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Prüfung Dual Use Listen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Chev Geschrieben am 25 Januar 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

ich hätte mal wieder eine Zollfrage im Exportbereich: Die Ausfuhrliste, als Anlage zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, enthält ja im Teil 1 / Abschnitt B die "national erfassten Dual-Use-Güter".
Darüber hinaus gibt es ja aber auch noch die Anhänge (Listen) zur EG Dual-Use-VO, welche zu prüfen sind.

Nun die Fragen:

1. Was ist der Unterschied beider Listen, warum gibt es überhaupt mehrere und muss ich immer beide prüfen?
2. Wann setze ich Y901? Nur, wenn die Position in beiden Listen nicht existiert oder gilt Y901 nur für die EG-Liste?
3. Wie gehe ich jeweils vor, wenn die Position in nur einer der beiden Listen, entweder nur national / nur EG, existiert?

Danke vorab.

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Schrotti Geschrieben am 26 Januar 2016



Dabei seit
07 November 2011
74 Beiträge
Hallo Chev,

zu Deinen Fragen:
1. Abschnitt B der nat. Ausfuhrliste enthält Waren, welche i.d.R. nicht in der EU-Dual-Use-Liste aufgeführt sind und für deren Ausfuhr die deutsche Regierung aus außenpolitischen Gründen Kenntnis haben möchte. Diese Liste gilt es natürlich ebenfalls zu prüfen wie die Dual-Use Liste.
2. Y901 setzt Du dann, wenn im EZT anhand der Warentarifnummer gefordert und nicht auf Grund Nichtlistung
3. wie 2.

Ich weiß, dass bzgl. Y901 viele Exporteure das anders machen und Zollämter das anders fordern. Die fordern nämlich immer Y901, auch wenn im EZT nicht gefordert. Ebenso machen manche Exporteure Y901 im "Gießkannenprinzip", wenn sie wissen, dass alle ihre Waren nicht gelistet sind.

Mit Y901 ist aber nicht alles erschlagen. Es gibt dann noch z.B. Y903 (keine Kulturgüter), Y920/IR (in Verbindung mit dem Iran) und und und

Ich denke Du bekommst noch weiter Info's hier im Forum.

Gruß
Schrotti

Chev Geschrieben am 26 Januar 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Schrotti,

Danke für deine Antworten.

Zu Frage 2 nochmal:
wenn Y901 im EZT gefordert wird, kann dieser Eintrag jeweils beide Listen betreffen? Ich sehe Y901 bzw. den Hinweis auf Dual Use eigentlich immer nur im Zusammenhang mit der EG-Dual-Use-VO. Oder muss man, sobald Y901 als Hinweis kommt, sowieso immer beide Listen prüfen? Kurz gefragt: woran erkenne ich, welche Liste(n) ich prüfen muss?

Zu Frage 3 auch nochmal:
diese zielte eher auf den Genehmigungsvorgang ab. Also kann man sagen, dass ich eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA stellen muss, sobald ich eine Übereinstimmung in einer der beiden Listen habe? Gibt es hier Unterschiede im Genehmigungsprozess bzw. bei der Erstellung des Antrages oder ist das trotz unterschiedlicher Listen immer gleich?

VG

Schrotti Geschrieben am 27 Januar 2016



Dabei seit
07 November 2011
74 Beiträge
Hi Chev,

Frage 2 kann ich Dir nicht exakt beantworten, da wir nur Dual-Use-Ware und keine Abschnitt B - Ware haben. Da die Logik für die Abschnitt B-Ware die nationale Ergänzung der Dual-Use-Liste ist, gehe ich davon aus, dass Du immer Y901 angeen musst, wenn im EZT gefordert. Unabhängig ob die Ware in der Dual-Use-Liste oder "nur" in der Abschnitt-B Liste auftaucht.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass bei Deiner ATLAS-Anmeldung sicherlich irgendein Hinweis bei den Zollbehörden hochpoppt, wenn Du Y901 - Ware anmeldest, egal von welcher Liste.

Im Merkblatt vom BAFA findest Du auch noch Hinweise
www.ausfuhrkontrolle.i...index.html

zu Frage 3:
findest Du auch Hinweise im Merkblatt. Genau kann ich Dir das ebenfalls nicht sagen, da, wie oben erwähnt, wir keine Abschnitt-B-Ware haben. Im Merkblatt steht dass der Ausfuhrgenehmigungsprozess derselbe ist, außer Du kannst auf eine AGG zugreifen.

Gruß Schrotti

Chev Geschrieben am 29 Januar 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Besten Dank, das hilft schon einmal weiter. Hat noch jemand weitere Detailinformationen zu meinen Fragen?
Gibt es ggf. weitere praxisnahe Beispiele bzgl. der Vorgehensweise? Danke vorab.

klopfer.ka Geschrieben am 08 Februar 2016



Dabei seit
06 Juli 2009
73 Beiträge
Hallo Chev,

eine kleine Ergänzung zur Exportkontrolle. Prüfen musst du deinen Warenkatalog gegen alle Exportkontrolllisten, d.h. sowohl Ausfuhrliste als auch EU-Dual-Use VO und diverser anderer Verordnungen, z.B. die Anti-Folter-VO. Für die Ausfuhrliste Abschnitt A gibt es die Negativcodierung 3LNA, die unterschiedliche Qualifier hat. Für die Ausfuhrliste Abschnitt B gibt es keine Negativcodierung, vermutlich wegen der geringen Relevanz (die Liste ist recht überschaubar). Auch für die Anti-Folter-VO ist bei bestimmten HS-Nummern eine Negativcodierung gefordert.

