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Druckluftflaschen in der Luftfracht


Luftfahrt und Luftfracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Luftfahrt und Luftfracht behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, bei der Luftfracht Kosten zu sparen? Wie kann ich als Unternehmer die Nachhaltigkeit des Transportes per Luftfracht verbessern? Ist meine Sendung in einem Flugzeug verladbar? Wie ist die Entwicklung der Luftfrachtraten? Welche Alternativen gibt es zur Luftfracht? Wie nachhaltig ist Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, Luftfracht nachhaltiger zu gestalten?


Minas Geschrieben am 04 September 2013



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48 Beiträge
Ein Gruß in die Runde,

kann mir jemand helfen bei der Frage, was man beachten muss, wenn Druckluftflaschen im Flieger mitgenommen werden müssen? Es geht um eine Nachlieferung, die ein Mitarbeiter eines Lieferanten mitnehmen muss, der zur Einweisung/Übergabe der dazugehörigen Gerätschaften nach Brasilien fliegt.

Es sind folgende Druckflaschen: 6 Liter, 300 bar, 8 Stück, logischerweise unbefüllt :D

Sie werden sicher als Gepäck aufgegeben.

Bedanke mich im voraus für Eure Hinweise

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LazarusLong Geschrieben am 04 September 2013



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der Begriff "unbefüllt" müsste noch präzisiert werden. Vollständig leer kann eine Druckluftflasche konstruktiv bedingt nicht sein.
Wenn der (Rest)druck in den Druckzylindern jedoch 200kPa (2 bar) oder weniger beträgt, so unterliegen die Zylinder nach Unterabschnitt 3.2.2.4 IATA DGR nicht den Gefahrgutvorschriften, dürfen also als ganz normales Gepäck mitgeführt werden. Die Nebengefahr der Unterklasse 5.1 bei Druckluft bzw. Sauerstoff bleibt hier ohne Berücksichtigung.
Ausnahme würde ich auf Flügen nach den USA sehen, zwar unterliegen auch dort die Druckzylinder nicht den Gefahrgutvorschriften, die Einfuhr von Zylindern, die nicht nach US-DOT Vorschrift geprüft sind wird jedoch problematisch.
Da ja wohl eine kommerzielle Verwendung angestrebt wird unterliegen die Zylinder jedenfalls den einfuhrrechtlichen Vorschriften des Ziellandes - auch dies ist zu bedenken.

Minas Geschrieben am 04 September 2013



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09 Juni 2009
48 Beiträge
Besten Dank, LazarusLong! Hilft schon wieder ein Stück weiter.

screener Geschrieben am 05 September 2013



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05 September 2013
1 Beiträge
wenn die ventile offen sind, gibt es kein problem .. dies muss eindeutig festgestellt werden ... so einfach ist das

es muss allerdings sichergestellt sein, dass da niemals "giftgas" drin war ... dann wird es nämlich komplizierter ... spülung der flaschen etc.

LazarusLong Geschrieben am 06 September 2013



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25 September 2006
186 Beiträge
Hallo, Screener,

Reife Leistung. Erster Post, kompletter Schwachfug. Ich halte mich normalerweise sprachlich etwas zurück, aber hier passt es.
Warum sagte ich wohl vorher, dass Druckbehälter konstruktionsbedingt IMMER einen Restdruck haben ?
Offene Ventile? Der Druckbehälter ist unbrauchbar, sobald feuchtigkeitshaltige Umgebungsluft eindringt (daher der Restdruck). Beträgt der Restdruck 200 kPa oder weniger, so gilt der Behälter bei einem 2.2 Gas als leer.
Wie Du auf den Gedanken mit 2.3 Gas kommst erschliesst sich mir noch weniger. Selbst wenn wird die Sachlage eher einfacher: Ein Druckbehälter der ein 2.3 Gas enthält, auch weit unterhalb von 200 kPA, unterliegt in der Luftfahrt einem Transportverbot. So einfach ist das.

Wenn Du dem TE weiterhelfen kannst, gerne. Dein Post war aber alles andere als hilfreich.

Fetchman Geschrieben am 06 September 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Generell dürfen Druckzylinder welche unter Druck Restdruck stehen nicht transportiert werden

Die Flasche braucht ein Prüfsiegel, von einer amtlichen Überwachungsstelle, das ist erst mal Grundvoraussetzung.
Dann muss die Airline zustimmen ob die diese Flaschen transportieren wollen, die können dann auch aufklären, welche zusätzlichen Bedingungen die haben in Verbindung mit den ICAO Beförderungsbedingungen.
Die Flasche darf kein Anbauteile mehr haben ausser das Ventil selbst.


Feuchtigkeit kann mit Granulatsäckchen aufgefangen werden

Richtwert: 2 Liter 200 Bar, alles andere nur per Frachtflieger bzw als Luftfracht.
Die ICAO T.I Part 8/Chapter 1.1.2 c) bzw. IATA - DGR Tab. 2.3.A lassen die Mitnahme von "kleinen Sauerstoff - Zylindern“ im/als Passagiergepäck zu. Voraussetzung ist die Zustimmung der Luftfahrtunternehmen

Kleine Info am Rande

Batteriebetriebene Geräte (insbesondere Taucherlampen / Video - lampen) ) sind Gefahrgut und dürfen sich als solches generell nicht im Passagiergepäck befinden. Ausgenommen sind solche Geräte, bei denen die Leuchtquelle ( meist Halogenbirnen ) oder die Energiequelle ( Batterie/n) entnommen ist. In diesem Falle ist die Mitnahme - mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens - im Handgepäck
zulässig (siehe IATA - DGR 2.3.3.2 )

Wie auch immer, ruf die Airline an, und besprech das mit denen, die können dir genau Auskunft geben, wie ihr das zu händeln habt.

LazarusLong Geschrieben am 06 September 2013



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25 September 2006
186 Beiträge
Fetchman,

darf ich fragen woher diese Weisheiten kommen ?
Pruefsiegel? Hier geht es NICHT um die Verwendung.
Ein Druckzylinder, der ein NICHT entzuendbares und NICHT giftiges Gas der Unterklasse 2.2 mit einem Druck von 200 kPa oder weniger enthaelt unterliegt nach 3.2.2.4 nicht den Vorschriften. Schau ins Handbuch oder ruf beim LBA an oder frage den Produktsupport von IATA.
Pruefsiegel etc werden nicht gebraucht.
Wenn der Druck HOEHER ist als 200 kPa so koennen die Zylinder NICHT als Passagiergepaeck mitgefuehrt werden, es sei denn, als medizinischer Sauerstoff und mit Genehmigung der LVG.
Was Taucherlampen hiermit zu tun haben ist mir unklar. Aber auch hier liegst Du nicht ganz richtig.
Taucherlampen im allgemeinen koennten - muessen nicht - hitzeentwickelnde Geraete sein. Hier ist die Stromzufuhr zu unterbrechen oder aber andernweitig gegen unbeabsichtigte Aktivierung zu schuetzen.
Batterien IN solchen Lampen unterliegen, je nachdem, den Vorschriften fuer grosse (>100 160<Wh) Lithiumbatterien, kleine (<100 Wh) Lithiumbatterien, Blei-Saure-batterien bzw. die sog. Trockenbatterien (z.B. Ni-Cad), die ausser dem Kurzschlusschutz keine weiteren Forderungen erfuellen muessen.
Diese Diskussion geht aber an der Fragestellung des TE vorbei.
Die Fragestellung hier wird im Unterabschnitt 2.3 NICHT beantwortet, da es hier um die Frage "Gefahrgut oder nicht ?", sprich, eine Frage der Klassifizierung geht. Alle Ausnahmen zur Unterklasse 2.2 sind, ich wiederhole es nochmal, in 3.2.2.4 zusammengefasst.
Ach ja. Pruefsiegel. Du verwechselst hier ein paar Dinge. Die Zylinder sind nach 3.2.2.4 kein DGR, daher brauchen sie NICHTS. Waeren sie DGR (da Druck mit 2.2 Gas hoeher als 200 kPa - ware eine UN-Spezifikationsmarkierung erforderlich. Darueber hinaus ist ENTWEDER das sich aus dieser Markierung ergebende Produktionsdatum noch INNERHALB einer bestimmten Pruefperiode, die in der Verpackungsanweisung 200 je nach Gas unterschiedlich bestimmt ist, oder aber diese Pruefung des Zylinders ist in anderer Form markiert. Von Pruefplakette etc. steht da nichts.
Der Abschnitt 6 spezifiziert die erforderlichen Markierungen GENAU.
Uebrigens laesst Unterabschnitt 2.3 die Mitnahme von kleinen Sauerstoffzylindern keineswegs zu. MEDIZINISCHER Sauerstoff ist mit Zustimmung der LVG gestattet... kleine GASKartuschen (bis 50ml Wasservolumen) z.B. in Schwimmwesten sind genehmigt, max 2 eingebaut und 2 als Reserve. Ausserdem Gaszylinder zur Betaetigung kuenstlicher Gliedmassen.

rteger Geschrieben am 11 September 2013



Dabei seit
11 September 2013
10 Beiträge
Interessantes Thema, aber streitet Euch doch nicht. Da ich immer wieder irgendwelche Dinge verschicken oder auch mitnehmen muss, ist es ganz gut zu wissen, wie und was erlaubt ist und auf was ich genau achten muss.

Danke für die Infos. :)

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