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Nutzung der Allgemeinen Genehmigung EU001


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Kaschuba Geschrieben am 25 November 2015



Dabei seit
23 November 2015
2 Beiträge
Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die Nutzung der AGG EU001.

Folgender Fall:
Vor wenigen Wochen habe ich einen Artikel mit der AGG EU001 ausgeführt - soweit so gut.
Seit dieser Woche bin ich nun "in der Verlegenheit", dieselbe AGG - nämlich die EU001 - noch einmal verwenden zu dürfen / können / müssen, wie auch immer.
Als ich die AGG EU001 vor wenigen Wochen brauchte, habe ich mich im ELAN-K2 unter dem Menüpunkt "Allgemeine Genehmigungen" für die AGG angemeldet, eine Vorgangsnummer zugeordnet bekommen, etc.

Nun benötige ich für den aktuellen Artikel wieder die AGG EU001 zur Ausfuhr.
Meine Frage hier ist jetzt nur: Wie läuft das diesmal ab?
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass ich sicherlich eine neue Vorgangsnummer für den aktuellen Fall benötige, richtig? Ich meine, das auch in einem der Merkblätter der Bafa gelesen zu haben.
- Noch einmal für die AGG EU001 anmelden ist nicht möglich, schließlich bin ich seit der letzten Verwendung dafür angemeldet
- "Neue AGG Meldung" wirds denke ich auch nicht sein, das ist ja soweit ich weiß nur zum Abgeben der Meldung nach den jeweiligen Halbjahren

Wer kann mir helfen?
Ich bin über jede Hilfe & Ratschläge dankbar!

Schöne Grüße,
Kaschuba

CARGOFORUM PARTNER

Snoopy04 Geschrieben am 26 November 2015



Dabei seit
15 Januar 2009
37 Beiträge
Also - normalerweise registrierst Du Dich beim Bafa über das ElanK2 für die Nutzung der Genehmigung.

In den Ausfuhranmeldungen für die jeweiligen Lieferungen gibst Du die Nutzung der Genehmigung mit der entsprechenden Codierung an - das läuft ja über den Zoll. Dazu brauchst Du das ElanK2 vom Bafa nicht da die Ausfuhranmeldung über den Zollserver eingestellt wird.

Am Ende des Halbjahres gibst Du im ElanK2 des Bafa die Meldung für alle Ausfuhren ab die Du mit der Genehmigung im entsprechenden Halbjahr getätigt hast. Neue AGG Meldung ist nur für die halbjährliche Meldung der Ausfuhren.

Das ist eigentlich der Sinn einer Allgemeinen Genehmigung - dass Du diese als Verfahrenserleichterung nutzen kannst und nicht für alles und jedes eine einzelne Genehmigung benötigst und einen neuen Vorgang aufmachen musst.

Vielleicht melden sich ja noch die Profis dazu.

Kaschuba Geschrieben am 30 November 2015



Dabei seit
23 November 2015
2 Beiträge
Hallo Snoopy,
vielen Dank für Deine Antwort.

Die Registrierung für das ElanK2, etc. ist bereits bei der erstmaligen Anwendung der Allgemeingenehmigung erfolgt. Meine Frage zielte darauf ab, ob ich dieselbe Vorgangsnummer ein und derselben Ausfuhrgenemigung ein zweites Mal verwenden darf oder ob dafür eine neue Vorgangsnummer (zum Eintragen in die Zollanmeldung) generiert werden muss.

Habe mich diesbezüglich dann kurzerhand an unser zuständiges Zollamt gewendet und die Auskunft bekommen, dass die Vorgangsnummer - sofern dieselbe Allgemeingenemigung verwendet wird - gleich bleibt.

Schöne Grüße,
Kaschuba

klopfer.ka Geschrieben am 09 Dezember 2015



Dabei seit
06 Juli 2009
73 Beiträge
Hallo Kaschuba,

falls das Thema noch aktuell ist:

In der Ausfuhranmeldung musst du eine Codierung als Dokument hinzufügen. Bei dieser Codierung ist keine ELAN-K2 Referenz/Vorgangsnummer anzugeben. "Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X002/E01" einzutragen." (Quelle und weitere Infos: www.zoll.de/DE/Fachthe...?nn=28572) Dieser Verweis auf die Allgemeine Genehmigung EU001 ist ausreichend.

Wichtig ist natürlich, dass du, wie schon vorher mal erwähnt, die halbjährliche Meldung durchführst. Und wenn du in einem Halbjahr keine Ausfuhr mit der EU001 durchführst, ist eine Nullmeldung erforderlich! Das wird schon einmal gerne vergessen, wenn man die Genehmigung nicht regelmäßig verwendet.

Grüße,
Klopfer

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