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Persönliche Haftung eines Export- / Versandmitarbeiters


Zollfragen Geschrieben am 08 Mai 2015



Dabei seit
09 Januar 2011
87 Beiträge
Guten Morgen,

ich hätte mal wieder eine Frage.

Gibt es Bereiche im Aufgabenfeld eines Export- / Versandmitarbeiters, bei denen man in seiner Tätigkeit privatrechtlich belangt werden kann!? Unter welchen Umständen kann man privatrechtlich belangt werden? Oder geht es bei Verfehlungen immer zuerst auf die Firma los!?

Hätte da v.a. an Ausfuhren in Drittländer (z.T. auch mit genehmigungspflichtigen Komponenten), Anträge / Abwicklung mit der BAFA gedacht. Wie ist die Sachlage wenn man den schlimmsten Fall annimmt „ein genehmigungspflichtiger Artikel wurde ohne Genehmigung versendet“!?

Wie sieht es beim Versand mit der Ladungssicherung aus? Oder wie sieht es beim Versand von Gefahrgut aus?

Gibt es eventuell auch Bereiche an die ich nicht gedacht habe?

Kann man sich absichern? Wo finde ich die Rechtsgrundlagen!?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen

Gruß

Zollfragen

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jarre Geschrieben am 10 Mai 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

bei Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten dessen Arbeitgeber in der Haftung. Für Verfehlungen eines Arbeitnehmers wird der Dritte zu allererst an dessen Arbeitgeber herantreten.

Gleichwohl kann auch durchaus eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommen, z. B. indem der Arbeitgeber oder dessen Versicherung den Arbeitnehmer in Regress in nimmt.

Bei der Arbeitnehmerhaftung stellt die Rechtsprechung auf den Grad der Fahrlässigkeit ab.

Bei leichter Fahrlässigkeit (das kann jedem mal passieren) haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Allerdings kommt es in der Praxis eher selten vor, dass ein Fall leichter Fahrlässigkeit angenommen wird.

Bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig, wobei der Anteil von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Zu berücksichtigen sind z. B.

- die Schadenshöhe,
- die Position des Arbeitnehmers im Betrieb,
- die Gefahrgeneigtheit der übertragenen Arbeit,
- Alter, Qualifikation und Erfahrung des Arbeitnehmers,
- bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
- Einkommen des Arbeitnehmers

Geprüft wird auf Arbeitgeberseite z. B. inwieweit der Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, welche Arbeitsanweisungen es gab, ob und in welchem Umfang deren Einhaltung von der Geschäftsleitung kontrolliert wurde, ob es eine Versicherung für den Schadensfall gab und diese abgeschlossen worden ist.

Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet der Arbeitnehmer allein, wobei die Rechtsprechung bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsobergrenze bei drei Bruttogehältern zieht.

Bei Vorsatz wird der Arbeitnehmer allein unbeschränkt haften.

Wenn vorliegend genehmigungspflichtige Ware ohne Genehmigung versandt wurde, wird sich die Frage stellen, welche Kontrollmechanismen auf Arbeitgeberseite es gab, dies zu verhindern. Gleiches gilt für die Ladungssicherung: Welche Maßnahmen hat der Arbeitgeber getroffen, dass die Bestimmungen eingehalten werden? War die mangelnde Ladungssicherheit auch für den Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar?

Abschließend hier ein Urteil zur Frage der Haftung eines Auszubildenden wegen Schaden durch von ihm gefahrenen Gabelstapler: waa.ai/v3VH


Zuletzt bearbeitet von jarre am 11 Mai 2015 - 12:20, insgesamt einmal bearbeitet

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