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Prüfung Genehmigungspflicht Ausfuhrliste AL und Dual Use


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


cargoman Geschrieben am 28 August 2013



Dabei seit
17 März 2011
23 Beiträge
Hallo zusammen!

Situation:
Unser Vorlieferant für technische Produkte (eine große Firma, beginnt mit S...) weist in Rechnung und Lieferschein u. a. immer folgende Daten aus:

AL: N
ECCN: N
Warentarifnummer: XXXX.XXXX

Mit "N"wird ja ausgeschlossen, dass die gelieferte Produkt nach der deutschen Ausfuhrliste und dem US-Exportkontrollrecht genehmigungspflichtig sind.

Aber was ist mit der dual-use-VO? Dazu werden von "S" keine Angaben gemacht - auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage.

Die Prüfung der Warennummern im EZT hat ergeben, dass eine dual-use Prüfung z. T. erforderlich ist - rein technisch allerdings von uns als Ausführer nicht machbar, da zu sehr technisch.

Nun die Frage: Kann dual-use in diesen Fällen generell (mit Y901) ausgeschlossen werden, da ja auch die AL bereits geprüft und verneint wurde oder hat das damit gar nichts zu tun?

Gruß
cargoman

CARGOFORUM PARTNER

BerlinLog Geschrieben am 28 August 2013



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91 Beiträge
Sofern S. mit "AL" die Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (aktuell in der Fassung vom 15.01.13) meint, umfasst diese vollumfänglich den Anh. IV der Dual Use VO.

Große Lieferanten technischer Waren, die mit S beginnen, sind bei der Klassifizierung der Artikel eigentlich recht gut. Aber auch dort geschehen Fehler, z.B. Eingabefehler oder fehlende Aktualität, denn auch dort arbeiten Menschen. Aber wenn ihr selbst keine Anhaltspunkte habt, und S. auch keine sieht, wird Y901 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit richtig sein.
Letztendlich ist ja der Ausführer für die Prüfung verantwortlich, denn Y901 ist eine Erklärung des Ausführers und nicht z.B. die weitergereichte Erklärung des Vorlieferanten!

Gruß
BL

cargoman Geschrieben am 29 August 2013



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23 Beiträge
ist so ein bisschen nach dem Motto "Augen zu und durch..."

Yngwie1958 Geschrieben am 09 September 2013



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23 Beiträge
Hallo Cargoman, ich interpretiere das N bei AL als ein Nein in der deutschen Ausfuhrliste. Bis zum 31.08.2013 konnte damit sowohl die EG Dual Use liste als auch die nationalen Ausfuhrlistennummern damit abgedeckt werden. Mit der Änderung der AWV und des AWG zum 01.09.2013 hat sich aber einiges geändert. Die deutsche Ausfuhrliste beinhaltet nicht mehr die Nummern der EG Dual Use VO. Ein deutscher Exporteur hat also nunmehr zwei Listen zu prüfen, ob ein Artikel bei der Ausfuhr einer Genehmigung bedarf oder nicht. (das US Recht lasse ich mal weg)
Zu prüfen ist also jetzt die deutsche Ausfuhrliste, die 9er Kennungen beinhaltet als auch die EG Dual use Liste. Da die 9er Kennungen sich allerdings nur auf bestimmte Länder beziehen, ist die Prüfung relativ einfach. Anders sieht es mit der EG Dual use Liste aus. Auch wenn es vielleicht technisch nicht machbar ist, obliegt die Pflicht der Prüfung dem Exporteur. Ich habe oft genug mit dem Bafa zu tun und eine ganz klare Forderung besteht darin, daß der Exporteur die Parameter seiner Ware zu kennen hat. Insofern sind Aussagen von Lieferanten, daß man es mit nicht gelisteten Gütern zu tun hat, immer mit Vorsicht zu geniesen.
Der Lieferant müsste jedenfalls seinen Zusatz erweitern um die EG Dual liste.

reka Geschrieben am 10 September 2013



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cargoman Geschrieben am 10 September 2013



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Vielen Dank für die Antworten.

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