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Havarie Grosse, Dauer der Abwicklung und Schadenersatz


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


Silver122 Geschrieben am 07 September 2015



Dabei seit
07 September 2015
3 Beiträge
Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum und habe mich für die folgende Frage angemeldet.
Wir sind eine 4 köpfige Familie und ziehen gerade um. Wir haben einen Container mit unserem gesamten Haushalt auf einem Schiff, der Maersk Seoul, welches einen Brand an Bord hatte und nun general average bzw. Grosse Haverei erklärt hat. Der Transport wurde von einer deutschen Spedition organisiert. Angeblich ist unser Container nicht vom Feuer betroffenm, sehen wir dann später.
Ich möchte gerne wissen wie lange es nach eurer Erfahrung ungefähr dauert bis der Container freigegeben wird, kann mir vorstellen das es von Fall zu Fall unterschiedlich ist.
Welche Schadenersatzforderung ist in einem solchen Fall üblich?
Kann ich z.B. für jeden Tag Verzug einen Betrag fordern?
Vielen Dank für eure Hinweise und Kommentare.
Silver122

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WiMa Geschrieben am 07 September 2015



Dabei seit
08 Oktober 2009
206 Beiträge
Hast Du eine Transportversicherung ?
Wenn ja, bitte umgehend die Transportversicherung vorsorglich informieren.

Wenn nein, wurde dir vom Spediteur eine Transportversicherung angeboten oder zumindest empfohlen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen ? Hat der Spediteur nichts angeboten/vorgeschlagen/hingewiesen - ist eher einen Anwalt für Konsumentenschutz gefordert. Hat der Spediteur was angeboten und du hast abgelehnt, brauchst du eher einen Anwalt für Transportrecht.

Nur auch wenn ein Versicherungsschutz besteht, ist die Wahrscheinlichkeit, daß du etwas wegen verzögerter Auslieferung bekommst, eher gering.

Aber nochmals einen Anwalt (und nicht gerade einen, der sich hauptsächlich um Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Scheidungen kümmert) beizuziehen, ist so ziemlich das Wichtigste, was Du tun kannst.

cobra9.0 Geschrieben am 08 September 2015



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Hallo, je nach Umfang kann die Abwicklung einer Havarie-grosse auch mal Jahre dauern. Ich hoffe für Dich, dass Du eine Transportversicherung eingedeckt hast, die die Kosten der Havarie für Dich übernimmt. Ich würde nämlich eher davon ausgehen, dass Du zahlen als irgendetwas bekommen wirst. Denn der geschätzte Wert von Schiff, Fracht und Ladung wird den voraussichtlichen Havarie-grosse-Kosten gegenübergestellt. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz ist die vorläufige Quote, die die Beteiligten sofort zu zahlen haben. Nach Abschluss des Verfahrens gibt es dann noch eine Endabrechnung.

Nachdem Du die vorläufige Quote entrichtet und eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung abgegeben hast, wird Dir deine Ware ausgeliefert. Insofern kann das deutlich schneller gehen. Aufgrund der besonderen Situation (Hausstand) solltest Du dir vielleicht wirklich Rat bei einem versierten Transport-Rechtsanwalt holen.

Gruß

Cargoblog Geschrieben am 08 September 2015



Dabei seit
01 März 2011
195 Beiträge
Hallo cobra9.0,

danke für deinen Beitrag den ich interessant finde. Ich habe mich zur Havarie Grosse ein wenig eingelesen und möchte noch einmal zusammenfassen, ob ich es so richtig verstanden habe.

Wenn ich es recht verstehe liegt eine Havarie Grosse dann vor, wenn ein in Seenot geratenes Schiff durch überlegtes Handeln des Kapitäns gerettet werden kann, weil er Schäden und entstehende Kosten in Kauf nimmt, um letztlich das komplette Schiff und die Ladung, oder Teile der Ladung, aus gemeinsamer Gefahr zu retten. Kosten können zum Beispiel durch Abschleppen des Schiffs oder das Opfern von Ladung zum Erhalt der restlichen Ladung entstehen.

Die entstandenen Kosten werden dann, wenn eine Havarie Grosse vorliegt, so habe ich es verstanden, auf alle an dem Transport beteiligten Parteien, im Verhältnis zu den geretteten Waren, bis zur Höhe des Warenwertes umgelegt. Sprich, ist meine Ware gar nicht betroffen und unbeschädigt, hafte ich mit für die entstandenen Kosten zur Rettung des Schiffs und der verlorenen Ladung anderer, weil diese für die Unversertheit meiner eigenen Ware geopfert wurde.

