Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.034 registrierte User - 0 User online - 40 Gäste online - 61.025 Beiträge - 2.194.373 Seitenaufrufe in 2022



Gefahrgutbeauftragter / beauftragte Person Gefahrgut


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Mayerhofer Geschrieben am 01 Januar 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
In der Vergangenheit werden immer wieder der Gefahrgutbeauftragte (GB) mit der beauftragten Person Gefahrgut (bP) verwechselt.
Deshalb möchte ich hier kurz darauf eingehen.

Nach dem Wortlaut nach sind beide Personen "Beauftragte". Jedoch sind beide Personen verschiedenen Rechtsfiguren.

Rechtsgrundlagen:

Der GB findet seine Grundlagen in der EU-Sicherheitsrichtlinie von 1996 (96/35/EG), in § 3 Nr. 14 GGBefG sowie in den Bestimmungen der GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung).

Bei der bP sind das rechtliche Fundament etwas schmäler aus.
Es besteht aus der Ermächtigungsform des § 3 Nr. 14 GGBefG und aus §1a Nr.5 und § 6 der GbV.
Eine weitere Verantwortung steht im § 9 des OWIG "Handeln für einen anderen" geschrieben.

Bestellung:
Die Bestellung des GB hat zwingend schriftlich zu erfolgen, währenddessen die "Bestellung der bP in der GbV nicht geregelt ist. Sie ist formlos möglich, es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Klarheit ebenfalls die Schriftform.

Die Person des GB muss schriftlich innerbetrieblich und - auf deren Verlangen- der Behörde bekannt gemacht werden. Ein Publizitätspflicht gibt es bezüglich der bP nicht.

Der GB ist seinem Wesen und seiner Funktion nach ein Sicherheitsbeauftragter.
Die bP hat dagegen im Auftrag eines Unternehmens in eigener Verantwortun Unternehmerpflichten zu erfüllen. Somit können Unternehmer nicht bP im eigenen Unternehmen sein!

Aufgaben des Gb und der bP:
Die Aufgaben des Gb ergeben sich unmittelbar aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Aufgaben der bP ergeben sich aus der innerbetrieblichen Aufgabenübertragung (Arbeitsvertrag, Arbeitbeschreibung, -anweisung).

Einen Unfallbericht muss nach einem in der GbV näher definierten Unfall der Gb erstellen wobei für die bP eine solche Pflicht nicht vorgesehen ist.

Anforderungen:
Der Gb muss von einem geeigneten Veranstalter geschult werden der von der IHK annerkannt worden sein muss.
Desweiteren muss eine Prüfung vor der IHK bestanden werden, die eine Gültigkeit von 5 Jahren hat und danach durch ablegen einer weiteren Prüfung um weitere 5 Jahre verlängert wird.

Für die beauftragten Personen gibt es hingegen keine Prüfungen.
Jedoch müssen bP ihre gefahrgutrechtlich erforerlichen Kenntnisse durch Schulungen erwerben.
Zu diesen Schulungen wird noch ausgeführt, dass die bP ich ihnen wiederholt unterziehen muss und dass Schulungsbescheinigungen ausgestellt werden müssen.


Fazit:
Gb und bP haben von Rechtswegen deutlich mehr verschiedenheiten als Gemeinsamkeiten, obwohl beide im Bereich Gefahrgut "Beauftragte" sind.



Gruß
M.Mayerhofer


Zuletzt bearbeitet von Mayerhofer am 03 Jan 2006 - 23:02, insgesamt 2-mal bearbeitet

CARGOFORUM PARTNER

Columbo Geschrieben am 03 Januar 2006



Dabei seit
21 Mai 2005
40 Beiträge
Hallo Herr/Frau Mayerhofer,
zunächst einmal einmal ein frohes neues Jahr.
Meine Frage bezieht sich auf die b.P.:
Gibt es eigentlich eine gesetzliche Grundlage die die Schulungsintervalle für b.P. vorschreibt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße aus NRW
Columbo

Mayerhofer Geschrieben am 03 Januar 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Columbo,

dir auch ein gutes neues Jahr 2006.

Zunächst einmal sind beauftragte Personen Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung Pflichten des Unternehmers nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen (Rechtsgrundlage: § 9 OWiG)

Damit sind Leitende Angestellte, Betriebsleiter, Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, Versandleiter gemeint.

