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Verpackungsort für Ausfuhranmeldung
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Kerstin |
Geschrieben am 14 Dezember 2015
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Dabei seit 08 April 2005 16 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir sind Anlagenbauer und stellen Lieferungen diverser Lieferanten bei unserem Container-Staubetrieb zusammen. Hier werden die Kisten etc. nur noch im Container gestaut und gehen dann aufs Schiff. Seither sind wir immer davon ausgegangen, dass bereits verpackte Ware auch dort angemeldet werden muss, wo die Verpackung bzw. Verladung beginnt (Artikel 161 Absatz 5 ZK und Artikel 789 ZK-DVO).
Unser HZA schreibt uns nun wie folgt:
"Das Beladen von Containern mit Kartons, Kisten etc. gilt ebenfalls als Verpacken zur Ausfuhr. Dadurch wird die Annahme der Ausfuhranmeldung auf einen späteren Zeitpunkt verlagert." Die ATLAS-Anmeldung könnte somit auch beim zuständigen Zollamt des Staubetriebes erfolgen. Dies soll aber (lt. unserem HZA) im Einzelfall mit dem Ausfuhrzollamt abgestimmt werden.
Ist diese Aussage auf irgendeine Art rechtlich abgesichert? Wir hatten im Einzelfall schon die genau gegenteilige Aussage vom zuständigen Zollamt des Staubetriebes, da es sich beim Container ja nur um ein Beförderungsmittel und nicht um ein Packmittel handelt.
Velen Dank vorab für Eure Antworten.
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CARGOFORUM PARTNER
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roliP |
Geschrieben am 15 Dezember 2015
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Ich zitiere aus der Vorschriftensammlung der Zollverwaltung:
Das Beladen von Containern mit Kartons, Kisten etc. gilt ebenfalls als Verpacken zur Ausfuhr. Dadurch wird die Annahme der Ausfuhranmeldung auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. ..............
........Das Beladen von Containern mit Kartons, Kisten etc. hat keine Auswirkungen auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt angenommene Ausfuhranmeldungen..
Somit hat Euch das HZA korrekt informiert. Ihr könnt es Euch also aussuchen, wo ihr zur Ausfuhr anmeldet. Allerdings würde ich dies tatsächlich mit dem Zollamt des Staubetriebs kurz absprechen.
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waldorf |
Geschrieben am 15 Dezember 2015
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Eigentlich sind doch diese dämlichen Zuständigkeitsdiskussionen so überflüssig wie ein Kropf.
Vermutlich verbringt jeder "Ausfuhrzöllner" die Hälfte seiner Arbeitszeit damit )-:
Art. 201 (3) ZKDVO würde die Möglichkeit einräumen, alle Ausfuhranmeldungen zentral beim Zollamt am Firmensitz abzugeben (die dann ggf. die Zollstelle am Warenort informiert, um Kontrollen vorzunehmen). Der deutsche Zoll will das aber partout nicht anwenden.
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Kerstin |
Geschrieben am 15 Dezember 2015
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Dabei seit 08 April 2005 16 Beiträge
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Vielen Dank für Eure Antworten. Hat geholfen!
Wir werden dann vermutlich dazu übergehen, für Anlieferungen aus Polen das ABD erst beim Staubetrieb zu machen, da hier der Ursprung meiner Frage liegt. Wir hatten nämlich Probleme mit (falsch ausgestellten aber beim polnischen Zoll akzeptierten) ABDs, die wir für eine EUR.1 verwenden wollten. Unser ZA hat sich hier ziemlich "angestellt" und die ABDs in der vorgelegten Form nicht akzeptiert.
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