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Mitfahrer bei Auftrag


KEP Kurier Express Paket: Erfahrungsaustausch über die Vor- und Nachteile verschiedener Dienstleister und Angebote. Entwicklungen in der KEP Branche. Neue Technologien wie GPS-Tracking, Drohnen und Roboter, zur Verbesserung und Beschleunigung von Dienstleistungen, sowie neue Produkte wie Same-Day-Delivery oder Click-and-Collect. Einführung nachhaltigerer Transportmethoden wie Elektrofahrzeuge, Fahrradkuriere und Lastenräder.


joberlin Geschrieben am 23 Juni 2012



Dabei seit
23 Juni 2012
1 Beiträge
Hey Leute,
bin seit kurzem mit nem Transporter ( Sprinter) unterwegs.
Vormals mit Kombi, kam es selten vor, daß Kunden mitfahren wollten.
Bin kein Taxi, hab keinen P-Schein, darf also niemanden gewerblich transportieren.
Beim Sprinter sehe ich das etwas anders. Solange es um die Ladung geht, welche durchaus immer die grösse einer Aktentasche übersteigt, steht doch die Ladung im Mittelpunkt,oder??
Kann leider keine Antwort auf diese Frage im Netz finden.
Mich interressiert sowohl die rechtliche als auch die versicherungstechnische Konsequenz von Beifahrern im Tagesgeschäft.
Bin auf Beiträge gespannt.

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betterorange Geschrieben am 25 Juni 2012



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Hallo,

kläre das doch mit Deiner Versicherung. Schliesslich wirst Du ja eine Unternehmer Haftpflicht etc. abgeschlossen haben?

Mfg

BO

huugoo Geschrieben am 26 Juni 2012



Dabei seit
26 Januar 2011
40 Beiträge
Versicherungstechnisch würde ich das auch abklopfen lassen. Ich frag mich aber gerade wie du den Mitfahrer siehst?

Ist es der "Passagier" oder der Beifahrer der bei deiner gewerblichen Güterbeförderung unterstützt bzw. das zu befördernde Gut begleitet.

Bei reiner gewerblichen Beförderung von Gütern kann man durchaus einen Beifahrer mitnehmen.

Da du wie du sagst kein P-Schein besitzt und auch womöglich keine Lizenz für Taxifahrten hast, darfst du gewerblich keine Personen befördern.

Daneben gibs eine klare Vorgabe das der "Sprinter" für die Güterbeforderung besondere Ausstattungsmerkmale haben muss, unter anderem räumliche Trennung des Fahrerraumes zum Laderaum.

So würde ich es meinen.

loreen Geschrieben am 19 März 2015



Dabei seit
19 März 2015
1 Beiträge
hey joberlin,

das Thema stellt sich bei mir gerade auch und auch ich bin im Netz nicht weiter fündig geworden...
Darf ich fragen wie es bei dir ausgegangen ist?

lg

rabber Geschrieben am 22 Juni 2015



Dabei seit
22 Juni 2015
8 Beiträge
Interessantes Thema, aber ob wir dazu noch eine Antwort erhalten?

haraldsier Geschrieben am 25 Juni 2015



Dabei seit
24 Juni 2015
6 Beiträge
Glaube da kommt wirklich nichts mehr. Schade eigentlich, denn ich finde die Situation auch sehr interessant.

jarre Geschrieben am 29 Juni 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

laut unverbindlicher Auskunft der KRAVAG bestehen dort aus kfz-versicherungstechnischer Sicht keine Bedenken, nachfolgend der Link zu der Auskunft.

Diese Auskunft sollte aber nicht zwanglos auf andere Versicherungsarten übertragen werden. Denkbar ist ja der Fall, dass der mitgenommene fremde Anhalter plötzlich um Herausgabe der Ladung oder der Fahrzeugschlüssel bittet: räuberischer Angriff auf Kraftfahrer... Hierzu ein Urteil des BGH über eine von den Tätern vorgetäuschte Straßenkontrolle.

Aus Sicht des Verkehrshaftungsversicherers könnte in der Mitnahme fremder Personen jedenfalls eine risikosteigernde Obliegenheitsverletzung gesehen werden, die die Versicherung im Schadensfall zur Leistungsminderung oder gar zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte.

Vor diesem Hintergrund würde ich die Mitnahme von Fahrgästen auf Familienangehörige und gute Freunde einschränken.

Wenn seitens des Chefs keine Einwände bestehen, ist das arbeitsrechtlich unproblematisch. Ein solche Zustimmung sollte man aber schriftlich haben...

Wenn seitens der Geschäftsleitung jedoch eine Weisung besteht, keine betriebsfremden Personen mitzunehmen, ist das wirksam und dürfte bei einem ersten Verstoß zur Abmahnung berechtigen. Wenn durch den Mitfahrer ein Unfall verursacht wird, könnte der Chef zudem auf die Idee kommen, bei dem Arbeitnehmer Regress zu nehmen, z. B. weil das Unternehmen nun in der Versicherung hochgestuft wurde.

Bei Gefahrguttransporten ist - na sowas - die Mitnahme von Fahrgästen nicht erlaubt, Ziffer 8.3.1. ADR

Insgesamt gilt also wieder: Es hängt viel vom Einzelfall ab. Solange nichts passiert, kräht kein Hahn danach, eben aber auch nur solange...


Zuletzt bearbeitet von jarre am 29 Jun 2015 - 16:39, insgesamt einmal bearbeitet

Hajot0508 Geschrieben am 04 September 2015



Dabei seit
15 September 2011
8 Beiträge
In meinem Bekanntenkreis hat jemand in seinem Sprinter einen (arbeitslosen) Bekannten mit auf Tour genommen. Dieser bekannte war Hartz IV-Bezieher. Bei einer Kontrolle auf der Autobahn wurde dem Bekannten dann unterstellt, daß er "schwarz" arbeite und es wurde sogar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das nur mal als Info, was so alles passieren kann...

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