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Speditionsrecht Ware bezahlt aber nicht abgeholt


Esmit Geschrieben am 06 März 2015



Dabei seit
20 August 2009
159 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben seit bald 2 Jahren Waren im Lager stehen die zwar bezahlt wurde, aber nicht abgeholt (FCA Lager) wurde. Nun würden wir die Waren gerne verschrotten, da nicht anderweitig verwertbar und ich frage mich wie sés hier um die gesetzl. Mahnfristen steht. Der Kunde sitzt in Albanien.

Kennt sich hier jemand mit der Thematik aus. Wäre ich sehr dankbar!
Grüsse!

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HunkyDory Geschrieben am 06 März 2015



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Was steht denn in euren AGB bzw. im Vertrag?

Esmit Geschrieben am 06 März 2015



Dabei seit
20 August 2009
159 Beiträge
Der Fall ist in den AGB nicht berücksichtigt.

Im HGB fand ich folgendes:
§ 373
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

Die Fristen fehlen mir halt noch für die abschliessende Beurteilung

jarre Geschrieben am 08 März 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

da der Einlagerer in Albanien sitzt, ist zunächst fraglich, welches Recht anwendbar ist, deutsches oder albanisches.

Es spricht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 3, 4 VO (EG) 593/2008 (ROM-I-Verordnung) einiges dafür, dass der Vertrag sich nach deutschem Recht bestimmt.

Einmal vorausgesetzt, dass deutsches Recht anwendbar ist, dürften dann die §§ 467 ff. HGB über das Lagergeschäft weiterhelfen.

Erforderlich ist zunächst, dass der Lagervertrag wirksam beendet ist. Ist der Lagervertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden, endet er automatisch mit Ablauf des Zeitraums, für den er geschlossen wurde. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist für seine Beendigung eine wirksame Kündigung erforderlich, § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB:

"Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen."

Also: Bei unbefristeten Lagervertrag dem Einlagerer schriftlich mit einer Frist von einem Monat kündigen und bei der Gelegenheit ebenfalls unter Setzung einer Frist auffordern, für die Entfernung der eingelagerten Güter aus dem Lager Sorge zu tragen. Lässt er diese Frist verstreichen, würde ich eine letzte Nachfrist setzen, mit der Ankündigung, dass nach Fristablauf die Güter vernichtet werden.

Ist der Einlagerer Kaufmann oder Verbraucher? Dran denken, dass bei Verbrauchern erhöhte Anforderungen an die Pflichten des Lagerhalters bestehen können.

Viele Grüße

jarre

Esmit Geschrieben am 10 März 2015



Dabei seit
20 August 2009
159 Beiträge
Hallo Jarre,

danke für Deinen Beitrag.

Einen Lagervertrag in diesem Sinne gibt es nicht. Der Lagerort ist ein mit uns verbundes Unternehmen. Die Kosten werden ebenfalls von uns getragen.

Der Kunde ist Kaufmann.

Ich denke dann kann ich die Versteigerung nach §373 (2) HGB mit 1 Monat Frist androhen und die Waren anderweitig veräussern. Zudem könnte ich ihn für wohl auch für die entstandenen Lagerkosten zur Verantwortung ziehen sollte der anderweitige Verkauf der Waren diese nicht abdecken.

jarre Geschrieben am 12 März 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo Esmit,

okay, ich verstehe den Sachverhalt jetzt so: Ihr habt als Verkäufer Ware an den Kunden in Albanien verkauft, er hat die Ware auch bezahlt, und ihr habt Euch dann bereit erklärt, die Ware auf Eure Kosten solange einzulagern, bis der Kunde sie abholen lässt - was bis heute nicht passiert ist.

Wenn das soweit richtig ist, dann haben wir zwei Verträge zwischen Euch und dem Kunden: einen (Handels-)Kaufvertrag und einen Lagervertrag.

Aus dem Kaufvertrag hat der Kunde zwei Pflichten: Den Kaufpreis der Ware zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Die erste Pflicht hat er erfüllt. Die zweite Pflicht musste Euer Kunde bislang nicht erfüllen, da die Vereinbarung über die Einlagerung mit Euch besteht. Das Ende dieses Lagervertrages führt Ihr nun durch Kündigung gegenüber dem Kunden unter Einhaltung der Monatsfrist des § 473 Abs. 2 HGB herbei und fordert den Kunde im selben Schreiben auf, die Ware spätestens am Ende dieser Monatsfrist aus Eurem Lager entfernen zu lassen.

Wenn er dies nicht tut, befindet er sich nun mit seiner Pflicht, die Ware abzunehmen, im sog. Annahmeverzug nach § 293 BGB. Ab Annahmeverzug könnt Ihr Lagerkosten verlangen. Und nun könnt Ihr auch nach § 373 Abs. 2 HGB die Ware versteigern oder freihändig verkaufen lassen. Der Kunde ist bei einer Versteigerung vom Versteigerungstermin rechtzeitig ebenso in Kenntnis zu setzen wie vom Verkauf der Ware, § 373 Abs. 5 Satz 1 HGB.

Bitte auch beachten: Selbstverkauf nur durch Handelsmakler oder zur Versteigerung berechtigte Person. Verstoß hiergegen kann zu Schadenersatzpflicht führen – es sei denn, der Kunde gibt seine vorherige schriftliche Zustimmung zum Verkauf durch Euch selbst oder genehmigt diese hinterher.

jarre

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