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Bedingungen AGB Auftrag Auftragsbestätigung
maxim93 |
Geschrieben am 19 April 2016
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Dabei seit 27 Juli 2015 7 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir nehmen mal folgende Situation an.
Spediteur beauftragt Frachtführer, Details zur Ladung in diesem Fall zweitrangig, nur wichtig nationaler Transport.
In der Fußnote des Transportauftrags an den Frachtführer sind bsp. folgende AGB zu lesen.
"Zahlungsziel: 45 Tage nach Erhalt der Rechnung, sowie Abliefernachweis, Standzeit mit Frachtentgeld abgegolten.."
Mit der Bitte den Auftrag gestempelt und unterschrieben als Auftragsbestätigung zurückzuschicken per Fax.
Angenommen man würde jedoch eine "eigene" Auftragsbestätigung zurückschicken, die ganz klar darauf verweist, dass
man ausschließlich auf Grundlage der ADSp neueste Fassung arbeitet, und der Spediteur würde dem nicht wiedersprechen,
wie wäre in so einem Fall die Rechtslage? Eigentlich gelten dann doch in diesem Fall die ADSp oder? Würde mich auch eines Besseren belehren lassen.
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betterorange |
Geschrieben am 20 April 2016
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Hallo Maxim,
das ist genau so, wie Du es annimmst.
Bei widersprüchlicher Gegenbestätigung durch Euch gilt wieder ADSP usw.
Haben wir leider in einem umgekehrten Fall erleben dürfen, da hat sich ein MA nicht die Mühe gemacht die Gegenbestätigung durchzulesen..
LG BO
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maxim93 |
Geschrieben am 20 April 2016
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Dabei seit 27 Juli 2015 7 Beiträge
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Komischerweise sagt mir mein Vorgesetzter nun das genaue Gegenteil, dass immer noch die AGB des Spedis gelten.
Hast du zufällig den/die genauen § aus dem HGB parat, die diese Art von Fall regeln?
Bei Wikipedia hab ich folgenden Auschnitt zum Thema Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gefunden.
"Dem im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht ausdrücklich geregelten kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Reagiert er nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und schweigt, so darf dies als Annahme gewertet werden."
Könnte ich das auf meinen Fall anwenden?
Würde mich übrigens auch interessieren wie das bei euch damals ausgegangen ist.
Gruß Maxim
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betterorange |
Geschrieben am 21 April 2016
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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mpob |
Geschrieben am 21 April 2016
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Dabei seit 07 Januar 2016 12 Beiträge
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Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher, meine Vertragsvervorlesung ist ein bischen länger her. Nach meinem Verständnis gilt die Rechtslage des letzten Worts.
Sprich: Spediteur beauftragt Frachtführer. Frachtführer macht Angebot mit Aussage "Zahlungsziel...".
Spediteur nimmt das Angebot an, verweist aber auch seine ADSp. Dann hat rein rechtlich der Spediteur das Angebot des Frachtführers nicht angenommen, sondern ein eigenes Angebot erstellt. Führt der Frachtführer den Vertragsinhalt aus, hat er dem Angebot des Spediteurs zugestimmt. Sagen wir, er macht das nicht und unterbreitet einfach noch mal ein Angebot mit seinen AGBs... wie man sieht, beißt sich die Schlage da irgendwan in den Schwanz und es kommt gar nicht zu einem Vertragsabschluss.
Darum ist wohl seit meiner Vorlesung etwas geschehen in der Rechtsprechung, zumindest in der Deutschen und ich fand folgenden Satz bei einer kurzen Recherche: Bei sich widersprechenden AGBs gelten gar keine AGBs, jedenfalls soweit sich die Klauseln widersprechen (sog. „Restgültigkeitstheorie“). Statt dessen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln, also BGB und HGB.
Ich vermute, dass das, was für AGB gilt, auch für ADSp gilt. Gefunden dort: www.cross-channel-lawy.../#more-265 allerdings mit dem Hinweis, dass diese neue Form der Rechtsprechung natürlich so nur in Deutschland praktiziert wird und andere Länder gerne noch nach der Theorie des letzten Wortes gehen.
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