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Pflichten nach GGVSEB ADR


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Bauron Geschrieben am 19 Juli 2016



Dabei seit
01 Oktober 2012
31 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe ein Problem, bei dem ich irgendwie Feststecke.

Ein Händler schickt einem Kunden für seine Retoure einen Versandaufkleber für den KEP-Dienstleister.
Wird der Händler damit zum Absender und der Kunde zum Verlader?
Wer trägt die gefahrgutrechtlichen Pflichten für die Verpackung bzw. wer haftet bei einem Schaden wegen einer falschen Verpackung?
Muss der Händler dem Kunden eine geeignete Verpackung zur Verfügung stellen?

Denn bei Retouren von gefährlichen Gütern müsste ich ja für jeden Kunden geeignetes Verpackungsmaterial auf Lager halten und im Reklamationsfall zukommen lassen...

CARGOFORUM PARTNER

tks67 Geschrieben am 21 Juli 2016



Dabei seit
12 Mai 2016
10 Beiträge
Hallo,

ich gehe davon aus, dass der Kunde gewerblich ist.

1. Absender i S. der GGVSEB ist der Kunde, da die Zusendung des Retouren-Aufklebers an den Kunden darauf schließen lässt, dass der Beförderungsvertrag zwar zwischen dem Händler und dem KEP-Dienstleister geschlossen wurde; der Absender nach diesem Vertragsverhältnis ist aber der Kunde. Somit erfüllt der Kunde, die Begriffsbestimmung "Absender" nach GGVSEB.

2. Selbstverständlich ist der Kunde auch Verlader (gemeinsam mit dem Fahrzeugführer), da der Kunde als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer das Gut übergibt.

3. Spannend ist das Thema "Verpacker". Klar ist der Kunde Verpacker, da er das Versandstück zur Beförderung vorbereitet. Unter Umständen nimmt er diese Rolle jedoch gemeinsam mit dem Händler wahr, nämlich dann wenn der Händler dem Kunden ein vorbereitetes Retourenpaket, mit angebrachten Gefahrzetteln, zukommen lässt; schickt der Händler dagegen das Retourenpaket dem Kunden zu und legt den Gefahrzettel nur bei, damit ihn der Kunde anbringen kann, dann bleibt der Kunde alleiniger Verpacker.

4. Stellt sich die Frage, ob der Händler zum "Auftraggeber des Absenders" wird. Dies wird in aller Regel so sein, denn der Händler wird, damit es überhaupt zur Retoure kommt, dem Kunden an irgendeiner Stelle (vielleicht schon im Vorfeld oder über die AGB), in der ein oder anderen Form, sagen "....dann schicken Sie mir das einfach zurück". Im geschilderten Fall, wird dies durch den Abschluß des Beförderungsvertrages verdeutlicht. Damit ist der Händler dann auch in der Pflicht den Kunden darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Retoure um Gefahrgut handelt und die notwendigen Daten für das Beförderungspapier zu übermitteln.

5. Wer muss die Verpackung stellen? Hierzu gibt das Gefahrgutrecht keine direkte Antwort. Da der Kunde aber Verpacker ist, ist er für die Auswahl der richtigen Verpackung verantwortlich; inwieweit es im Sinne der Händler-Kunden-Beziehung ist, den Kunden bei einer Retourensendung alleine zu lassen, bleibt dem Händler überlassen. Außerdem lohnt sich bei diesem Thema sicher ein Blick in die Vertragsgestaltung oder die AGBs, um zu sehen, wie das Thema Retouren dort geregelt ist (Stichwort "kostenfreie Retouren").

Achtung: Die Sachlage verändert sich, wenn der Kunde "privater Endverbraucher" ist und die Ware in haushaltsüblichen Mengen abgepackt ist.

Insgesamt betrachtet hängt die Rollenverteilung sehr stark an den vertraglichen Regelungen zwischen Händler und Kunde; insofern sollte sich jeder, der als Händler Gefahrgut versendet, Gedanken über seine Retourenregelungen machen. Anderst formuliert: Wer Gefahrgut verschickt oder verschicken lässt, sollte das Thema "Retouren" bereits im Vorfeld auf dem Schirm haben. Dies vermeidet Rechtsunsicherheiten und Kundenkonflikte.

Ich hoffe, ich konnte ein Stück weiterhelfen.

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