Zitieren::

Zu Frage 3 auch nochmal:
diese zielte eher auf den Genehmigungsvorgang ab. Also kann man sagen, dass ich eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA stellen muss, sobald ich eine Übereinstimmung in einer der beiden Listen habe? Gibt es hier Unterschiede im Genehmigungsprozess bzw. bei der Erstellung des Antrages oder ist das trotz unterschiedlicher Listen immer gleich?

Ja, wann immer du eine Ware, die in der EU-Dual-VO oder in Abschnitt B der AL gelistet ist, benötigst du eine Ausfuhrgenehmigung.
- mit etwas Glück kannst du eine der Allgemeingenehmigungen (AG) verwenden (Link zur BAFA-Seite). Bitte hier unbedingt die jeweiligen Bestimmungen der AG durchlesen!!!
- zieht keine AG, dann musst du einen Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung stellen. Das Antragsverfahren ist hier im Wesentlichen gleich.
- unter gewissen Umständen (z.B. militärischer Endverwender in einem Waffenembargoland) kann die Ausfuhr von vorneherein verboten sein!

Viel Spaß weiterhin in der Exportkontrolle :),
Klopfer

Chev Geschrieben am 28 Februar 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo zusammen,

Danke für die Antworten. Jetzt habe ich aber doch noch 2 Fragen.

1. Wenn keine Codierungen wie Y901 und 3LNA im EZT gefordert sind, muss ich dann die Ausfuhr- und Dual-Use-Listen im Umkehrschluss auch nicht prüfen?

2. Mal angenommen, mein Artikel ist in einer Listen enthalten und ich habe darüber Kenntnis. Für mein Land (z. B. AU oder CH) und für meine Zolltarifnr. sind aber keine Codierungen im EZT gefordert. Was nun? Behandele ich die Ware als Normalware - ohne Genehmigung beim BAFA? Worauf ich hinaus möchte: Steht und fällt die Genehmigungspflicht mit den Codierungen?

Danke und Gruß

Chev Geschrieben am 25 April 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

kann jemand nochmal antworten?

Danke vorab.

klopfer.ka Geschrieben am 11 Mai 2016



Dabei seit
06 Juli 2009
73 Beiträge
Hallo Chev,
bin gerade erst über deine weiteren Fragen "gestolpert".

Zitieren::
1. Wenn keine Codierungen wie Y901 und 3LNA im EZT gefordert sind, muss ich dann die Ausfuhr- und Dual-Use-Listen im Umkehrschluss auch nicht prüfen?
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen AWV, AWG und Dual-Use-VO haben keinerlei Hinweise auf den EZT und sind vollkommen unabhängig davon zu betrachten. Die Codierung 3LNA/51 sagt zum Beispiel aus, dass die angemeldeten Waren und Technologien nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind. Die Codierung kann also für alle nicht gelisteten Produkte verwand werden, unabhängig davon ob es im EZT einen Hinweis darauf gibt. Die Infos im EZT geben natürlich einen Tipp, ob weitere Prüfungen notwendig sein könnten bzw. die Wahrscheinlichkeit für eine Listung groß ist.

Zitieren::
2. Mal angenommen, mein Artikel ist in einer Listen enthalten und ich habe darüber Kenntnis. Für mein Land (z. B. AU oder CH) und für meine Zolltarifnr. sind aber keine Codierungen im EZT gefordert. Was nun? Behandele ich die Ware als Normalware - ohne Genehmigung beim BAFA? Worauf ich hinaus möchte: Steht und fällt die Genehmigungspflicht mit den Codierungen?
Ist dein Gut gelistet, so besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht (oder sogar ein Verbot)! Selbst wenn du keine Kenntnis hast, besteht diese Pflicht. Ohne Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer sich strafbar gemacht. Ist sogar eine Negativcodierung erfolgt (z.B. Y901 für Dual-Use-Güter), dann verschärft das noch einmal den Verstoß, weil du ja nicht nur unwissentlich ausgeführt hast, sondern mit der Codierung bestätigt hast, dass du entsprechend geprüft hast.

Ob du für die genannten Länder (AU oder CH) eine Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen kannst, steht auf einem anderen Papier (bzw. auch in der Dual Use VO, Anhang II für EU001-EU006). Aber auch hier gibt es Pflichten (Registrierung und Meldepflichten) und eine entsprechende Codierung muss in der Ausfuhranmeldung genannt sein. Ansonsten gilt auch hier: Ausfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung. Sich nachträglich auf eine AG zu berufen, funktioniert nicht.

Ich hoffe, die Antworten helfen dir weiter - und du bist nicht zu sehr geschockt.
Viel Erfolg,
Klopfer

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