Die Havarie Grosse wird auf nationaler Ebene im Handelsgesetzbuch (HGB) in den Paragraphen 700 bis 739 sowie international in den York/Antwerp-Rules geregelt.

Wenn die Havarie Grosse eingetreten ist kann der Reeder sein Pfandrecht an der verbliebenen Ware geltend machen und die unbeschädigte Ware dann so lange einbehalten bis der Eigentümer seinen Kostenanteil an der Havarie Grosse gezahlt hat.

Bei nicht versicherten Waren geschieht dies bei einer Havarie Grosse in der Regel bar, genannt Cash deposit.

Bei versicherten Waren gibt die Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtungserklärung, in Form eines
Havarie Grosse Verpflichtungsschein, Average Guarantee, zur späteren Zahlung ab.

Da bei jedem Seetransport eine Havarie Grosse jederzeit eintreteten kann ist eine Warentransportversicherung eigentlich eine Pflicht, möchte man nicht auf hohen Kosten sitzenbleiben.

Da würde mich mal interessieren, ob jeder, in diesem Fall Silver122, der seine Ware per Seefracht transportiert über diesen Sachverhalt zur Havarie Grosse aufgeklärt wurde.

Silver122 Geschrieben am 11 September 2015



Dabei seit
07 September 2015
3 Beiträge
Danke für eure Beiträge.
Ich habe eine Umzugsgutversicherung; allerdings habe ich gute Neuigkeiten, da angeblich der Container am 13. September neu auf ein anderes Schiff verladen wird.
Somit kann ich meine erste Frage selber beantworten: Havarie am 23.7., Container wieder auf die Reise bringen 13.9.

Silver122 Geschrieben am 11 September 2015



Dabei seit
07 September 2015
3 Beiträge
gerade noch vergessen
@cargoblock: nein, wir wurden nicht über havarie grosse aufgeklärt

MagNet-99 Geschrieben am 11 September 2015



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hat ein Privatkunde nicht sowieso andere Rechte als einen Firma ?

Jarre ? Kannst Du da mal was zu sagen bitte.....

Gruss
MagNet-99

jarre Geschrieben am 11 September 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Privatleute (Verbraucher) werden in vielen Gesetzen besonders geschützt, z. B. im BGB. Wenn Ihr diesen Link www.gesetze-im-interne...50896.html zum Gesamttext des BGB aufruft und dann über die Suchfunktion Eures Browsers nach dem Wort "Verbraucher" sucht, findet ihr nicht weniger als 300 Treffer, viele davon als Teil besonderer Regelungen zum Schutz von Verbrauchern. Besonders wichtig: § 312 bis § 312j BGB (Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen) und die §§ 474 BGB bis 479 BGB (Verbrauchsgüterkauf)

Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, ist in den §§ 13 und 14 BGB definiert.

Auch ein Unternehmer handelt häufig als Verbraucher: eben dann, wenn er als Privatmensch Rechtsgeschäfte schließt und hat dann auch als ausgebuffter Unternehmer die Rechte eines Verbrauchers.

Auch im HGB gibt es vereinzelt Sonderregelungen zugunsten von Verbrauchern, z. B.

Gemäß § 414 Abs.3 haftet ein Verbraucher als Absender für Schäden nur bei schuldhafter (d. h. mindestens fahrlässiger) Pflichtverletzung, während ein Unternehmer als Absender ohne Verschulden für Schäden haftet, § 414 Abs. 1 HGB.

Umzugsunternehmen haben häufig auch Verbraucher als Auftraggeber. § 451a Abs. 2 HGB erweitert die Pflichten des Umzugsunternehmers, wenn sein Vertragspartner Verbraucher ist. Wichtig auch § 451b Abs. 2 und 3 HGB.


Im Versicherungsrecht unterscheidet das Gesetz hingegen nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sondern zwischen Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer. Versicherer haben für alle Versicherungsverträge Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, die in den §§ 6 und 7 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt sind, insbesondere durch Überlassung bzw. Zugänglichmachung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu der jeweiligen Versicherung. § 6 Abs. 3 VVG regelt ferner, wie sich der Versicherer von seiner Beratungspflicht befreien kann...

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