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Transportrecht - Besondere Haftungsausschlußgründe § 427 HGB


Axxe Geschrieben am 10 November 2013



Dabei seit
27 März 2013
13 Beiträge
Kann mir hier jemand nachfolgend aufgeführten Punkt aus o.g. HGB-§ "verständlich" erklären?

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit ......auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:

1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen,
nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;

Ich verstehe das nicht, was ist hiermit gemeint?

Vielen Dank im Voraus.

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betterorange Geschrieben am 11 November 2013



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Wenn Deine Ladung offen auf dem Faahrzeug ist oder offen an Deck verladen wird erleidet Sie ggf. früher Schaden als unter Plane, unter Deck.

Es kann Braich sein, das Schüttgüter offen verladen werden oder grosse Konstruktionsteile nicht unter Deck passen.....

Axxe Geschrieben am 11 November 2013



Dabei seit
27 März 2013
13 Beiträge
D.h. Ware, die zugedeckt (abgeplant) werden sollte, aber nicht abgeplant werden kann dem besonderen Haftungsausschluss unterliegt.
Kapiert. Danke.

Convoy-Pusher Geschrieben am 13 November 2013



Dabei seit
20 Mai 2009
47 Beiträge
Hallo, “Axxe”!

Das waere dann als klassisches Beispiel eine “on deck”-Verladung auf’m Seeschiff. Also eigentlich muesste die (“Deine”) Ladung “unter Deck” gestaut werden um bestmoeglichst geschuetzt zu sein. Geht aber manchmal gar nicht weil “out-of-gauge”, die Luken sind zu klein und auch “ueber Eck” (diagonal) ‘reinheben funktioniert nicht. Oder der “Pudel” ist einfach nur “voll” (ueberbucht) und kann nur noch “on deck” anbieten.

Aber das ist Deine Entscheidung, Du als “Ablader” traegst das Risiko, der Reeder haelt sich “frei”.

Der Reeder sagt Dir:
“Koennen wir machen, ich kann aber nur noch “on deck” verladen. Komm’ mir nicht spaeter und beschwere Dich wegen “Flugrost”. Oder, im Ernstfall, weil’s beim schweren Sturm ueber Bord gegangen ist”.

Und das laesst er sich von Dir unterschreiben!

Das ist dann eine der “Abschreibungen” im B/L.

Dummerweise muss aber Dein Kunde dann auch noch ein Akkreditiv bedienen im dem steht “on-deck shipment forbidden?”.

Dann kommen wir auch ganz schnell zu L.O.I. (letter-of-indemnity), weil Du dringend ‘ne Abfahrt nach Brasilien brauchst. Geht aber auf die Schnelle nur noch “on-deck”.

Also, der Eigner haelt sich frei, wenn Du das so moechtest = gerne. Aber das laesst er sich von Dir unterschreiben und das Risiko ist bei Dir!

. . . und darum, wie von Dir in Deinem “thread” erwaehnt = . . . der Frachtfuehrer ist von seiner Haftung befreit . . . (Weil “doof” ist der ja auch niccht).


quote

Abschreibungen im Konnossement erschweren die Verwendung des Papiers als Wertpapier. Für ein Akkreditivgeschäft ist ein unreines Konnossement regelmäßig nicht zu gebrauchen. Der Ablader wird daher versuchen, ein reines Konnossement vom Verfrachter zu bekommen. Er verpflichtet sich dann in einem Revers (engl. Letter of Indemnity), den Verfrachter von allen Schadenersatzansprüchen und Kosten freizuhalten, die diesem durch das Verschweigen von Mängeln an den Gütern entsteht.
Ein Revers ist in der Praxis durchaus üblich. Es ist jedoch strittig, ob ein solcher Reversvertrag rechtlich gültig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Gründe der Reverserteilung zugrunde liegen sowie die damit verfolgte Absicht. Ein Reversvertrag ist als gültig anzusehen, wenn der Verfrachter aus Kulanzgründen gegenüber dem Ablader Mängelvermerke unterlässt, weil er aufgrund der eigenen Warenkenntnis nicht beurteilen kann, ob ein Mangel vorliegt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn unverpackte Stahlprodukte Rostspuren zeigen, oder wenn an den Verpackungen von Gütern Gebrauchsspuren zu sehen sind.

Ein Revers ist ggf. nichtig, wenn Verfrachter und Ablader durch Unterlassung des Anbringes von Abschreibungen im Konnossement eine Täuschung des Empfängers über den Zustand der Ware bewusst in Kauf nehmen.

unquote


. . . uebrigens bei LKW-Transporten ist das alles jetzt nicht ganz so tragisch. Weil “Betonplatten offen” innerdeutsch von “hier” nach “da” fahren, da wissen im Prinzip beide Vertragsparteien wovon sie reden! Gibt da noch mehr was “schon immer so” gefahren wird. Dann wuerde zutreffen =

“ . . . vereinbarte oder der Uebung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen . . .”.


Aber!
Wenn ich ‘was ‘rein bekaeme nicht nur “um’n Kirchturm” und “wie immer”, sondern mit ‘nem “offenen Carnet” nach sonstwo in die Wallachei mit ‘nem “TIR”-Schild am Boppes fahren muesste, dann wuerde ich mir das (die “offene Ladung”) von Dir garantiert auch unterschreiben lassen!


Klaus

Axxe Geschrieben am 15 November 2013



Dabei seit
27 März 2013
13 Beiträge
Ohne Worte.

Danke, Convoy-Pusher!

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