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Ermächtigter Ausführer - kein EUR.1 mehr möglich?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


SarahL Geschrieben am 25 September 2014



Dabei seit
11 Juli 2013
12 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben den Status "ermächtigter Ausführer".
Die Bewilligung ist u. a. auch für Algerien gültig.

Nun haben wir einen Kunden in Algerien, mit dem wir ein Akkreditiv abgeschlossen haben.
In dem Akkreditiv fordert der Kunde jedoch ein EUR.1.

Nach Rücksprache mit unserem zuständigen Zollamt dürfen wir kein EUR.1 mehr ausstellen, wenn wir ermächtigter Ausführer sind.
Höchstens für die Länder, für die wir keine Bewilligung haben.

Natürlich ist dies der Sinn hinter dem Status und wir versuchen natürlich den Passus im Akkreditiv zu ändern.

Jedoch frage ich mich, ob die Zollämter wirklich verweigern können ein EUR.1 abzustempeln, nur weil man ermächtigter Ausführer ist.

Wisst Ihr etwas darüber?
Gibt es irgendwo eine Verordnung etc. in der dies festgehalten ist?

Gruß
Sarah

CARGOFORUM PARTNER

Seerobe Geschrieben am 25 September 2014



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39 Beiträge
Hallo Sarah,

kann es sein, das Ihr eine Papier EUR.1 ausstellen wolltet ?

Als ermächtigter Ausführer solltet Ihr doch eigentlich auf Euren RGs die Präferenz bestätigen dürfen und so ist die Papier EUR.1 nicht mehr nötig.

waldorf Geschrieben am 29 September 2014



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Für mich gibt es mehrere Möglichkeiten der Lösung :
1. Kunden bitten, dass LC zu ändern. In Ländern wie Algerien weiß man u.U. noch gar nicht, dass es statt der EUR.1 auch gleichwertige Ursprungserklärungen gibt.

2. Wenn man Ermächtigter Ausführer ist, darf man m.E. weiterhin eine EUR.1 im Normalverfahren beantragen. Ich kenne keine Vorschrift, die das verbietet. Ein mitdenkender Zöllner würde dies ggf. sogar ohne Vorlage der Nachweise tun, weil er ja wissen sollte, dass ein EA die Voraussetzungen erfüllt.

Andererseits ist mir auch auch durchaus bewusst, dass deutsche Beamte/-innen gerne Stunden an Zeit aufwenden, um zu begründen, warum sie etwas nicht tun müssen, dass in wenigen Minuten erledigt wäre.

SarahL Geschrieben am 06 Oktober 2014



Dabei seit
11 Juli 2013
12 Beiträge
Guten Morgen zusammen,

vielen Dank für die Info!

Genau so ist es, wie du es beschrieben hast.
Der Beamte oder die Beamtin hätte die EUR.1 binnen einer Minute abgestempelt, aber vergeudetet lieber mehr Zeit damit zu erklären, warum es scheinbar nicht geht.

Am einfachste ist es natürlich das LC ändern zu lassen. Wir haben unserem Kunden auch versucht zu erklären, dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung das EUR. 1 ersetzt.

Wenn er das trotzdem nicht akzeptieren möchte, dann muss halt noch mal mit dem Zollamt gesprochen werden.

Es ist jedenfalls schon mal gut zu wissen, dass es scheinbar keine Vorschrift darüber gibt.

Gruß Sarah

EuroAccises Geschrieben am 06 Oktober 2014



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21 September 2010
273 Beiträge
Hallo

ALGERIEN : ouverture d'un crédit documentaire

Gestellung eines Akkreditivs

Die Bank sagt Certificat EUR1

www.alsalamalgeria.com...oc_130.pdf

MFG

waldorf Geschrieben am 08 Oktober 2014



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Komisch - wir haben auf einmal bei unserem Zollamt das gleiche Problem.
Entweder ist das jetzt eine abgestimmte Aktion des Zolls - oder Zöllner lesen dieses Forum.

Smart-Mellon Geschrieben am 09 Oktober 2014



Dabei seit
06 Juni 2008
153 Beiträge
Hallo,

steht es den Unternehmen nicht mehr frei eine Vereinfachung anzuwenden, oder auch nicht? Das klingt wirklich langsam komisch.

Gruß
Smart Mellon

Peggi74 Geschrieben am 14 Dezember 2015



Dabei seit
14 Dezember 2015
2 Beiträge
gibt es hier bereits ein Update oder weitere Informationen? Wir haben das gleiche Problem mit Ägypten, der Kunde besteht auf eine EUR.1 obwohl wir EA sind und der Satz auf unserer Rechnung steht. Nach Rücksprache mit unserem HZA ist es uns nicht mehr erlaubt EUR.1 auszustellen. Jetzt bin ich in der Zwickmühle und unser Verkäufer möchte dazu die Rechtsgrundlage haben, aber WuP online ist auch keine große Hilfe. Danke für eine Rückinfo, falls noch jemand mitliest.

waldorf Geschrieben am 14 Dezember 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich würde mich mal an den Chef oder die übergeordnete Dienststelle (HZA) wenden und nachfragen, ob man sich als "Partner der Wirtschaft" so verhält und an Herrn Schäuble in www.zoll.de erinnern:

"Bundesfinanzminister Dr. Schäuble stellte am 12. März 2015 auf der Zoll-Jahrespressekonferenz in Berlin zudem weitere wichtige Ergebnisse der Arbeit des Zolls in 2014 vor: "Unverändert wichtig sind die Aufgaben als Einnahmeverwaltung des Bundes und als Partner der Wirtschaft. Der Zoll hat auch 2014 wieder gute Arbeit geleistet."

Neolipper Geschrieben am 17 Dezember 2015



Dabei seit
17 Dezember 2015
1 Beiträge
Eine EUR.1 darf nicht mehr ausgestellt werden, wenn bereits auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier die Erklärung des EA aufgeführt ist. Also keine mehrfache Erklärung. Dies dürfte der Hintergrund der Weigerung des Zolls sein, die EUR.1 auszustellen. Im Umkehrschluss könnte also eine EUR.1 ausgestellt werden, wenn diese Erklärung dort nicht aufgeführt ist. Also einfach Erklärung nicht mehr aufführen und die Ausstellung beantragen.

Es gibt leider mehrere Länder, die die Erklärung des EA auf der Rechnung nicht akzeptieren obwohl diese Länder die internationalen Verträge unterzeichnet haben.

Man könnte daher aus Selbsthilfe diese Länder aus seiner EA Bewilligung rausnehmen lassen. Dann darf man keine Erklärung des EA für diese Länder mehr abgeben und der Zoll hat kein Argument mehr die Ausstellung der EUR.1 zu versagen :-). Ist natürlich nur interessant, wenn man nicht sehr viele Transporte in diese Länder hat.

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