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Freiheiten der Lüfte


Luftfahrt und Luftfracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Luftfahrt und Luftfracht behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, bei der Luftfracht Kosten zu sparen? Wie kann ich als Unternehmer die Nachhaltigkeit des Transportes per Luftfracht verbessern? Ist meine Sendung in einem Flugzeug verladbar? Wie ist die Entwicklung der Luftfrachtraten? Welche Alternativen gibt es zur Luftfracht? Wie nachhaltig ist Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, Luftfracht nachhaltiger zu gestalten?


airliner Geschrieben am 07 April 2005



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Hallo zusammen, kann mir jemand sagen wieviele "Freiheiten der Lüfte" es gibt und wie sie genau definiert sind? Lieben Gruss und danke

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supermasterphil Geschrieben am 07 April 2005



Dabei seit
21 Januar 2005
73 Beiträge
Hi.

Es gibt 5 Stück, dass weiß ich sicher, die genaue Definition habe ich jetzt leider nicht zur Hand und ohne ist das etwas schwer, dass schriftlich zu erklären. Vielleicht hat ja gaerde jemand ein Lehrbuch zur Hand.

Viele Grüße

Michael Geschrieben am 07 April 2005



Dabei seit
24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin airliner,

hier 6 Freiheiten der Luft kommentarlos aufgelistet:

Recht zum/zur
- Überflug
- Landung zu nichtkommerziellen Zwecken
- gewerblichen Transport vom Heimatstaat in fremden Staat
- gewerblichen Transport vom fremden Staat in Heimatstaat
- gewerblicher Transport zwischen zwei fremden Staaten
- gewerblicher Transport im binnenländischen Verkehr eines fremden Staates (Kabotage)

Das unter dem 5. Spiegelstrich genannte Recht zum gewerblichen Transport zwischen zwei fremden Staaten kann man noch weiter aufgliedern (mit/ohne Berührung des Heimatlandes).

Gruß,
Michael

Michael Geschrieben am 07 April 2005



Dabei seit
24 Februar 2005
674 Beiträge
Und als Ergänzung:

- Recht zum Überflug:
Recht, einen anderen Staat ohne Landung dort zu überfliegen.

- Recht zur Landung zu nichtkommerziellen Zwecken:
Recht, in einem fremden Staat einen technischen Stop einzulegen (z.B. Tanken, Instandsetzungsarbeiten...)

- Recht des gewerblichen Transport vom Heimatstaat in fremden Staat
Recht, Transportleistungen vom eigenen in einen fremden Staat anzubieten/durchzuführen.

- Recht des gewerblichen Transport vom fremden Staat in Heimatstaat
Wie eben - Recht, Transportleistungen von einem fremden Staat in den eigenen anzubieten/durchzuführen.

- Recht des gewerblichen Transport zwischen zwei fremden Staaten
Recht, Transportleistungen zwischen zwei fremden Staaten anzubieten/durchzuführen, sofern der Flug im Heimatland begann.

- gewerblicher Transport im binnenländischen Verkehr eines fremden Staates (Kabotage)
Recht einer Fluggesellschaft, in einem fremden Staat Transportleistungen anzubieten/durchzuführen.

Die ersten fünf Punkte sind Rechte aus völkerrechtlichen Verträgen, in denen sich die Vertragsstaaten gegenseitig Verkehrsrechte (die sog. Freiheiten) einräumen. Daher auch die Zahl "5" in der ersten Antwort. Wenn ich mich richtig erinnere, gelten die ersten vier regelmäßig.

Die weiteren Freiheiten (6-8) entstanden im Laufe der Zeit durch Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten. Sie sind nicht völkerrechtlich bindend, da sie in keinem multilateralen Abkommen ratifiziert sind.

So, die Feinheiten bitte von den Luftfahrtexperten. ;-)

Gruß,
Michael

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