Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.036 registrierte User - 0 User online - 28 Gäste online - 61.028 Beiträge - 2.436.381 Seitenaufrufe in 2022



Transportschaden mit Schadensvermerk


sweta.schutow Geschrieben am 21 März 2012



Dabei seit
17 November 2009
21 Beiträge
Hallo an alle,

Ich hoffe mir kann hier jemand von euch helfen.
Folgende Sachlage.

Kunde A beauftragt Sped. B Ware abzuholen bei Kunde C.
Sped. B nimmt Ware bei Kunde C gegen reine Übernahmebestätigung entgegen.
Sped. B liefert Ware an Kunde A welcher einen Schaden erkennt und diesen auf dem Ablieferbeleg vermerkt.
Daraufhin schaltet Sped B einen Gutachter ein welcher als Schadensgrund mangelnde Verpackung angibt.
Somit weist Sped. B die Schadenshaftung ab.
Kunde C erkennt die Schadenspflicht auch nicht an, da Sped. B gegen reine Übernahme die Ware abgeholt hatte.

Wer ist nun für den Schaden verantwortlich?
Normalerweise müsste ja Kunde C haften.
Bricht ein Gutachten nicht reine Quittung?

BItte um eure Meinung.

Dankeschön + schönen Feierabend an alle.
Gruß
Sweta

CARGOFORUM PARTNER

worstcase Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
18 Oktober 2011
82 Beiträge
Selbstverständlich gilt das Gutachten, sofern es von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde. Es besteht zwar die Möglichkeit, das Gutachten anzufechten oder einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, der dann vielleicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ware einwandfrei verpackt war.

Bei mangelhafter Verpackung liegt folglich ein verdeckter Transportschaden, von daher ist die reine Quittung aufgrund des Gutachtens hinfällig.

Dieter2 Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo sweta,

so etwas endet meist in einem Vergleich. Wenn schon ein Gutachter eingeschaltet wurde, lässt das darauf schließen, dass die Verpackung nicht eindeutig schlecht war. Das von worstcase schon angesprochene Gegengutachten wird das wahrscheinlich belegen, da der Auftrag dazu von der Gegenpartei kommt. Ohne hier den vereidigten Sachverständigen etwas zu wollen, haben privatrechtl. bestellte Gutachten gern eine solche Tendenz.

Bei einer „überschaubaren“ Schadenshöhe würde ich am ehesten versuchen, einen fairen außergerichtlichen Vergleich zu schließen.

Gruß
Dieter

sweta.schutow Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
17 November 2009
21 Beiträge
Hallo Dieter, Worstcase,

Dankeschön erstmal für eure Hilfe in dieser Sache.
Gibt es vielleicht einen Paragraphen od einen Satz im BGB od. AdSp od. HGB zu diesem Thema "Gutachten bricht reine Quittung"?

Es wäre sehr hilfreich im Gespräch mit dem Versender der Ware.

Dankeschön noch mal!
LG
Sweta

CAORFL Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
23 April 2008
80 Beiträge
HGB 411, HGB 455 ...

Aber es läßt sich eben prima zanken über 'ungenügende Verpackung'.

Wenn es offensichtlich ist, daß die Verpackung nicht ausreicht ( z.B. 50 kg Schrauben inne Aldi-Tüte ), wird jeder Frachtführer schon von sich aus die Beförderung ablehnen oder die Ware nur mit (schriftlichem) Vorbehalt annehmen. Über das 'Innenleben' der Packstücke kann ich als Transporteur ja nix sagen, was ausreicht und was nicht - das hält die Advokaten in Lohn und Brot...

sweta.schutow Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
17 November 2009
21 Beiträge
Super!!!

Dankeschön CAORFL!!!
Ich werde jetzt mal versuchen ihn damit irgendwie festzunageln.
Wenns nicht geht machen wir halt nen Vergleich. :-)

Dankeschöööpn noch mal für eure Hilfe.
LG
Sweta

betterorange Geschrieben am 22 März 2012



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Der Abholer, Fahrer ist kein Gutachter. Wenn der Versender meint, seine Ware müsste sop leicht vertpackt werden, trägt er auch das Risiko der mangelönden Verpackung.

Das die Ware unversehrt war als sie abgeholt wurde ist zweitrangig. Vielmehr hält die Verpackung laut gutachtzer dem Versand im Sammelverkehr nicht stand.

