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Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp - keine gemeinsame Neufassung


MagNet-99 Geschrieben am 14 September 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo zusammen,

das Thema macht mir Sorgen.

Was passiert denn zukünftig in der Praxis wenn der Verlader einen Auftrag schreibt mit dem Hinweis auf seine Verlader AGB und der Spediteur dann eine Auftragsbestätigung schreibt, auf der auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp verwiesen wird?

Muss man sich dann jeweils widersprechen ?
Gelten nur die Teile die beide gemeinsam verankert haben und der Rest orientiert sich an der gesetzlichen Regelung ?

cargoforum.de/News/Kei..._2328.html

Gruss
MagNet-99


Zuletzt bearbeitet von MagNet-99 am 15 Sep 2015 - 08:19, insgesamt einmal bearbeitet

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betterorange Geschrieben am 15 September 2015



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Hallo Magnet-99,

so neu ist das nicht, das mancher Verlader die ADSp nicht bestätigt und seine eigenen AGB bestätigt wissen möchte.

Wenn es sich um Tagesgeschäft handelt, bitten wir mit Nachdruck die ADSp zu bestätigen oder lehnen den Auftrag ab.

Wenn es ein Kontrakt- oder Projektgeschäft über einen längeren Zeitraum ist, benötigen wir dann juristischen Rat, bei dem wir uns auch gern der Unterstützung unseres Spediteurverbandes bedienen.

Wichtig für uns ist, das unser Gegenüber weiss worüber er/sie redet und wir die wesentlichen Unterschiede beleuchten können.

Im richtigen Moment auch einmal NEIN sagen hat sich bei uns immer wieder bewährt. Schliesslich haben wir auch reichlich Lehrgeld gezahlt, und das soll doch nicht vergebens gewesen sein.

Und am Ende sehe ich doch die Möglichkeit, gemeinsam mit der Industrie eine gemeinsame Basis zu finden.

Cheers, BO

MagNet-99 Geschrieben am 15 September 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Danke BO,

Deine Ausführung sind mir soweit klar.
Ich rede von Spotgeschäft und von Menge.

Das ich mir bei einer längeren Zusammenarbeit oder besonderen Aufträgen die Mühe machen kann mich mit dem Spediteur oder Verlader auseinanderzusetzen ist klar. Ich fürchte nur, dass uns das im Tagesgeschäft stark aufhält und zu Rechtsunsicherheit führt.

Deswegen bitte nochmal zurück zur ursprünglichen Frage der rechtlichen Bewertung wenn beiden Vertragsparteien ihre AGB andrucken und keiner dem anderen widerspricht.

Danke und Gruss
MagNet-99

jarre Geschrieben am 15 September 2015



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111 Beiträge
Hallo MagNet-99,

dass beide Vertragsparteien AGBs benutzen, die einander widersprechende Regelungen enthalten, kommt ständig vor. Denn AGB werden von ihrem Verwender so formuliert, dass sie für ihn so vorteilhaft wie möglich sind (und entsprechend für seinen Vertragspartner nachteilig). AGB sind also nicht neutral, sondern "parteiisch". Daher ist jedem Handelsunternehmen die Verwendung eigener AGB zu empfehlen, die eine Abwehrklausel gegen fremde AGB enthält, um so die Anwendung fremder, für das eigene Unternehmen nachteilige AGB zu verhindern.

Deine Vermutung ist richtig: Wenn beide Vertragsparteien auf ihre AGB verweisen und einzelne Regelungen daraus sich jeweils widersprechen (kollidierende AGB), bleibt der Vertrag zwischen den Parteien insgesamt wirksam. Die kollidierenden Regelungen werden hingegen nicht wirksam, an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

Verwendet nur eine Vertragspartei AGB, die andere aber nicht, gelten die AGB verbindlich auch für jene Partei, die keine eigene AGB verwendet. Das kann Nachteile für die Partei ohne AGB haben. Beispiel: Die eine Vertragspartei mit AGB sitzt in Hamburg und die andere ohne AGB in München. In den einbezogenen AGB ist festgelegt, dass Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien Hamburg ist. Diese Regelung ist auch für die Partei ohne AGB bindend, sofern sie nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer den Vertrag geschlossen hat.

Auch die ADSp haben AGB-Charakter, werden also nur Vertragsbestandteil, wenn beide Vertragsparteien mit ihrer Geltung einverstanden sind bzw. ihrer Einbeziehung nicht widersprochen haben.

Grüsse

jarre

MagNet-99 Geschrieben am 17 September 2015



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo jarre,

Danke für Deine Erläuterung. Das entspricht meinem Rechtsverständnis.
Ich bin gespannt was die Medien zu diesem Thema noch alles berichten werden ;-)

Gruss
MagNet-99

Cargoblog Geschrieben am 22 September 2015



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195 Beiträge
Hallo MagNet-99,

deiner Befürchtungen waren wohl nicht ganz unbegründet. Hab bereits heute entsprechende Warnungen der Transportverbände zu den neuen Deutsche Transport- und Lagerbedingungen DTLB an ihre Mitglieder gelesen.

MagNet-99 Geschrieben am 02 November 2015



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Ja....das Thema kocht so langsam hoch....


Jetzt steht ja in den DTLB, das diese ausdrücklich nicht für Speditionsverträge sondern für Lager und Frachtverträge gelten.

Mir ist da immer nicht ganz klar, was für einen Vertrag ich habe wenn ich einen 'Spediteur' damit beauftrage und dieser dann 'im Selbsteintritt' fährt. Haftet er dann als Spediteur oder als Frachtführer ? Oder hebelt sein Hinweis auf die ADSp als AGB den Frachtvertrag aus und ich habe auch bei Selbsteintritt die ADSp-Haftung ?

LG
MagNet-99

Sticks Geschrieben am 30 November 2015



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14 Beiträge
Zitieren::
Mir ist da immer nicht ganz klar, was für einen Vertrag ich habe wenn ich einen 'Spediteur' damit beauftrage und dieser dann 'im Selbsteintritt' fährt. Haftet er dann als Spediteur oder als Frachtführer ?

Vor der Transportrechtsreform wurde die Haftungsfrage tatsächlich an der beauftragten (juristischen) Person festgemacht: "Spediteur ist, wer ... ".

Das hat sich grundlegend geändert. Der Verkehrsunternehmer haftet je nach der Art der versprochenen Leistung. Dabei bleibt der Spediteur natürlich ein Spediteur. Aber solange das Gut rollt, fliegt oder schwimmt wie auch im Fall der Spedition zu festen Kosten, im Selbsteintritt sowie dem Bewirken der Leistung im Wege der Sammelladung gelangt in aller Regel Frachtrecht zur Anwendung.

Zitieren::
Oder hebelt sein Hinweis auf die ADSp als AGB den Frachtvertrag aus und ich habe auch bei Selbsteintritt die ADSp-Haftung ?
Nein, s.o.

Robin Geschrieben am 01 Dezember 2015



Dabei seit
18 März 2015
72 Beiträge
Auf Magnet bezogen...

Dieser Selbsteintritt des Spediteurs führt dazu, dass er damit auch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters (§412 Abs.2 HGB) hat. Das bedeutet, dass der Spediteur zusätzlich zum Frachtführer wird.

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