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Ausfuhr bei Konsolidierung über ein anderes EU Land


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Gwenhyfar Geschrieben am 19 Februar 2015



Dabei seit
19 Februar 2015
1 Beiträge
Guten Tag,

laut Zollkodex muss eine Ausfuhranmeldung immer an der zuständigen Ausfuhrzustelle erstellt werden. Das ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer seinen Sitz hat oder an dem die Waren zur Ausfuhr gepackt oder verladen wurden. (Zollkodex Artikel 161 Absatz 5)

Wie verhält es sich allerdings, wenn die Waren vor der eigentlichen Ausfuhr über ein 3PL Lager zwischengelagert und mit anderen Waren für den Kunden zusammgefasst werden?

Beispiel:
Kunde sitzt im Drittland C. (z.B. Georgien)
Absender hat den Sitz im EU Ausfuhrland A (z.B. Italien)
Vor der eigentlichen Ausfuhr nach C lässt der Kunde die Waren jedoch zwischenlagern und konsolidieren im EU Land B (z.B. Litauen)

Beim Vorbereiten des Versandes steht bereits fest, dass der Endkunde in Drittland C sitzt, ergo werden die Waren bereits im Land A "zur Ausfuhr gepackt". Eine Rechnung die den Absender und den Endempfänger im Drittland ausweist wird für den Zoll entsprechend erstellt. Verträge bestehen auch lediglich zwischen dem Absender und dem Endempfänger. Keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Lagerhalter in Land B.

Nun möchte der Kunde seinen Spediteur beauftragen die Ausfuhranmeldung erst im Land B zu erstellen. Es handelt sich um ein EXW Geschäft. D.h. der Kunde ist selbst für die Zollabfertigung verantwortlich.

Ich sehe bei dieser Konstellation allerdings voraus, dass es Schwierigkeiten mit dem Ausgangsvermerk geben wird. Außerdem widerspricht ein solches Vorgehen doch auch den Vorschriften des Zollkodexes (Art. 161; Abs 5), oder gibt es für solche Lieferungen Ausnahmen?

Vielen Dank
Jennifer

CARGOFORUM PARTNER

waldorf Geschrieben am 19 Februar 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Wenn die Ausfuhranmeldung erst in Land B erstellt werden soll, stellt sich die Frage, um was für eine Lieferung es sich zwischen A und B handelt. Eine Ausfuhr kann es ja nicht sein, da in A keine Ausfuhranmeldung erstellt wird. Eine innergemeinschaftliche Lieferung scheitert vermutlich daran, dass C in B nicht umsatzsteuerlich registriert ist.
C wird es aber wahrscheinlich auch nicht gefallen, dass A mangels steuerfreier Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlicher Lieferung eine Rechnung mit Umsatzsteuer erstellt (die er auch nicht erstatten kann, falls C einen Ausfuhrnachweis aus B vorlegen würde, da kein Bezug mehr besteht).

WiMa Geschrieben am 20 Februar 2015



Dabei seit
08 Oktober 2009
206 Beiträge
.... Es handelt sich um ein EXW Geschäft. D.h. der Kunde ist selbst für die Zollabfertigung verantwortlich....

Schön und gut - Fakt ist aber, dass der Verkäufer einen Nachweis für die Verbringung der Ware ins nicht umsatzsteuerliche Ausland haben muss.

Incoterms hin/her - Kosten für die AZA, etc.: Ab einer gewissen Höhe der Umsatzsteuer wird es wohl sinnvoller sein, die paar EUR für die Ausfuhrzollabfertigung zu investieren (unabhängig von den Incoterms), dafür aber einen Exportnachweis zu haben.


Die Ausfuhrzollabfertigung kannst Du auch in einem anderen EU-Staat machen, wenn z.B. die Ware im Zuge eines Vorlaufes für einen Sammelverkehr dorthin gebracht wird (Warenverkäufer sitzt in Berlin, Sammel-LKW nach Georgien wird in Wien geladen). Kein Problem.

Aber trotzdem besteht das Risiko, daß du dem Spediteur in Wien egal bist und von ihm keinen Ausfuhrnachweis erhältst (sein Auftraggeber sitzt ja in Georgien oder sonst wo).

Wenn es sich bei der Umsatzsteuer nicht gerade um Minimalbeträge handelt, empfehle ich dir, selbst die Ausfuhrzollabfertigung durch zuführen und dem abholenden Spediteur die EX1 mitzugeben.

Ich kenne sehr wohl die Diskussionen, warum soll ich diese EUR 50 zahlen, ist nicht meine Aufgabe, bla bla bla. Spätestens wenn bei der nächsten Umsatzsteuerprüfung eine Nachforderung von einigen tausend EUR auf dich zukommt, wirst Du sagen, hätte ich doch nur EUR 50 oder soll die Ausfuhr bei EUR 100 kosten, bezahlt.

Incoterms sind nett - aber sie sind dem FA egal - wenn es darum geht, ob UST bezahlt werden muss oder nicht.

Man kann zwar (wenn irgendwo doch die AE gemacht wurde) immer irgendwo einen Nachweis finden - nur für einen normalen Versender - der nicht im letzten Hintertupfing-ZA jemanden kennt, ist es eine nahezu unmögliche Aufgabe, einen Austrittsnachweis zu bekommen. Und darauf zu hoffen, von einem Einmalkunden in Irgendwo, der vielleicht mit der Ware nicht zufrieden war, einen Importnachweis zu erhalten, ist auch nicht gerade eine leichte Aufgabe.

Wie gesagt, es ist eine Risikoabwägung, was ist mir lieber, hier EUR 50 - 100 zu zahlen und Ruhe zu haben, oder jeden Cent zu sparen, auch wenn es mir später einmal tausende EUR kosten kann.

beagle Geschrieben am 20 Februar 2015



Dabei seit
31 August 2011
7 Beiträge
Guten Morgen,

wir arbeiten auch genau in dieser Konstellation.

In der Vergangenheit haben wir ab DE an unser Werk in LUX Material gesendet ( dort wurde dieses dann konsolidiert mit Material aus unseren anderen EU Werken). Die Rechnung welche wir mitgeschickt haben war schon auf den Kunden im Drittland ausgestellt. Die EX wurde in LUX erstellt für die gesamte Sendung. Hat Jahrelang problemlos funktioniert.
Dann kam das Zollaudit und wir haben gelernt. :-).

Fakt ist wir in DE sind der Ort an dem unsere Ware kommissioniert und verpackt wird. Die Rechnung ist auf den Endempfänger im Drittland ausgestellt. Also müssen wir hier die Ausfuhrerklärung erstellen.

Auch bei EXW-Sendungen wird hier die Ausfuhr erstellt. Für mich bedeutet das dann in ca. 90 % der Fälle einen Alternativnachweis nachträglich anzufordern, weil bei EXW die Ausfuhr nicht immer geschlossen wird.
Dies mache ich mit dem CMR, der Rechnung, MRN und Packliste geht ohne Probleme beim Zoll, ist halt ein Mehraufwand.

EuroAccises Geschrieben am 20 Februar 2015



Dabei seit
21 September 2010
273 Beiträge
Hallo

Direkte Ausfuhr aus DE oder indirekte Ausfuhr wenn die Ware über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und wird das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ausnahmsweise erst in dem anderen EU- Mitgliedstaat eröffnet, so ist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich eine Intrastat-Meldung Versendung abzugeben.

MFG

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