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ATB Vorübergehende Verwahrung Fristablauf


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


the_disco_kid Geschrieben am 11 März 2015



Dabei seit
26 September 2006
7 Beiträge
Servus.

Ich habe folgendes Szenario:

- Sendung als Spediteur für einen unserer Kunden auf T1 erhalten
- Sendung in vorübergehende Verwahrung genommen (ATB)
- Fristablauf nach 20 Tagen (Ursache ist jetzt nicht wichtig:)
- Zoll macht Zwangsverzollung und schickt Steuerbescheid zu uns. Ausgestellt auf den Spediteur (uns).

-> Kann der sich unser Kunde (Importeur) die Eust später vom Fiskus wiederholen? Dann könnten wir es 1:1 abrechnen.
Ich habe gehört, dass es bei einem Fristablauf der vorübergehenden Verwahrung und anschließender Zwangsverzollung nicht geht. Wäre doof! °_°

-> Ist es dabei egal, ob die Ware in der EU bleibt oder in ein Drittland geht?


Fragen über Fragen!

Wäre schön, wenn ihr entsprechende links dazu hättet. Google konnte mir nicht helfen.

CARGOFORUM PARTNER

perry12345 Geschrieben am 25 März 2015



Dabei seit
21 November 2013
13 Beiträge
Hallo,

schau mal:

Artikel 204 Zollkodex

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a)
eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b)
eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, daß sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen läßt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

und

ZK-DVO

Artikel 866
Ist eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 202, 203, 204 oder 205 des Zollkodex entstanden und sind die Einfuhrabgaben entrichtet worden, so gilt unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen die betreffende Ware als Gemeinschaftsware, ohne daß es hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedarf.

Nach dem Fristablauf ist einfach die Zollschuld entstanden und die Ware ist jetzt Gemeinschaftsware. Da ihr einen Steuerbescheid habt solltet ihr auch die EUSt bekommen.

Um ganz sicherzugehen kannst auch mal dein zuständiges Hauptzollamt anrufen.

MfG

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