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Nachweis Verwendungszweck


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Babyschlumpf Geschrieben am 13 April 2012



Dabei seit
22 Februar 2012
20 Beiträge
Hallo,

ich hätte mal eine Frage zum Thema "Feststellung des Verwendungszwecks".

Wir beschäftigen uns gerade etwas intensiver mit der Exportkontrolle und wollen nun sicher gehen, alles korrekt abzuwickeln. Nun stellt sich bei uns die Frage, wie wir am besten sicherstellen, dass kein zweifelhafter Verwendungszweck vorliegt.

Können wir uns über einen Satz auf unserem Angebot absichern? So etwas wie "da wir der Exportkontrolle unterliegen, teilen Sie uns bitte mit, ob die Ware für die Rüstungsindustrie vewendet wird"?!

Wie handhabt ihr das in eurem Unternehmen?

CARGOFORUM PARTNER

Dieter2 Geschrieben am 13 April 2012



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12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Babyschlumpf,

nur durch Verwendung in der Rüstungsindustrie wird ein Produkt nicht gleich genehmigungspflichtig. Vorsicht mit der suggestiven Aussage, eine solche sei ein „zweifelhafter Verwendungszweck“.

Geht es um Chemikalien? Nur AWG oder auch US-Exportkontrollrecht? Dual Use? Wirklicher Wunsch nach rechtlicher Absicherung oder firmenpolitischer Gedanke, keine wehrtechnischen Unternehmen beliefern zu wollen?

Gruß
Dieter

Babyschlumpf Geschrieben am 17 April 2012



Dabei seit
22 Februar 2012
20 Beiträge
Hallo Dieter,

es geht uns um die rechtliche Absicherung unserer Ausfuhren.

Wir würden auf unsere Angebote einfach einen Satz wie "da wir der Exportkontrolle unterliegen, bitten wir Sie uns bei Auftragserteilung mitzuteilen, ob die Ware für militärische Zwecke verwendet wird".

Letztendlich ist ja auch der Verwendungszweck der Ware ausschlaggebend. Sollte die Ware nicht auf der Ausfuhrliste stehen, evtl. aber für die Rüstungsindustrie bestimmt sein, muss dies doch auch gemeldet werden. Soweit wir wissen, trifft das auf keinen unserer Kunden zu, dennoch möchten wir uns absichern.

Oder nehmen wir das dann zu genau? Reicht es nur die Listen zu prüfen und nicht nach dem Verwendungszweck zu fragen?

Dieter2 Geschrieben am 17 April 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Babyschlumpf wrote:
Letztendlich ist ja auch der Verwendungszweck der Ware ausschlaggebend. Sollte die Ware nicht auf der Ausfuhrliste stehen, evtl. aber für die Rüstungsindustrie bestimmt sein, muss dies doch auch gemeldet werden.
Das ist nicht korrekt.
Genehmigungspflichtig sind im Wesentlichen
- Waren, Software und Technologie, die in der Ausfuhrliste stehen
- Lieferungen an Länder, gegen die ein EU- oder UN-Embargo besteht
- Lieferungen für kerntechn. Zwecke in div. kritische Länder
- Lieferungen für ABC-Trägertechnologie in div. kritische Länder
- div. Handels- oder Vermittlungsgeschäfte

Der militärische Verwendungszweck ist ja bereits Basis der internationalen Listen genehmigungspflichtiger Güter.

Der Exportkontrolle unterliegt jeder, der exportiert. Den beschriebenen Satz auf dem Angebot würde ich nicht verwenden, weil er eben auf Unkenntnis der Materie schließen lässt, deshalb nicht ernst genommen wird und die Antwort - je nachdem, wer sie gibt, auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung hätte.

Nenne mir mal als Beispiel ein oder zwei Fälle, bei denen du Bedenken hättest, eine Lieferung durchzuführen. Stellt ihr denn kritische Produkte her?

Babyschlumpf wrote:
Oder nehmen wir das dann zu genau? Reicht es nur die Listen zu prüfen und nicht nach dem Verwendungszweck zu fragen?
So ist es. Sanktionslisten und Ausfuhrlisten prüfen reicht. Wenn ein Verdacht besteht, ist eine Nachfrage sinnvoll, die dann aber auch rechtsverbindlich beantwortet werden sollte. D.h. Verdacht nicht generell für mil. Zwecke, sondern bekannter Empfänger, Endverwender oder Käufer aus einem kritischen Land.

Gruß
Dieter

Babyschlumpf Geschrieben am 17 April 2012



Dabei seit
22 Februar 2012
20 Beiträge
Ein Beispiel wäre eine Lieferung nach Weißrussland. Gegen dieses Land besteht ein Embargo. Wir würden dorthin Gussteile liefern, die aber nicht auf der Ausfuhrliste erfasst sind.

Im Prinzip wurde die Ware also geprüft und die Prüfung hatte kein positives Ergebnis zur Folge. Nachdem mir gesagt wurde, dass ich neben der Prüfung der Ausfuhrliste und der Terrorismusliste auch den Verwendungszweck beim Kunden erfragen muss, würden wir dem mit dem Satz auf dem Angebot nachkommen. Allerdings haben wir keinen Grund zu der Annahme, dass die Ware für militärische Zwecke verwendet wird.

