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Beschädigung von Ware auf dem LKW durch Kontrolleur am Eurotunnel, Haftung nach CMR
ThomasS |
Geschrieben am 20 Mai 2015
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Dabei seit 20 Mai 2015 1 Beiträge
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Hallo zusammen,
Hat jemand Erfahrung wie damit umzugehen ist:
Hatte diese Woche einen Trailer nach GB, bei der Kontrolle am Eurotunnel Coquelles, ist der Kontrolleur auf der Ware meines Kunden rumgestiefelt (Fussabdrücke) und prompt eingebrochen. Die Ware ist beschädigt worden, ca 1200€ Schaden. Die Ware steht jetzt als AV beim Empfänger.
Die Kontrolle wurde durch den Stempel auf dem CMR bestätigt.
Mein Kunde hält mich haftbar, ich sehe hier aber einen Haftungsauschluß nach CMR Artikel 17, Absatz 2.
Der Schaden war aus meiner Sicht nicht abwendbar. Der Fahrer bestätigt an Eides statt die Vorfälle wonach Artikel 18 auch erledigt scheint.
Hat jemand im Bereich Spedition damit Erfahrungen gemacht?
Danke
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jarre |
Geschrieben am 20 Mai 2015
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Dabei seit 17 Oktober 2014 111 Beiträge
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Hallo ThomasS,
ich teile Deine Auffassung, die Beschädigung war aufgrund der staatlich erlaubten Maßnahme des Kontrolleurs nicht vermeidbar und nicht abwendbar. Habe zwar keine Entscheidung eines deutschen Gerichts gefunden, aber eine des österreichischen OGH (Urteil vom 12.11.1996, Az. 4 Ob 2278/96), in welchem Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR wegen ausländischer Polizeimaßnahme bejaht wurde.
Die CMR regeln zwar nicht ausdrücklich, wer im Falle der Beschädigung des Frachtguts Kläger sein kann. Der BGH bejaht eine Aktivlegitimation sowohl des Absender als auch des Empfängers (sog. Doppellegitimation iSd § 428 BGB). Eigentlich dürfte es sich hier um einen Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB handeln. Dieser kommt allerdings gem. § $ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) erst in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten zum Schadenersatz ausgeschöpft worden sind (sog. Subsidiarität).
Sollte Absender oder Empfänger Klage erheben, müsste der Behörde des Kontrolleurs der Streit verkündet werden.
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