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Transport von Tischtennis Bällen im Übersee Container


huchti Geschrieben am 18 Dezember 2014



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15 November 2012
5 Beiträge
Hallo zusammen,

wir sind uns hier nicht ganz einig ob Gefahrgut oder nicht.

Wir haben einen container mit Tischtennisbällen aus Celluloid.

Laut IMO ist Celluloid beim Seetransport Gefahrgut Klasse 4.1 mit UN-Nummer 2000.

Für den Strassentransport ist mir allerdings nicht bekannt das Tischtennisbälle hier auch als Gefahrgut gesehen werden.

Kann mir jemand helfen?

Danke.

Gruss
huchti

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betterorange Geschrieben am 18 Dezember 2014



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1271 Beiträge
Die UN Nummer 2000 beinhaltet Celluloid in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten usw. (ausgenommen Abfällen) und trifft m.E. nicht auf Tennisbälle zu.

Cheers, BO

Cargoblog Geschrieben am 18 Dezember 2014



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195 Beiträge
betterorange wrote:
Die UN Nummer 2000 beinhaltet Celluloid in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten usw. (ausgenommen Abfällen) und trifft m.E. nicht auf Tennisbälle zu. Cheers, BO

Tischtennis Bälle, nicht Tennis Bälle. Wir haben die als Kinder immer angezündet weil die so schön brannten. Sind Tischtennis Bälle nicht mit einem brennbaren Gas befüllt?

huchti Geschrieben am 18 Dezember 2014



Dabei seit
15 November 2012
5 Beiträge
Tischtennisbälle sind mit Gas gefüllt, aber das ist für die IMO nicht das ausschlaggebende.

Hier ist wirklich das Celluloid was den Gefahrstoff beim Seetransport ausmacht.

Weil die so schön brennen :o)

Bagheera Geschrieben am 18 Dezember 2014



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06 Juli 2014
32 Beiträge
Die Diskussion zu den Tischtennisbällen aus Zelluloid wird derzeit auf Ebene des UN-Expertenunterausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter geführt. Hier kann es in der nächsten Zeit zu Änderungen kommen. Link: www.unece.org/fileadmi...14-92e.pdf

Nicht alle Tischtennisbälle bestehen aus Zelluloid. Der Tischtennis-Weltverband möchte oder hat bereits auf sogenannte Polybälle umgestellt, die kein Gefahrgut darstellen. Link: www.focus.de/sport/meh...70902.html

huchti Geschrieben am 18 Dezember 2014



Dabei seit
15 November 2012
5 Beiträge
Danke für den Link. Allerdings wird hier nur von "Mindermengen" kleiner 144 Stück gesprochen.

Im Container sind es ca. 35.000 Bälle.

Leider steht im Artikel auch nicht ob es sich nur um IMDG (Seetransport) oder auch ADR (Strassentransport) Diskussionen handelt.

Leider sind sich auch unsere Nachlauf Unternehmer nicht einig ob Gefahrgut oder nicht.

Bagheera Geschrieben am 18 Dezember 2014



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32 Beiträge
Bei dem Link handelt sich um einen Antrag auf Änderung der UN-Modellvorschriften (Orange Book). Das Orange Book dient als Mustervorlage für die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (IMDG-Code, ADR, etc.). Verbunden damit ist das Absicht, verkehrsträgerübergreifend möglichst einheitliche Vorgaben festzulegen.

Der Antrag besagt, dass Zelluloid-Tischtennisbälle in Mengen bis zu 144 Stück pro Versandstück oder Gegenstand bzw. in Nettomassen bis zu 0,5 kg pro Versandstück bezogen auf den Zelluloid-Anteil zukünftig von den Gefahrgutvorschriften freigestellt werden sollen. Darüber hinaus soll alles beim Alten bleiben. Ob der Antrag zwischenzeitlich angenommen wurde, ist mir nicht bekannt.

Die Klassifizierung von UN 2000 ZELLULOID ist zwischen IMDG-Code und ADR harmonisiert. Wenn es sich bei Euren Tischtennisbällen um Gefahrgut UN 2000 gemäß IMDG-Code handelt, dann sind die Tischtennisbälle auch Gefahrgut im Sinne des ADR.

Bagheera Geschrieben am 07 März 2015



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06 Juli 2014
32 Beiträge
Am 04.03.15 wurden die im Dezember 2014 angenommen Änderungen des Orange Book (UN-Modellvorschriften) veröffentlicht. Der ursprüngliche Antrag wurde diskutiert und neu formuliert. Zukünftig wird es die neue Sondervorschrift 383 im Kapitel 3.3 geben: “Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to these Regulations where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net mass of table tennis balls does not exceed 500 g per package.”

Erfahrungsgemäß wird diese Freistellung dann auch in die verkehrsträgerspezifischen Regelwerke übernommen und wir werden sie wahrscheinlich im ADR 2017 finden. Derzeit sollte es möglich sein, für den Nachlauf eines Seecontainers auf Basis der Änderung im Orange Book eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB einfach und unkompliziert zu erhalten. Die Vertragsstaaten hätten außerdem die Möglichkeit, eine multilaterale Ausnahme aufzulegen.

Link: www.unece.org/fileadmi...-42a1e.pdf

Chris84 Geschrieben am 19 Februar 2016



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47 Beiträge
Wie sieht das im Luftverkehr aus? Ich kann in den IATA DGR nichts finden.

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