzt worden.

Die Zulassungsbescheinigungen werden auch abgeändert, wenn kein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, sollte das Fahrzeug hier in Deutschland zugelassen sein, so hat der bisherige Halter alleine schon wegen der KFZ-Steuer Interesse daran, dass das Fahrzeug entweder stillgelegt oder sonstig aus dem Zulassungsverfahren genommen wird.

Einige Zollstellen verstehen unter der Internationalen Zulassung das extra grüne Heftchen, dass zusätzliches Geld bei den Zulassungsstellen kostet (viele haben es gar nicht mehr und stellen es auch nicht aus!), anderen Zollstellen reicht das Ausfuhrkennzeichen mit entsprechender Zulassungsbescheinigung... Eigentlich ist ein Fahrzeug, dass abgemeldet wurde nicht mehr im Zulassungsverfahren befindlich, je nach Gusto gilt ein Fahrzeug mit rotem Händlerkennzeichen als nicht zugelassen, vorübergehend zugelassen usw. Chaos pur.

Im Zweifelsfall melden die Zulassungsstellen eh bei der Zulassung und Verdacht auf Drittland-Fahrzeug die entsprechenden Daten weiter an das Hauptzollamt, der Halter soll dann die Verzollungsnachweise vorlegen.

Nummer sicher für die Umsatzsteuer ist dann das Ausfuhrkennzeichen mit Internationaler Zulassung (das ist DER Mercedes unter den Zulassungen, das geht so richtig ins Geld bei der Zulassungsstelle!), günstiger und genauso tauglich ist ein KZK mit Verzollungsnachweis im Bestimmungsland.

Konterkariert wird das ganze dadurch, dass es bei PKW, die als Ware per Hänger oder Auflieger transportiert werden, überhaupt kein Ausfuhrkennzeichen verlangt wird. Hier wäre der Fehler im System, denn solche Fahrzeuge könnten auch noch zugelassen sein. Also greifen alle Argumente mit der Steuerhinterziehung, Schlupflöcher oder Versehen bei der Wiedereinfuhr überhaupt nicht -> Die Gesetzgebung ist mangelhaft.

@captainultimate
Sehe gerade: Du kommst aus Starzach? Habe Bekannte in Bierlingen, Weitingen und Göfi :-) Die Welt ist echt ein Dorf.

Stefan1531 Geschrieben am 27 Januar 2012



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30 Juni 2006
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ja, es scheint ein völliges Durcheinander zu herrschen. Aussage der Zulassungsstelle und meines Zollamtes: per Händlerkennzeichen darf gar nicht überführt werden, weil das Fahrzeug dann im Ausland nicht versichert ist.

Zudem war vorgestern einer bei mir, der hatte ein Schweizer Händlerkennzeichen am Fahrzeug angebracht, das er von D nach CH ausführen wollte. Der Zöllner hat einen Riesen-Terz gemacht, daß das nicht geht. Die CH-Zulassungsbehörde würde ja somit in ein EU-Verfahren (Zulassung) eingreifen, das dürfen die nicht (zumindest argumentativ für mich nachvollziehbar).

Dafür, daß das aber doch ein recht häufiger Vorgang ist (wir haben 10-20 solche Vorgänge monatlich und wir sind nicht die Einzigen in Stuttgart), erscheint mir die Regelung doch sehr nebulös...

Der_Staufer Geschrieben am 28 Januar 2012



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Aus erster Hand weiss ich, dass man mit roter Händlerzulassung auch in der Schweiz fahren kann. Die Zulassungsstelle und das Zollamt irrt. Es gibt einige Staaten, in denen das möglich ist.

Mit der schweizer Händlerzulassung kann man ja geteilter Meinung sein, aber ob das Anbringen eines schweizer Kennzeichens auf deutschem Boden einen Eingriff in das deutsche Zulassungsverfahren ist, wage ich zu bezweifeln, da es kein Gesetz gibt, das dies verbietet. Dass das weder dem deutschen Zoll, dem Finanzamt, dem schweizer Zoll gefällt, dürfte wohl klar sein, denn so ist nichts mehr erkennbar...

captainultimate Geschrieben am 29 Januar 2012



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Der_Staufer wrote:


Mit der schweizer Händlerzulassung kann man ja geteilter Meinung sein, aber ob das Anbringen eines schweizer Kennzeichens auf deutschem Boden einen Eingriff in das deutsche Zulassungsverfahren ist, wage ich zu bezweifeln, da es kein Gesetz gibt, das dies verbietet. Dass das weder dem deutschen Zoll, dem Finanzamt, dem schweizer Zoll gefällt, dürfte wohl klar sein, denn so ist nichts mehr erkennbar...

Nennt sich unzulässige Fernzulassung, gibt es auch Gerichtsurteile drüber.

Urteil

Der_Staufer Geschrieben am 01 Februar 2012



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captainultimate wrote:


Nennt sich unzulässige Fernzulassung, gibt es auch Gerichtsurteile drüber.
Danke. Wieder etwas gelernt.