Ich habe so viel im Internet gelesen und mich auch bei unserer zuständigen IHK informiert, dass ich gar nicht mehr weiß, was eigentlich richtig ist.

Jede Auskunft, die ich bekommen habe besagt, dass ich prüfen muss, welche Ware wir verschicken, an wen wir exportieren, ob gegen dieses Land ein Embargo besteht und für welchen Zweck die Ware verwendet werden soll. Wie frage ich denn sonst am besten nach dem Zweck? Nur weil wir denken, dass die Ware unbedenklich ist, heißt das ja nicht, dass ich nach dem Zweck gefragt habe.

Dieter2 Geschrieben am 17 April 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Das kann ich nachvollziehen.
In diesem Fall ist es durchaus sinnvoll, sich vom Käufer bestätigen lassen, dass die Ware nicht für militärische Zwecke verwendet wird. Denn gegen Weißrussland besteht ein Waffenembargo.

Wenn du eine solche Lieferung aber in ein Land hast, dass nicht in §5c / 5 d AWV gelistet ist und gegen das kein EU- oder UN-Embargo besteht, reicht die Ausfuhrlisten- und Sanktionslistenprüfung aus. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, grundsätzlich den Verwendungszweck einer Ware zu erfragen.

Nachhaken würde ich in solchen Fällen lediglich bei einem begründeten Verdacht, dass die Ware doch für eines dieser Länder bestimmt sein könnte.
Es gibt noch eine paar zusätzliche Problemfälle in Verbindung mit ABC-Waffen und deren Trägertechnologie, die dich aber kaum betreffen dürften.

Gruß
Dieter

Babyschlumpf Geschrieben am 17 April 2012



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22 Februar 2012
20 Beiträge
Dann waren beide Aussagen, die ich bekommen habe, richtig. Wenn es sich auf ein Embargoland bezieht, muss genauer nachgefragt werden und wenn nicht, dann reicht die normale Ausfuhr- und Sanktionslistenprüfung.

Wir werden es jetzt so handhaben, dass wir bei Ausfuhren in kritische Länder und bei einem begründeten Verdacht grundsätzlich nach dem Verwendungszweck fragen.
Alles andere wird von uns auf die übliche Weise geprüft. Somit sollten wir unsere Pflicht erfüllen und rechtlich abgesichert sein.

Vielen Dank für deine Hilfe. Du hast das Ganze etwas entworren. Manchmal braucht man einen anderen Blickwinkel:-)

Smart-Mellon Geschrieben am 18 April 2012



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06 Juni 2008
153 Beiträge
Hallo zusammen,

das Schweizer SECO hat eine schöne "RED-FLAG" Checkliste erarbeitet. Mit dieser kann man für die Exportkontrolle nochmal die Anforderungen des Kunden durchgehen und wenn sich dann ein verdachtsanhalt ergibt genauer nachsehen (genauen Verwendungszweck über End-User Certificate bestätigen lassen oder ähnlich).

SECO.CH Red-Flag-Checkliste

Letztendlich bringt es ja nichts Kunden unter Generalverdacht zu stellen und dadurch zu verprellen. Nachher wird man in der Firma als Umsatzbremse oder Geschäftsverhinderer wahrgenommen und es werden Geschäfte an der Exportkontrolle vorbeigeleitet.

Wir gehen wie folgt vor:
- Allgemein Prüfung der Güter auf Listung (Militärgüterliste, Ausfuhrliste Teil IA / IC & Teil II)

- bei Anfrage. Adresse / Kontakt des Käufers bzw. Anlieferadresse / Endverwender (wenn dann schon bekannt) gg. Terror- und Sanktionslisten. Bei Anfragen aus Ländern der Frühwarnschreiben der Bundesregierung, Überprüfung via Handelskammer (zumindest unsere hat die Frühwarnschreiben vorliegen)

- evtl. Embargoverordnungen (Waffen-, Finanz-, Bereitstellungsverbot, usw.)

- bei nicht gelisteten Gütern -- AWV §5c und §5d / Dual-Use Verordnung Art. 4 / 6

- bei gelisteten Gütern -- AWV §5 und §7 / Dual-Use VO Art. 3 / 5

Viel Erfolg.

Gruß
SM

Dieter2 Geschrieben am 18 April 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Die Liste ist hilfreich, obwohl es eigentlich selbstverständlich sein sollte, bei solch offensichtlichem Verhalten Verdacht zu schöpfen.

Das Hauptproblem bei der Erkennung von Unregelmäßigkeiten sehe ich in der Organisation und dem Stellenwert der Exportkontrolle im Unternehmen. Wenn der Vertrieb am gleichen Strang zieht, sollte das alles leicht zu bewältigen sein. Wenn aber eine Weisungsbefugnis besteht, gehört schon ein kräftiges Rückgrat dazu, einigen Leuten die Grenzen aufzuzeigen.

P.S.: Verrätst du mir mal (gern PN), welches die schönste Stadt der Welt ist?

Gruß
Dieter

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