Der § 9 des OWIG sagt jedoch nichts über die Schulungsintervalle aus.

Da müssen wie in den § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gehen der besagt,das
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.

(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muß. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Was mit wiederholende Schulungen konkret gemeint ist, muß immer im Einzelfall beurteilt werden.

Bei uns ist es so, das einmal im Jahr eine Aufrischungsschulung durch unseren "bestellten" Gefahrgutbeauftragten durchgeführt wird, in der sämtliche Änderungen die uns betreffen agesprochen werden.

Es hängt also von der Art des Unternehmen ab, bzw. in wie fern das Unternehmen mit Gefahrgut und mit welchen Klassen und Stoffen zu tun hat!


Gruß
M.Mayerhofer
(M. steht übrigens für Michael)

Columbo Geschrieben am 04 Januar 2006



Dabei seit
21 Mai 2005
40 Beiträge
Hallo Michael,

vielen Dank für Deine rasche Antwort. Du hast mir damit sehr weitergeholfen.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist doch dann ein Gültigkeitshinweis auf einem Schulungsnachweis der beauftragten Person absolut unnötig, oder?

Einige Gefahrgutbeauftragte stellen ein Schulungsnachweis aus und verweisen auf eine Gültigkeit von 2 Jahren, das hat mich ein wenig gewundert. Oder beziehen sich diese Kollegen auf eventuell interne Dienstanweisungen?

Viele Grüße aus NRW
Columbo

frankenstein Geschrieben am 05 Januar 2006



Dabei seit
11 August 2005
198 Beiträge
Ich zwar nicht @Michael, aber:

Eine Schulung, z.B. als "beauftragte Person" oder eingewiesene Mitarbeiter nach ADR 8. schieß mich tot, kann kein Gültigkeitsdatum aufweisen! Lediglich den Zeitraum der Teilnahme.

Der GbV führt "regelmäßige Unterweisungen" durch, die er auch schriftlich festhalten sollte!

Die Regelmäßigkeit ist zwar nirgends festgelegt, man sollte aber nach diversen OLG-Urteilen von einer mindestens einmal jährlichen Unterweisung ausgehen!

Das kann nach Intensität des Unternehmens natürlich auch zu wenig sein!

Es gibt hier also keine Pauschallösung! Die Lösung muss je nach Betrieb einzeln bestimmt werden!

Kayschmauder Geschrieben am 24 Februar 2006



Dabei seit
17 Mai 2005
20 Beiträge
Hallo alle mit einander!

Bei uns läuft das mit der "Gültigkeit" so ab, wir unterweisen unser Personal immer im zwei Jahresrythmus im Wechsel. Da im Luftverkehr bekanntlich so manche Uhr etwas anders läuft brauchen unsere Leute gem. IATA DGR alle 2 Jahre eine Schulung nach 1.5 IATA DGR, um aber etwaige Änderungen in den zwischen Jahren auch mit einzuarbeiten wird nach 12 Monaten eine kleine Unterweisung gem. §6 GbV dazwischen geschoben.

Da bei uns nicht so sehr viel Gefahrgut weggeflogen wird, ist hier eine intensivere Schulung sicherlich sehr wichtig, denn wenn Gefargut nicht zum Tagesgeschäft zählt ist gern mal ein Teil vergessen, oder anders interpretiert.

@Columbo..... das mit dem zwei Jahren Gültigkeit kann ich mir so vorstellen, dass einige Gb irgendwann mal gehört haben, dass es im Luftverkehr diese zwei Jahres Regel gibt und diese auf alle Verkehrsträger und auch auf die GbV §6 umgemünzt haben.

Aber Ihr wisst ja selber wie es in manchen Betrieben (im normalen Geschäft) aussieht, ein Fahrer der einen ADR Schein im Geldbeutel herum trägt hört alle 5 Jahre mal was über Gefahrgut und ein Betriebsleiter muss meistens seinen Fahrer fragen wie mit dem Zeug verfahren werden soll.

Aber wir hoffen ja alle auf Besserung.....

Gast Geschrieben am 06 April 2006





Sehr gute Infos!

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich