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Gefahrgut Versand und Deklarierung von Lithium - Batterien


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


kabumba Geschrieben am 16 September 2013



Dabei seit
04 November 2010
229 Beiträge
Eine neue "Herausforderung" für uns: Wir haben in einigen Elektroniken Lithium-Batterien eingebaut.

Wenn wir diese oder auch nur die Batterien versenden wollen müssen wir diese laut DHL gesondert deklarieren.

Wir fallen unter die Verpackungsanweisung 965 Teil II.

Ist es noch notwendig, diese mit einen Aufkleber zu versehen? Ich habe da ein Muster gesehen mit einer 24-Stunden-Telefonnummer. Benötigt man das?

Muss ich diese Batterien (0,2 kg) separat versenden oder kann ich die auch mit anderen Teilen zusammenpacken?

Wie ist das, wenn die Batterie Teil eines Artikels ist wie etwa ein Notebook mit eben einer Lithium-Batterie?

Wir haben keinerlei Erfahrung mit Gefahrgut, darum diese Fragen.

Vielen Dank!!!

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LazarusLong Geschrieben am 16 September 2013



Dabei seit
25 September 2006
186 Beiträge
Hallo Kabumba,
Deine Frage hat eine Reihe von Aspekten, die gar nicht so einfach sind.
Zum ersten stimmt es wohl nicht, dass die Batterien unter VA 965 Teil II fallen, zumindest nicht alle, da Du erwähnt hast, dass Ihr die Batterien sowohl als solche als auch eingebaut in Geräten verschickt.
Lithium - Ionen Batterien und Lithium - Polymer - Batterien, auch sekundäre Batterien genannt (erkannt man an der Tatsache, dass sie wiederaufladbar sind) fallen nur als Batterie unter die VA 965, eingebaut in Geräte unter die VA 967.
Ob Teil I oder II muss man prüfen. Dies ist abhängig von der Anzahl der Zellen pro Batterie und der Kapazität in Wattstunden pro Zelle und Pro Batterie.
Des weiteren müssen Batterien und Geräte die sogenannten "allgemeinen Anforderungen" erfüllen, z.B. müssen sie immer
- nachweislich nach Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuches für Prüfungen und Testkriterien getestet sein
-gegen Kurzschluss geschützt sein
-nicht defekt, beschädigt oder Gegenstand eines Herstellerrückrufes sein.

Nur wenn Ihr AUSSCHLIESSLICH Teil II - Batterien verschickt unterliegt Ihr theoretisch nicht den Schulungsanforderungen. Ich weiss aus Erfahrung, dass die ziemlich komplizierten Bedingungen in den Verpackungsanweisungen 965 bis 970 der IATA ohne Ausbildung nicht verständlich sind.
Es kommt hinzu, dass diese sich - wieder einmal - zum 01.01.2014 ändern.
Das Gewicht der Batterie besagt nichts, für eine Klassifizierung und gefahrgutrechtliche Einstufung langt das nicht.

Ihr solltet Euch in diesem Bereich einmal umfassend Beraten lassen - das wird in jedem Fall billiger als ein Bussgeld oder gar ein Vorfall, und das sage ich hier nicht nur deshalb, weil mein Arbeitgeber so etwas anbietet.

Wenn Du Interesse hast, kannst Du mir eine PN schreiben.
Gruss, LL

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