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Lieferantenerklärung bei reinem Umverpacken


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Speedfreak Geschrieben am 12 Januar 2016



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02 September 2015
3 Beiträge
Hallo Zusammen,
wir verpacken in unserem Unternehmen Teile lediglich um bzw stellen Pakete zusammen, das dies nicht ausreichend für eine EUR1 oder Lieferantenerklärung ist wenn es sich dabei um Ware aus Drittländern handeln würde ist mir klar.
Aber es handelt sich um in Deutschland gefertigte Teile für die wir alle eine Langzeit Lieferantenerklärung haben.
Dürfen wir für unsere Kunden hier nun eine EUR1 ausstellen oder nicht?
Ich habe hier bereits mit mehreren Zöllnern gesprochen und bekomme ständig unterschiedliche Aussagen, sobald ich die Anfrage allerdings offiziell an das HZA stelle kann ich wenn ich Pech habe keine Eur 1 mehr ausstellen.

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Esmit Geschrieben am 12 Januar 2016



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20 August 2009
159 Beiträge
Hi,

wenn ihr nicht der Eigentümer der Waren sondern lediglich ein Logistikdienstleister im Auftrag des Versenders seid, solltet ihr keine Präferenznachweise ausstellen, dann fehlt es Euch ja an Vorpapieren.
Wenn ihr Händler seid, könnt ihr das unter den Vorraussetzungen der Nachweispflichten natürlich tun...

Speedfreak Geschrieben am 12 Januar 2016



Dabei seit
02 September 2015
3 Beiträge
Hi,
nein wir sind der Eigentümer der Waren, mit Nachweispflichten meinst du das wir die LE Erklärungen jederzeit vorlegen können oder?
Hast du dazu auch einen passenden Auszug aus dem ZK da wir wie gesagt von der Zollstelle gegenteiliges gesagt bekommen haben.

waldorf Geschrieben am 12 Januar 2016



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich verstehe das Problem ehrlich gesagt nicht. Eine EUR.1 darf man doch nicht nur ausstellen, wenn man etwas an der Ware macht. Jeder Händler stellt sein Menschengedenken EUR.1 aus, wenn er die entsprechenden Nachweise hat.

Bisher fehlte es -soweit ich weiss- allerdings an einer expliziten Definition des "Ausführers" im Präferenzrecht. Das wird mit dem Unions-Zollkodex formell nachgeholt, ist aber jetzt eigentlich auch schon so auszulegen.
Art. 37 Nr. 20 des Del. Rechtsaktes lautet:
„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;"

Zu Esmit:
auch ein Dienstleister kann doch als Vertreter für den Ausführer EUR.1 ausstellen, wenn die Nachweise vorliegen :
"Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist."

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