Böser Bursche, die 100 DM taten sicher sehr weh ;-)

Stefan1531 Geschrieben am 02 Februar 2012



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so, ich habe jetzt weiter umfangreich recherchiert. Für's Protokoll bzw. für geschätzte Kollegen, die irgendwann mal eine ähnliche Frage haben:

• Ausfuhr mit Kurzzeit- (Händler-) Kennzeichen
ist nicht erlaubt. Kurzzeit-Kennzeichen sind nur 5 Tage und auch nur national gültig

• Ausfuhr mit „normalem“ Kennzeichen (=9DEH)
ist möglich. Dann trägt aber der Halter das volle Risiko. Wird üblicherweise nur gemacht bei Verkauf innerhalb der Familie o.Ä.

• Ausfuhr mit Zollkennzeichen (=> 9DEG)
- Gültigkeit ist selbst wählbar (9/15/30/60/90 Tage).
- Kennzeichen kann nach Ausfuhr selbst vernichtet werden.
- Internationaler Zulassungsschein (dunkelgrünes Heft) wird vom Zoll und der Zulassungsstelle empfohlen, ist aber nicht Pflicht.
- Ausfuhrbescheinigung gilt auch für Umsatzsteuerzwecke, ansonsten muss die Ausfuhr zusätzlich noch mit Verzollungsnachweis des Empfangslandes + ggf. amtlicher Übersetzung auf Deutsch nachgewiesen werden.

• Ausfuhr ohne Kennzeichen
ist nur erlaubt, wenn Fahrzeug auf Autotransporter oder Hänger transportiert wird (=keine Codierung)

Der_Staufer Geschrieben am 09 Februar 2012



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Und woher stammt die Aussage, dass die Ausfuhr mit Kurzzeit- bzw. Händlerkennzeichen nicht erlaubt ist? Das trifft so nicht zu. Kurzzeitkennzeichen sind nicht nur national gültig, die EU erkennt diese an und andere Nichtmitgliedstaaten tolerieren diese. Eine Ausfuhr z.B. in die Schweiz ist damit möglich, Ausfuhrnachweis für USt-Zwecke wird alternativ erbracht.

Und es ist auch nicht so, dass jede Zulassungsstelle das dunkelgrüne Heft empfehlt, da zumindest eine mir bekannte Zulassungsstelle dieses Formular nicht mehr vorrätig hat.

Die Ausfuhr ist mit allen Kennzeichen zulässig, wenn die zoll- bzw. die außenwirtschftrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Umsatzsteuer jetzt mal außen vor gelassen -> Der Ausfuhrnachweis für USt-Zwecke kann auch immer durch Alternatinachweis erbracht werden. -> Also ist die herangehensweise eigentlich egal -> Man macht das, was am wenigsten kostenintensiv ist, und so kenne ich das auch aus der Praxis.

Stefan1531 Geschrieben am 10 Februar 2012



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Der_Staufer wrote:
Und woher stammt die Aussage, dass die Ausfuhr mit Kurzzeit- bzw. Händlerkennzeichen nicht erlaubt ist?
Von der Zulassungsstelle und vom Zollamt

Der_Staufer Geschrieben am 11 Februar 2012



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Welchen genau?

Stefan1531 Geschrieben am 13 Februar 2012



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30 Juni 2006
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Sowohl die Zulasstungsstelle als auch das ZA Hafen sagte mir, daß auf eigener Achse nur mit "normalem" Kennzeichen oder Internationalem Kennzeichen überführt werden darf.

Bei Händlerkennzeichen würde die Versicherung nicht greifen.

Hach, eben finde ich dazu noch einen Link: www.gera.de/sixcms/det..._id2=10248

Zitieren::
Jedoch kann sich der Nutzer nicht darauf verlassen, dass ausländische Behörden diese anerkennen, mit der Folge, dass eine Weiterfahrt ggf. untersagt wird und entsprechende Sanktionen eingeleitet werden.
und
Zitieren::
mittels eines solchen Kennzeichens in einen Mitgliedsstaat der EU (siehe Serviceleiste unter „Linkliste extern") sowie nach Andorra, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz verbracht werden

Aufgrund der für die für Händler erforderlichen UST-Nachweis-Unterlagen erscheint mir aber zumindest für diese ein Ausfuhrkennzeichen sinnvoller.

Der_Staufer Geschrieben am 15 Februar 2012



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Dachte ich mir schon, dass es der Hafen war...

Die Zulassungstelle Böblingen stellte vor ein paar Monaten kein grünes Büchlein (Internationale Zulassung) mehr aus, in Göppingen bekommt man dies grundsätzlich nicht bei einem Ausfuhrkennzeichen mit und muss diese extra beantragen -> höhere Gebühren

Mir sind Händler bekannt, die mit roter Nummer selbst fahrend in die Schweiz ausführen, PKW an/hinter der Grenze übergeben, Kunde/er selbst verzollt das Fahrzeug in der Schweiz.

Es gibt trotzdem keine Pflicht, das Fahrzeug entsprechend zuzulassen bzw. abzumelden, es geht nur um die Unterlagen für die Umsatzsteuererstattung. Und da ist jeder Ausführer in der Wahl der Zulassung frei, genauso wie und in welcher Art der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke zu erbringen ist.

Für ein Ausfuhrkennzeichen ist man schnell bei nem dreistelligen Eurobetrag für Gebühren für das Zulassungsverfahren,ggf. neu AU/HU, Versicherung, KFZ-Steuer und Schilder, hat dafür dann aber keine Probleme mit dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.

Der Händler, der selbst in die Schweiz fährt, pappt sein eh schon vorhandenes rotes Kennzeichen ans Auto, braucht keine AU/HU etc. und spart sich das Geld.

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