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Wertangabe bei Reparaturen (Import aus dem Drittland)


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


stambo71 Geschrieben am 23 April 2014



Dabei seit
15 August 2012
42 Beiträge
Hallo,

wie berechne ich den Wert eines älteren Teiles, welches von uns verkauft wurde (ins Drittland) und dann nach z.B. 4 Jahren wieder zurück zur Reparatur in unser Haus kommt? Den Neuwert anzugeben, wäre ja auch nicht korrekt. Eine aktive Veredelung evtl. zu machen, der Aufwand zu groß. Rückware scheidet ja dann aus.
Stricke ich mir selber ne Tabelle auf Basis Abschreibungen?

Vielen Dank.

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HunkyDory Geschrieben am 24 April 2014



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Wir ermitteln den Wert in solchen Fällen nach der Schlussmethode gem. Art. 31 ZK (geschätzter Wert).

Hat der Betriebsprüfer bei der letzten Außenprüfung auch nicht beanstandet. Man muss nur
darlegen wie man auf den geschätzten Wert gekommen ist. Sollte leicht nachvollziehbar und plausibel sein.

stambo71 Geschrieben am 24 April 2014



Dabei seit
15 August 2012
42 Beiträge
Klingt gut, HunkyDory.
Geht man mal von einer Abschreibungsfrist von 8 Jahren aus, breche ich meine VK-Preise dementsprechend prozentual herunter. Den z.B. entstandenen Preis kommuniziere ich mit meinem Kunden, der dann seine Proforma-Rechnung für mich dementsprechend so bewertet.
Als Beispiel:
-Verkauf für 10000,-€ vor 4 Jahren.
-Reparatur bei Zeitwert nach 4 Jahren nur noch z.B. 50%, also 5000,-€ bei z.B. 2,5%Zoll
fertige ich in den freien Verkehr ab, weil ich bei 125,-€ Zoll keine aV machen werde.

So etwa?

HunkyDory Geschrieben am 24 April 2014



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Produktbedingt arbeiten wir nicht mit einer Abschreibungsliste, sondern mit Restwerten (quasi Schrottwerten).

Der Prüfer hat unsere Vorgehensweise damals nicht beanstandet und wie folgt begründet:

Ein gezahlter bzw. zu zahlender Preis liegt nicht vor. Da somit die Voraussetzungen zur Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK nicht gegeben waren, war der Zollwert in der Reihenfolge des Art. 30 Abs. 2 bzw. 31 ZK zu ermitteln. Grundlagen für eine Ermittlung nach Art. 30 Abs. 2 lagen ebenfalls nicht vor, so dass die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode zu erfolgen hatte.
Die Ermittlung des Zollwerts auf Basis des Materialswertes war nach Auffassung des Prüfers nicht zu beanstanden.

Wieso sollte das mit einer Abschreibungsliste, die leicht nachvollziehbar und plausibel ist, nicht auch klappen?

Wenn du sicher gehen willst, solltest du dich mit deinem HZA in Verbindung setzen.

stambo71 Geschrieben am 25 April 2014



Dabei seit
15 August 2012
42 Beiträge
Vielen herzlichen Dank!!

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