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Ursprungserklärung bei Reihengeschäft
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Marcel26 |
Geschrieben am 16 August 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Ein Lieferanten aus Mexiko liefert Ware nach Deutschland. Die Muttergesellschaft des Lieferanten hat den Sitz jedoch in den USA, von wo aus auch die Rechnungen gelegt werden. Auf den Rechnungen der amerikanischen Muttergesellschaft ist die Adresse des Lieferanten "shipped from... Mexiko" genannt inkl. der Urspungserklärung auf Rechnung. Der mexikanische Lieferant ist zusätzlich Ermächtigter Ausführer mit einer entsprechenden Bewilligungsnummer, die ebenfalls auf der Rechnung vermerkt wird.
Kann dieses Konstrukt präferentrechtlich funktionieren?
Vielen Dank vorab & Grüße
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waldorf |
Geschrieben am 16 August 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Nein, während bei einer EUR.1 die entsprechende Rechnung in einem Drittland ausgestellt sein kann, muss eine Ursprungserklärung auf einem vom Ausführer mit Sitz in Mexiko erstellten Handelsdokument abgegeben werden. Bei einer Faktura aus USA muss dann ein separates Handelsdokument ausgestellt werden, dass den mexikanischen Ausführer benennt. (Quelle: Erläuterungen zu Anhang III des EG-Mexiko-Abkommens zu Art. 16 und Art. 20).
"Ausführer" im Sinne des Präferenzrechts ist der Mexikaner als die Person, die die Waren ausführt und deren Ursprung nachweisen kann, unabhängig davon, ob er Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht.
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Marcel26 |
Geschrieben am 16 August 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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Hallo waldorf,
vielen Dank für dein schnelles Feedback!
Wenn ich Artikel 20 (4) korrekt interpretiere, würde der Ursprungssatz inkl. Bewilligungsnummer auf dem Lieferschein des Ausführers, also des Mexikaners, für eine Präferenzgewährung ausreichen, richtig?
Grüße
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waldorf |
Geschrieben am 17 August 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ja. Ich hoffe, du bist nicht mit dem Problem konfrontiert, dass der Lieferant oder dessen Zoll die Meinung vertritt, dass eine Ursprungserklärung nur auf der Rechnung abgegeben werden darf, weil sie halt so heisst. Art. 20 (4), der die Abgabe auch auf anderen Handelspapieren erlaubt, scheint nicht überall bekannt zu sein.
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Marcel26 |
Geschrieben am 18 August 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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Hallo waldorf,
vielen Dank nochmal! Ich hoffe diese Diskussion bleibt mir erspart.
Grüße
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Marcel26 |
Geschrieben am 31 August 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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Hallo waldorf,
das Thema ist jetzt leider doch noch nicht durch.
Der Mexikaner muss ja für die Ausfuhr aus Mexiko eine Proforma erstellen. Nach meinem Verständnis sollte die Ursprungserklärung auf einer "selbst kreierten" Profoma des Mexikaners ebenfalls als Nachweis dienen. Ist das korrekt?
Danke vorab & Grüße
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Chev |
Geschrieben am 31 August 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Ist die Rechnung des Mexikaners nicht die Rechnung, welche er an seine Muttergesellschaft in den USA abrechnet? Auf dieser Grundlage wird er die Ausfuhr aus Mexiko erstellen. Dennoch wird diese Rechnung nicht der Sendung beigegeben, da diese nicht den Exportvertrag widerspiegelt, welcher nur zwischen euch und der US-Muttergesellschaft existiert. Die Rechnung von der US-Muttergesellschaft wäre diejenige, auf welcher dann die Importabwicklung in der EU bzw. in D basiert.
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Marcel26 |
Geschrieben am 31 August 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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Ja das stimmt, das habe ich so nicht bedacht. Die Verzollung in D erfolgt mit der Rechnung der US-Muttergesellschaft, auf der die UE ja keine Wirkung hat, wie waldorf beschrieben hatte.
Die Rechnung des Mexikaners an die US-Muttergesellschaft begleitet die Sendung nicht. Ich dachte man könnte den Bogen mit einer Proforma schlagen was dann aber zur Folge hätte, dass der Mexikaner für eine Ausfuhrsendung eine Rechnung an die US-Muttergesellschaft und eine Proforma an die deutsche Firma stellen würde, was wiederum zollrechtlich nicht passt.
Also bleibt am Ende dann wohl nur der Lieferschein des mexikaners, auf dem die UE vermerkt wird.
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Chev |
Geschrieben am 31 August 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Die Verwendung des Lieferscheins ist meiner Meinung nach sauberer als eine zweite Rechnung des Mexikaners, auch wenn diese nur Proforma ist.
Versuch doch mal, die Variante mit dem Lieferschein vorzuschlagen. Ansonsten würde ich eine EUR.1 verlangen!
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Marcel26 |
Geschrieben am 08 September 2016
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Dabei seit 16 August 2016 8 Beiträge
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