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Lieferung ins Drittland / Rechnungsempfänger Inland
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Laura1305 |
Geschrieben am 31 August 2014
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Dabei seit 28 August 2014 14 Beiträge
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Hallo,
wir haben einen Auftrag von einer deutschen Firma bekommen und die Lieferung soll zu der Tochterfiliale ins Drittland gehen.
Mein Chef meinte, dass es Probleme bei dem Ausfuhr geben würde wegen der Rechnungsanschrift in Deutschland.
Ich bin der Meinung, daß es kein Problem ist, wenn die Rechnungsanschrift anders ist als die Lieferadresse bei dem Ausfuhr.
Nur dass, der Kunde in Deutschland, als Käufer, die Einfuhrumsatzsteuern und Einfuhr abgaben im Bestimmungsland zahlen muss.
Gibt es doch Probleme?
Vielen Dank für eure Hilfe
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CARGOFORUM PARTNER
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Stefan1531 |
Geschrieben am 02 September 2014
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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Euer Kunde soll einfach die Lieferanschrift in der Rechnung mit angeben.
Zudem muss ggf. ein ABD erstellt werden.
Mit der EUST bzw. den Zöllen im Empfangsland sollte es auch kein Problem geben. Euer Partner stellt diese Euch in Rechnung, Ihr berechnet sie an Euren Kunden.
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Chev |
Geschrieben am 16 September 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
wird hierbei nach Incoterm DDP verkauft? Falls nicht, dann ist die Zollabfertigung im Empfangsland sowie Kostentragung der Zölle/EuSt die Sache des Kunden bzw. des Warenempfängers, welcher in dem Drittland ansässig ist. Ob der Auftraggeber in der EU sitzt oder nicht, spielt meines Erachtens keine Rolle. Sobald der Warenempfänger in einem Drittland sitzt, handelt es sich unabhängig vom Sitz des Auftraggebers um eine Ausfuhr.
Hierzu hätte ich aber die Frage, ob an den inländischen Auftraggeber die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer gestellt werden muss oder ob diese aufgrund der Ausfuhr steuerfrei sein muss.
Und noch eine weitere Frage: Welche Auswirkungen hat es bei einem deutschen Auftraggeber, welcher die Ware an seinen Kunden im Drittland verkauft (=Dreiecksgeschäft ?) und der deutsche Lieferant dorthin direkt liefert und sich um die Exportabwicklung in D kümmert? Wird hier eine Proforma-Rechnung des deutschen Auftraggebers an seinen Kunden für die Zollabfertigung benötigt? Und wie ist hier die umsatzsteuerliche korrekte Behandlung?
Danke vorab & besten Gruß
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Chev |
Geschrieben am 08 November 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
gibt es hier eventuell nochmal eine Expertenmeinung zu?
Danke & VG
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Brooktor |
Geschrieben am 19 November 2014
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Dabei seit 13 August 2013 41 Beiträge
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Moin,
zur Rechnung im Dreiecksgeschäft:
Die Ausfuhranmeldung ist auf Grundlage des Ausfuhrgeschäfts zu erstellen. Ausfuhrgeschäft ist der Vertrag zwischen dem deutschen Auftraggeber und dem Kunden im Drittland. Die Rechnung die aufgrund dieses Vertrages erstellt wird, wird für die Zollabfertigung benötigt.
Der Hersteller ist dagegen nur Subuntenehmer. Er kann zur Wahrung des Geschäftsgeheimnis eine unvollständige Ausfuhranmeldung in direkter Vertretung des Auftraggebers abgeben (Art. 789 ZK_DVO). Darin kann dann auf die Empfängerangabe verzichtet werden und muss vom Auftraggeber mit einer ergänzenden AM nachgemeldet werden.
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Chev |
Geschrieben am 14 Dezember 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Dann hätte ich aber noch die Frage, ob ich Umsatzsteuer berechnen muss, wenn ich als Lieferant in D einen Auftrag von einem Kunden in D bekomme, jedoch direkt in ein Drittland - nehmen wir die Schweiz - liefere.
Steuerfrei wegen Ausfuhr oder steuerpflichtig, aufgrund des "Inlandsgeschäftes" zwischen mir und meinem Auftraggeber?
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Chev |
Geschrieben am 10 Januar 2015
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hat hier nochmal jemand eine hilfreiche Antwort zu?
Besten Dank.
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Tobbie |
Geschrieben am 11 Januar 2015
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Dabei seit 28 September 2011 151 Beiträge
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Bei der Beurteilung ob steuerpflichtig oder steuerfrei ist das nicht maßgeblich. Da es zwei (umsatzsteuerrechtliche) Lieferungen gibt, aber nur eine physische Warenbewegung, muss diese Warenbewegung einer der Lieferungen zugeordnet werden. Nur diese Lieferung kann dann steuerfrei sein. Die Zuordnung ist nicht einfach, da die Logik schwer zu durchschauen ist, und von den individuellen Vertragsvereinbarungen abhängig ist. Ich habe da eine Seite gefunden, über die Du eventuell Hilfestellung findest: www.lescow.net/_Info/U...ihenGs.htm
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Chev |
Geschrieben am 15 Januar 2015
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Das sehe ich einfacher. Thema Umsatzsteuer innerhalb der EU ist hier ja komplett Außen vor.
Im Prinzip gibt es für mich 2 Möglichkeiten:
1. Steuer berechnen, da Auftraggeber in D sitzt (Grundlage: Allg. Voraussetzungen für UST-Berechnung sind erfüllt)
2. Steuer nicht berechnen, da Warenempfänger im Drittland sitzt (Lieferungen in Drittländer meiner Meinung nach grundsätzlich UST-befreit)
Die Frage wäre nun, woran die Entscheidung aufgehnagen wird (am Auftraggeber oder am Warenempfänger)...
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Stefan1531 |
Geschrieben am 16 Januar 2015
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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Ich hatte genau diesen Fall schon mal. Rechnungsempfänger in Deutschland, Warenempfänger in der Schweiz (bei mir war's ein Porsche).
Nachdem ja im ABD der *Empfänger* anzugeben ist, handelt es sich um eine Ausfuhr in ein Drittland. Laut Auskunft des Zöllners sollte auf der Rechnung der Warenempfänger genannt und diese zur Einfuhrverzollung vorgelegt werden. Die Rechnung darf steuerfrei sein.
So habe ich's gemacht und alles lief glatt.
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