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Präferenznachweis an Schweizer Wiederverkäufer


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Tetris Geschrieben am 23 Juli 2014



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29 Beiträge
Hallo sehr geehrte Mitforisten,

bei folgenden Problemstellung würde ich mich über eure Meinungen freuen:

Produzent A in DE verkauft an Wiederverkäufer B in CH, aber liefert direkt an das Lager von B in DE. Aus diesem Lager wird weltweit versendet. B ist in dem Zollverfahren „Versender/Ausführer“ und A tritt als „Anmelder/Vertreter“ auf. Die Firma B hat auch eine deutsche Zollnummer und eine deutsche Steuernummer. Des Weiteren ist B ermächtigter Ausführer nach Schweizer Recht und A ermächtigter Ausführer nach Deutschem Recht.

Angenommen A führt eine Präferenzkalkulation durch und stellt grundsätzlich fest, daß es einige Artikel den Status von präferenzbegünstigter Ursprungsware erreichen (z.B. gm. dem Abkommen zw. EU und KR). Gibt es in dieser Konstellation eine Möglichkeit, damit B dem externen Kunden zum Beispiel in Südkorea einen legalen und gültigen Präferenznachweis erstellen kann?

Falls dazu jemand eine Idee hat, wäre ich dankbar über einen regen Meinungsaustausch.

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waldorf Geschrieben am 23 Juli 2014



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Alle Ursprungsprotokolle, die ich kenne, stellen ausschließlich auf den Warenverkehr zwischen EU und X sowie die Ursprungseigenschaft der Ware ab. Der Sitz des Verkäufers spielt keine Rolle. Präferenznachweise können "unter der Verantwortung des Ausführers von Bevollmächtigten beantragt und ausgestellt werden".

Es kommt aber in der Praxis regelmäßig vor, dass Ursprungserklärungen auf Rechnungen von Nicht-EU-Verkäufern im Bestimmungsland nicht anerkannt werden. Daraus resultierende Diskussionen sind zäh und führen nicht immer zum Erfolg.

Tetris Geschrieben am 23 Juli 2014



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30 Juni 2009
29 Beiträge
Sorry, dazu muss ich nachfragen:
"Präferenznachweise können "unter der Verantwortung des Ausführers von Bevollmächtigten beantragt und ausgestellt werden"."
Bedeutet, daß A eine EUR.1 für B beim Deutschen Zoll beantragen kann. Den Präferenzursprung kann A mit seiner eigenen Präferenzkalkulation begründen. Richtig? Würde aber bei einem Export nach Südkorea nicht funktionieren, beiExporten in andere Abkommensstaaten aber natürlich dann schon.
Dein Satz sieht nach einem Zitat aus, kannst du mir bitte sagen wo das steht?


"...dass Ursprungserklärungen auf Rechnungen von Nicht-EU-Verkäufern im Bestimmungsland nicht anerkannt werden..."
Wie kann B diese Ursprungserklärung auf der Rechnung ggf. nachweisen?
A kann B keine LLE ausstellen, da B seinen Sitz nicht in der EU hat.
A kann B keine EUR.1 ausstellen, da die Ware nie körperlich in die Schweiz exportiert wird.
A kann B zwar eine Rechnungserklärung ausstellen, aber B dann nicht mehr an den Kunden, denn der Schweizer Zoll schreibt nach Anfrage dazu:
Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass für Waren welche physisch nie das Zollgebiet der Schweiz tangieren, Sie keinen Ursprungsnachweis ausstellen dürfen. Die territorialen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Entsprechend würde die Möglichkeit der Rechnungserklärung wegfallen.

waldorf Geschrieben am 23 Juli 2014



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Das Zitat steht in den entsprechenden Artikeln zur Ausstellung einer EUR.1, zB Art. 17 (1) Abk. EU-Ägypten ABl. L 73/2006. Ich würde aber dazu noch ergänzen, dass der Bauftragte in der Lage sein muss, die Ursprungseigenschaft nachzuweisen, z.B. durch Zugriff auf die PRäferenzkalkulation.

Rückfragen:
Warum funktioniert das bei Südkorea nicht ?
Warum darf man keine LE/LLE für eine Lieferung innerhalb der EU ausstellen, wenn der Käufer dort seinen Sitz nicht hat ? Auch die VO Lieferantenerklärung stellt nur auf den Warenverkehr ab.

dedoko Geschrieben am 23 Juli 2014



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7 Beiträge
Hallo Tetris,


"Direktbeförderungsprinzip" ist ein Prinzip des Präferenzrechtes. Das besagt, dass die Ware unmittelbar zwischen der EU und dem Partnerland direkt und ohne Unterbrechung befördert werden soll.
Bei Umladungen oder vorübergehenden Einlagerungen ist eine zollamtliche Bescheinigung (z.B Nichtmanipulationsbescheinigung) der Zollbehörden zu erbringen.

Das konnte doch funktionieren??!! Es wird aus dem Lager des B aus DE geliefer??!!

www.zoll.de/SharedDocs...F?nn=98360


Grüße


Zuletzt bearbeitet von dedoko am 23 Jul 2014 - 11:21, insgesamt einmal bearbeitet

dedoko Geschrieben am 23 Juli 2014



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10 Juni 2013
7 Beiträge
...und zu der Ausstellung von Ursprungszeugniese hier:

www.droit-bilingue.ch/...de-fr.html


Vertretung ist zulässig. Sollte aus wirtschaftliche Gründe das Vertretungsverhältnis nicht aus dem Prefärenznachweis ersichtlich werden, so reicht es aus , wenn dies aus dem Antrag (im Regelfall aus der Rückseite) erkennbar ist. Auch Feld 12 ist dementsprechend auszufüllen.

Tetris Geschrieben am 23 Juli 2014



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30 Juni 2009
29 Beiträge
Vielen Dank für die guten Hinweise!

@Waldorf:
Warum funktioniert das bei Südkorea nicht ?
Weil nach meiner Kenntnis das Formular "EUR.1" im Abkommen EU-KR nicht vorgesehen ist.
Warum darf man keine LE/LLE für eine Lieferung innerhalb der EU ausstellen...
Ich war der Meinung, daß eine LLE nur innerhalb der EU zulässig ist. Wenn A nun eine LLE an B in der Schweiz ausstellt, dann ist die Lieferung zwar innerhalb der EU, aber der Empfänger der LLE in einem Drittland (CH).

@Dedoko:
A+B sind verbundene Unternehmen. B hat auf dem Firmengelände von A ein eigenes Lager. Und aus diesem Lager (in DE) wird weltweit versendet.
Ja, sollte funktionieren. Wobei ich auf Grund des Ratschlags von Waldorf mich gar nicht auf das Schweizer Präferenzrecht beziehen werden, sondern A würde als Vertreter von B beim Deutschen Zoll eine EUR.1 beantragen. Da A der Produzent ist, sollte der Präferenznachweis auch problemlos möglich sein.
Außer natürlich bei Sendungen nach Südkorea.

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