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Unterlagencodierungen im ABD


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Chev Geschrieben am 23 Juli 2016



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Hallo Zusammen,

bin nun auf das Thema "Unterlagencodierungen" bei folgenden Gegebenheiten gestoßen:

- Ursprungszeugnis
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- Warenverkehrsbescheinigung EUR1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (präferenziell)
- Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Müssen hierzu Unterlagencodierungen im ABD bei Exporten gesetzt werden oder wäre das praxisfern? Oder sind diese Codierungen in erster Linie für Importe vorgesehen/anzugeben.

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 24 Juli 2016



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Hallo Chev,

die Antwort auf Deine Frage findest Du in der ATLAS-Teilnehmerinformation 1981/16 vom 19.05.2016. Der Link dazu ist hier:
www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Liebe Grüße
Erzi4

Chev Geschrieben am 27 Juli 2016



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Hallo Erzi4,

Danke für die Info - das ist ja soweit selbsterklärend.

Zwei Fragen aber noch:

1. Existieren diese Codierungen beim Import weiterhin? Soweit ich es verstanden habe, betrifft die Streichung nur Exporte.

2. Die Codierungen für Ursprungserklärungen N862 und für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 N954 sind in der Teilnehmerinformation nicht genannt. Was hat es damit auf sich?

Greetz

Erzi4 Geschrieben am 28 Juli 2016



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487 Beiträge
Hallo Chev,

die Unterlage N954 gibt es in ATLAS-Ausfuhr schon seit Juni 2014 nicht mehr, übrigens aus dem gleichen Grund. Nachzulesen in der Teilnehmerinformation 8239/14 vom 3.6.2014.

Die Unterlage N862 ist laut Unterlagenliste I0136 immer noch vorhanden und gültig, d.h., der Anmelder kann in der Ausfuhranmeldung weiterhin eine Ursprungserklärung anmelden. Ich interpretiere das hier jedoch als nichtpräferenzielle UE, da auch der Code N861 (Ursprungszeugnis) noch gültig ist.

Grundsätzlich muss in einer Ausfuhranmeldung kein Unterlagencode angegeben werden, der aufgrund des Sachverhalts nicht auch tatsächlich gebraucht wird. Es muss also Beispiele geben, bei denen es wichtig und erforderlich ist, den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs bei der Ausfuhr anzugeben. Konkrete Beispiele kann ich nicht nennen, ich denke da aber an Wiederausfuhren von Waren mit latenten Antidumping-Zöllen aus einem Zolllager.

Bei der Einfuhr werden die Unterlagen natürlich gebraucht, wenn eine Zollpräferenz in Anspruch genommen werden soll. Hier muss der Anmelder immer die Kombination aus Präferenzantragscode (z.B. 200 oder 300), Präferenznachweis (z.B. N954) und Direktbeförderungsnachweis (7HHF, 7HHP) anmelden, damit die Zollpräferenz vom Zoll überhaupt gewährt wird. Deshalb ist es logisch, dass die genannten Codes bei der Einfuhr alle bestehen bleiben.

Grüße
Erzi4

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