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Umfirmierung - Gültigkeit Langzeit-Lieferantenerklärungen LLE / Lieferantenerklärungen LE


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Mikkali Geschrieben am 12 August 2014



Dabei seit
25 April 2012
40 Beiträge
Guten Morgen,

mein Arbeitgeber hat den Firmennamen geändert - die Nummer des Handelsregisterauszugs hat sich nicht geändert.
Grund ist, dass vor einem Jahr ein Shareholder seinen Anteil von 50% auf 100% aufgestockt hat.

Ich befürchte, dass damit unsere vorliegenden Langzeit-Lieferantenerklärungen LLE unserer Lieferanten ungültig geworden sind.

Kann mir dies jemand bestätigen?

Danke und Gruss,

CARGOFORUM PARTNER

MatthiasPreisinger Geschrieben am 12 August 2014



Dabei seit
29 Juli 2014
11 Beiträge
Hallo,
meiner Meinung nach dürften die LLEen nicht ungültig geworden sein.

Ein ähnliche gelagerter Fall ist vor vielen Jahren im Zusammenhang mit „Konzern-LEen“ diskutiert worden.

Hier ging es seinerzeit darum, ob auf eine Konzernmutter ausgestellte LEen auch für die darin nicht genannten Konzerntöchter gelten können. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Gültigkeit bejaht.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist m. E. Artikel 2 der VO 1207/2001, der dahingehend interpretiert werden kann, dass die präferenzielle Ursprungseigenschaft über allem im Vordergrund steht.

So wie ich Ihren Fall verstanden habe, hat sich nur der Name geändert, alles andere neben den LLEen (Warenbestand, Warenwirtschaft, gebuchte Warensendungen u. a.) sind von der Vorgängerfirma 1:1 übernommen worden.

Bezüglich der Ursprungseigenschaft der vorliegenden LLEen haben sich abgesehen vom anders lautenden Empfänger keine Änderungen ergeben.
Ich gehe auch davon aus, dass die (geprüften und gültigen) LLEen nach wie vor im selben Warenwirtschaftssystem gebucht und eingepflegt sind und Rechnungen für die mit LLEen belegten Warensendungen vorliegen.

Unter Auslegung der o. g. VO stehen die Ursprungseigenschaft, die Identität (Nämlichkeit) und der Nachweis der Ihnen mit LLEen gelieferten Waren zu den den daraus hergestellten- oder zu den unveränderten Ausfuhrwaren an erster Stelle.

Die nunmehr aufgetretene Namensungleichheit würde ich, wenn überhaupt in den Bereich eines formellen Fehlers einordnen, der nachträglich jederzeit geheilt werden kann.

Zwar muss gemäß Anhang II der o. g. VO eine LLE (formell) den zutreffenden Empfänger beinhalten, im Gegensatz dazu kann eine (Einzel-) LE (Art. 3 der o. g. VO) auf jedem Handelspapier (ohne Empfänger) angebracht sein.

Artikel 3 betont aber nochmals, was vorstehend bereits gesagt wurde, nämlich dass die von einer (Einzel-) LE umfassten Waren so genau bezeichnet sein müssen, dass danach ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
Hier wird also explizit die Ursprungseigenschaft, die Nämlichkeit und der Ursprungsnachweis angesprochen und als wichtig erachtet.

Gesetzt den Fall, sie hätten aus der „Vorgängerfirma“ unter gleichen Bedingungen nur (Einzel-) LEen auf Lieferscheinen und ohne Empfängerhinweis vorliegen, dann müssten diese m. E. ohne Bedenken anerkannt werden.

Man könnte sich hier auch komprimiert und vereinfacht die Frage stellen, welche Auswirkungen der geänderte Firmenname und die Erhöhung des Schareholder-Anteils auf die Ursprungseigenschaft und den Ursprungsnachweis Ihrer Waren haben/gehabt haben.

Antwort:

Ursprungseigenschaft: Keine

Ursprungsnachweis:
Kann mittelbar über die vorliegenden LLen der „Vorgängerfirma“ dennoch erbracht werden. Falls verlangt oder erforderlich, können Nachweise auch unmittelbar erbracht werden, wenn diese von den von den Lieferanten nachträglich eingefordert und nachgereicht werden.

Fazit:
Ich würde hier nicht alle (alten) auf die Vorgängerfirma ausgestellten LLEen von den Lieferanten einfordern, sondern nur im Einzelfall, falls dies im Rahmen von Ursprungsnachprüfungen gefordert und begründet wird.

Falls jemand dies anders sieht, andere Erfahrungen gemacht hat oder ich etwas vergessen habe, bin ich für Hinweise und Diskussionen dankbar.

Hoffe im Übrigen geholfen zu haben.

Beste Grüße

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