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Lieferungen Ersatzteile für genehmigungspflichtige Anlagen
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
Bestcase |
Geschrieben am 08 Februar 2016
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Dabei seit 19 Juli 2012 17 Beiträge
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Hallo,
folgender Sachverhalt zum Thema Exportkontrolle:
Eine Anlage (Dual-Use-Gut) wurde mit einer Genehmigung des BAFA in Drittland (kein Embargoland) an einen Flugzeughersteller (mit möglicher militärischer Endverwendung) geliefert.
Wie verhält sich der Fall, wenn jetzt an diesen Kunden Ersatzteile (unkritische Teile wie Bleche, Schrauben usw) nachgeschickt werden sollen!?
Muss für jede Ersatzteillieferung, aufgrund der möglichen militärischen Endverwendung des Empfängers beim BAFA ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung gestellt werden?
Handelt es sich bei solchen unkritischen Ersatzteilen aufgrund der bereits vom BAFA erteilten Ausfuhrgenehmigung für die Anlage um eine „technische Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung, und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde“ nach § 53, Abs. 4 nach Außenwirtschaftsverordnung (AWV 2013)? Wenn ja wie ist hier das „unbedingt notwendige Minimum“ zu sehen? Wie kann man das abgrenzen?
In welchen Gesetzen, Verordnungen und Paragraphen findet man hier Angaben?
Wie gehen andere Anlagenbauer mit dieser Problematik um?
Wie verhält sich die Lage, wenn der Kunde in einem Embargoland (z.B. Russland) ist?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
Gruß
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Yngwie1958 |
Geschrieben am 12 Februar 2016
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Dabei seit 23 August 2010 23 Beiträge
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Hallo,
siehe Merkblatt Exportkontrolle und das Bafa, Seite 33, steht alles drin.
Gruss
Yn
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Bestcase |
Geschrieben am 17 Februar 2016
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Dabei seit 19 Juli 2012 17 Beiträge
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Guten Morgen Yngwie1958,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Das hilft mir weiter:-)
Gruß
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jaudy |
Geschrieben am 29 Februar 2016
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Dabei seit 20 September 2013 4 Beiträge
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Verstehe ich etwas falsch?:
Fragestellung: Geplante Ausfuhr nichtgelisteter Ersatzteile in ein Nicht-Embargoland
Antwort: "SAG"
Feedback: "Hilft mir weiter"
?
Nach meinem Verständnis:
Nichtgelistete Güter, (pot.) milit. Endverwendung, Kein Waffenembargoland -> Keine AG notwendig
Nichtgelistete Güter, (pot.) milit. Endverwendung, Waffenembargoland -> Unterrichtungspflicht, siehe Art 4 Abs. 2
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