So schaut es dann meisst aus. Vergleich? nicht mir mir ;-)

logistikfuchs Geschrieben am 20 März 2013



Dabei seit
23 Juni 2011
4 Beiträge
Guten Abend zusammen.

Zwar etwas spät, aber es ist noch nicht aller Tage Abend.

Natürlich ist das Fahrpersonal kein Warenexperte, aber sobald es erkennt oder aus der Lebenserfahrung erkennen muss, dass das zu befördernde Gut offensichtlich ungeeignet ist, so hielte ich es für richtig und geboten, den Versender auf den/einen Mangel hinzuweisen und mir diesen im Zweifel entgegenzeichnen lassen. Dies würde zur Umkehr der Beweislast führen.

Wenn der Versender dann einen Mangel an der Verpackung anerkennt, ist die Haftungsfrage und die Risikosphäre deutlich geklärter.

Das beginnt schon damit, dass das Versandgut nicht "bündig" mit einer Palette abschließt, eine Stretchfolie die eigentliche Transportplattform (Palette z. B.) nicht miteinschließt, sondern nur das aufgebaute Gut. (= Umsturzgefahr = mangelhafte Verpackung.

Zu Beweissicherungszwecken werden unsere Fahrer angehalten, Fotos zu machen.

Gerne sage ich unseren Fahrern/Fahrerinnen, sie mögen auch mal Anderes, relevantes aus dem Ladebereich fotografieren. (Z. B. Staplerfahrer ohne Sicherheitsschuhe,...) Das läßt dann auch Rückschlüsse auf den Rest des Verladebetriebes zu.

Im Übrigen ist eine Quittung des übernehmenden Fahrpersonals lediglich bezogen auf die Anzahl der Versand-/Verpackungseinheit und niemals eine Bestätigung deren Inhaltes und deren inneren Beschaffenheit.

Soweit bereits von Beginn an ein Scheppern zu hören ist, der muss schon ziemlich "dumm" sein, diese Versandeinheit mitzunehmen.

Wer absolut sichergehen will; - es gibt auch sogenannte "shock"-detectors, die die Versandeinheit während des gesamten Reiseweges "observieren".

Viele Grüße

logistikfuchs

Tim_S. Geschrieben am 20 März 2013



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Da der Schaden bereits bei Ablieferung abgeschrieben wurde war er also äußerlich erkennbar. Den Verkehrsunternehmer trifft bei erkennbaren Schäden eine Rechercheobliegenheit. Er muss mitteilen, was er zum Schadenshergang ermitteln konnte. Kommt er dem nicht nach, kann § 435 HGB verwirklicht sein und dann entfällt der Ausschlussgrund der mangelhaften Verpackung. Außerdem kann der Ausschlussgrund auch deshalb entfallen, weil das Schadensbild einen grob unsachgemäßen Umgang mit dem Gut erkennen läßt, also etwa wenn das Packstück aus größerer Höhe fallen gelassen wurde, wenn es mit der Staplergabel durchstoßen wurde, wenn es längere Zeit im Regen stehen gelassen worden sein muss usw. Weiterhin spielen Verpackungsmängel dann keine Rolle, wenn der Schaden auch bei besserer Verpackung nicht hätte verhindert werden können, etwa wiederum bei Stürzen. Wenn der Verpackungsmangel für einen ordentlichen Verkehrsunternehmer erkennbar war kann ihn ein Mitverschulden treffen. Da sich die Verpackungsobliegenheit auch nach der gewählten Beförderungsart richtet kann eine schwache Verpackung reichen, wenn zB ein Direkttransport oder zumindest ein Umladeverbot in Auftrag gegeben wurde. Wenn allein der Erstspediteur die Beförderungsart ausgewählt hat, zB Sammelguttransport über eine Stückgutkooperation (mit HUB-Umschlag), dann kann ihn ein Mitverschulden treffen wenn die Verpackung nur für eine Teilladung oder Direktbeförderung geeignet war. Parteigutachten zu Verpackungsfragen werden im Auftrag des Versicherers erstellt und die Parteigutachter haben meist eine gewisse Tendenz zu ihren Auftraggebern. Ein Grundsatz "Parteigutachten bricht Quittung" gibt es nicht. Beides sind Beweismittel im Prozess, ja nach Beweisfrage überzeugt entweder das eine oder das andere mehr.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich