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Nachträgliche Anmeldung bei Falschlieferung in Drittländer


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


FraWa Geschrieben am 26 August 2015



Dabei seit
26 August 2015
5 Beiträge
Hallo,
ich beschäftige mich zurzeit im Unternehmen mit der Übermengen,- Mindermengen,- und Falschlieferung in Drittländer. Ist die Ware bereits im Drittland und dort fällt erst eine Falsch,- bzw. Übermengenlieferung auf, kann nach Art. 795 ZK DVO eine nachträgliche Anmeldung erfolgen um den Fehler korrigieren zu können. Meine Frage an euch ist, ob es weitere Möglichkeiten gibt, diesen Fehler zu berichtigen und welche Konsequenzen in Form von Ordnungswidrigkeiten, Auswirkung auf die AEO für das Unternehmen anfallen könnten?

Vielen Dank

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waldorf Geschrieben am 26 August 2015



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Warum beschäftigst du dich mit dem Thema ? Sinn macht das im wesentlichen bei der Eröffnung und/oder Beendigung von Zollverfahren oder dem Export von Waren, die unter außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen fallen könnten.

FraWa Geschrieben am 27 August 2015



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26 August 2015
5 Beiträge
Ich habe das Thema im Unternehmen als Projekt bekommen.
Ich glaube ich habe die Frage auch nicht deutlich genug gestellt. Es bezieht sich auf Export von Waren. Ein Kunde bestellt Ware a, diese wird ordnungsgemäß im zweistufigen Normalverfahren mit ABD Erstellung angemeldet und ausgeführt. Beim Kunden im Drittland wird jedoch festgestellt, dass es sich nicht um die Ware a handelt sondern um die Ware b. Es ist bis zu diesem Zeitpunkt keinem aufgefallen, die Ware bleibt dann im Drittland und wird nicht zurück geschickt. Meine Frage ist wie ich diesen Fehler korrigieren kann und die Ware b ordnungsgemäß nachträglich anmelden kann und ob so ein Fehler in der Lieferung eine Ordnungswidrigkeit ist.

Mr.Körsche Geschrieben am 27 August 2015



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28 Juli 2011
36 Beiträge
Hallo FraWa,
das ist keine Ordnungswidrigkeit. Bei der neuen AM gibts du unter Art des Geschäfts die 23 ein für Ersatz für nicht zurückgesandte Waren + eine Proforma Rechnung über die kostenlose Lieferung.
LG

FraWa Geschrieben am 27 August 2015



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26 August 2015
5 Beiträge
Vielen Dank Mr. Körsche

waldorf Geschrieben am 27 August 2015



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hallo FraWa,
der reinen Lehre nach ist Art. 795 ZKDVO keine Kann-, sondern eine Pflichtvorschrift. Wenn andere Ware als in der AM angemeldet wurden, wurde die tatsächlich gelieferte Ware nicht angemeldet. Sie sind damit der zollamtlichen Überwachung, der sie nach Art. 59 (2) ZK unterliegen, entzogen worden.
Die von Mr. Körsche genannte Nachmeldung und die Art des Geschäfts setzt natürlich voraus, dass die ursprünglich gelieferte Ware richtig angemeldet wurde. Auch seiner kategorischer Ablehnung eines Bussgeldes stimme ich nicht zu. Irgendwo in den umfangreichen Bussgeldkatalogen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts findet sich sicherlich ein entsprechender Tatbestand, der bei Falschanmeldung ein Bussgeld ermöglicht . Dabei muss aber abgewogen werden, wie häufig das vorkommt (wenn es bei euch ein Projekt ist, dann sicher häufiger ?), ob das mehr als ein Arbeitsfehler ist und ob -nicht vergessen- die subjektiven Tatbestände erfüllt sind.
Der AEO setzt ja eine gewisse Zuverlässigkeit voraus. Eine Aussetzung oder gar die Aberkennung des Status muss aber schon triftige Ursachen haben. Außerdem hast du ja eine gute Organisation: du hast den Fehler selber festgestellt, angezeigt und Maßnahmen zur Abhilfe getroffen. Die Entscheidung liegt da im Ermessen des HZA.

Hier liegt aber auch ein Dilemma des AEO: du bist -zumindest nach deutscher Auslegung- eigentlich verpflichtet, derartige Unregelmäßigkeiten anzuzeigen, was dann ggf. im Worst Case zum Verlust des AEO führen könnte.

Was lernt man jetzt daraus ? Manche Fragen stellt man besser nicht (-:

FraWa Geschrieben am 27 August 2015



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26 August 2015
5 Beiträge
ok vielen dank Waldorf! ich glaube Packfehler sind gerade bei optisch fast homogenen Produkten die Realität, gerade wenn aus verschiedenen Lagern kommissioniert wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in jedem Unternehmen die eine Vielzahl von Waren exportieren alles glatt läuft, auch das diese jedes mal Bußgelder etc. zahlen. Deinen letzten Tipp werde ich mit aufnehmen ;) Ich werde mal weiter stöbern und mir den Bußgeldkatalog vorknöpfen.

roliP Geschrieben am 27 August 2015



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
Meine unmaßgebliche Meinung dazu:
waldorf zitiert korrekt den Art. 795 ZK-DVO. Der Art. 59 (2) ZK erscheint mir hier nicht zutreffend, da die korrekt angemeldete und in das Ausfuhrverfahren überlassene Ware gar nicht ausgeführt worden ist. Dies ist dem Zoll mitzuteilen, die Ausfuhranmeldung durch das zuständige Zollamt für ungültig zu erklären. Für die irrtümlich ausgeführten Waren ist eine nachträgliche AM abzugeben! Interessant wird es, wenn für die bereits ausgeführten Waren außenwirtschaftliche Beschränkungen vorliegen!!

Vertauschungen von ABD`s und Fehlverladungen kommen z.B. bei Luftfracht immer wieder vor!

rowara Geschrieben am 27 August 2015



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04 August 2009
38 Beiträge
Nabend zusammen,

eine Frage am Rande:

Wie sieht der Vorgang einer nachträglichen AM denn aus ? Wenn die irrtümlich versandte Ware
schon weg ist und das Versehen erst beim Kunden auffällt, ist die falsche AM doch wahrscheinlich
auch schon erledigt worden.

Kann man die dann noch stornieren ? Und wenn ja, wie wird eine nachträgliche AM abgeschlossen,
wenn je keine neue Ware versendet wird ???

Schönen Feierabend

roliP Geschrieben am 31 August 2015



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16 Oktober 2008
445 Beiträge
Zitieren::
Wenn die irrtümlich versandte Ware schon weg ist und das Versehen erst beim Kunden auffällt, ist die falsche AM doch wahrscheinlich auch schon erledigt worden. Kann man die dann noch stornieren ?

Wie ich schon geschrieben habe, musst Du dies Deinem Zollamt mitteilen. Die Ausfuhrzollstelle hat dann entsprechend zu reagieren.


Zitieren::
Und wenn ja, wie wird eine nachträgliche AM abgeschlossen, wenn je keine neue Ware versendet wird ???

Aus der ATLAS-Verfahrensanweisung:

(1) Die nachträgliche Ausfuhranmeldung ist für Waren, die bereits ausgeführt wurden, in den folgenden Fällen vom Teilnehmer an die Ausfuhrzollstelle zu übermitteln ....

b) nachträgliche Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 795 ZK-DVO,


Da bei einer nachträglichen Ausfuhranmeldung die Waren bereits ausgeführt wurden, ist die Ausgangszollstelle bei der Bearbeitung dieser Ausfuhrvorgänge nicht beteiligt.

Die Abgabe einer nachträglichen Ausfuhranmeldung, für die Ausfuhr ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, ist zollrechtlich möglich. Bezüglich der Behandlung der Ausfuhrgenehmigung hat sich der Teilnehmer an das BAFA zu wenden und - sofern es sich um einen abschreibungspflichtigen Ausfuhrvorgang mit BAFA-Genehmigung handelt - die Nacherfassung der Abschreibung bei der deutschen Ausfuhrzollstelle zu beantragen.

(3) Bei Abgabe einer nachträglichen Ausfuhranmeldung, ausgenommen der monatlichen Sammelanmeldung, ist eine Unterlage anzumelden, mit der ein Bezug auf den zu Grunde liegenden Ausfuhrvorgang/ Ausfuhrsendung hergestellt werden kann. Im Fall der nachträglichen Bewilligung einer PV oder der nachträglichen Korrektur einer Ausfuhranmeldung ist mit der Unterlage „N830“ die MRN anzugeben, mit der die Waren ausgeführt wurden. Die Unterlage „N830“ ist gleichermaßen anzugeben, wenn es sich um eine nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Ausfallverfahren handelt, bei der die Registriernummer der im Papierverfahren abgefertigten Ausfuhranmeldung anzugeben ist. Bei der nachträglichen Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 795 ZK- DVO ist die Unterlage „Nzzz“ mit einer Referenz auf die Buchführung des Ausführers anzugeben, mit der sich Art und Umfang der ausgeführten Waren feststellen lassen. Die Unterlage „Nzzz“ mit Referenz auf die MRN, mit der die Waren ausgeführt wurden, ist gleichermaßen anzugeben, wenn nach Ungültigerklärung im Rahmen des Nachforschungsersuchens/ Follow Up eine zweite Ausfuhranmeldung in analoger Anwendung des Artikel 795 ZK-DVO abgegeben wird. Für die nachträgliche Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr gemäß Artikel 798 ZK-DVO ist die Unterlage „N955“ mit dem Carnet ATA anzugeben.

(4) Die Ausfuhrzollstelle prüft, ob die vom Teilnehmer gemäß Absatz 1 - ausgenommen Buchstabe d) - vorgelegten Dokumente, unter Angabe der MRN die Annahme oder den Ersatz der Ausfuhranmeldung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die vorgelegten Dokumente in geeigneter Weise den Ausgang der Waren, für die die nachträgliche Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, bestätigen. Ergibt die Prüfung keinen Anlass zu Beanstandungen, nimmt die Ausfuhrzollstelle die nachträgliche Ausfuhranmeldung an bzw. ersetzt die ursprüngliche Ausfuhranmeldung und schließt den Vorgang unmittelbar mit Übermittlung des Ausgangsvermerks an den Teilnehmer ab. Ein Ausfuhrbegleitdokument wird nicht erzeugt.

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