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Luftfrachtsendung Vorsorgliche Haftbarhaltung an die Airline
pvogel |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 29 Mai 2016 5 Beiträge
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Hallo Zusammen,
kann mir bitte jemand helfen. Wir hatten eine Sendung bei der Airline ausgelagert und der Fahrer hat nicht gesehen das die Box beschädigt war und haben auch keine TA bei der Airline gemacht. Jetzt soll ich eine Haftbarhaltung erstellen. Weiß allerdings nicht wie das geht und finde auch keine Vorlage.
Danke im voraus
Petra
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Chev |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Da würde ich ein ganz normales, formloses Schreiben aufsetzen mit Betreff "Haftbarhaltung" und im Inhalt dann in Form eines 2-Zeilers Angaben und Referenzen zur Beschädigung machen - z. B. so:
"Wir haben am TT.MM.JJ eine Beschädigung an unserer Sendung XYZ / Lieferschein ABC (an Kunde/Adresse ...) in Ihrem Gewahrsam festgestellt und halten Sie hiermit in vollem Umfang haftbar. Bitte lassen Sie uns ein Schadensprotokoll zukommen. MfG Sachbearbeiter, Datum/Unterschrift".
Zuletzt bearbeitet von Chev am 26 Aug 2016 - 12:49, insgesamt einmal bearbeitet |
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pvogel |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 29 Mai 2016 5 Beiträge
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Super, danke für die schnelle Antwort! Hat mir sehr geholfen!
Ganz viele liebe Grüße
Petra
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pvogel |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 29 Mai 2016 5 Beiträge
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Eine Frage noch - obwohl wir keine TA gemacht haben kann ich da so schreiben mit dem Schadensprotokoll zukommen lassen?
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Chev |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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quack |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 30 Juni 2016 64 Beiträge
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TA Tatbestandsaufnahme. Macht man bei der Warenübernahme wenn die Ware/Verpackung schadhaft (aufgerissen/durchnässt etc) ist.
Wenn bei der Übernahme keine TA gemacht wurde, dürfte einen Schadensmeldung für die Katz sein.
Quack
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Chev |
Geschrieben am 26 August 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Gut, da muss ich quack Recht geben, denn Voraussetzung ist (bis auf verdeckte Schäden) natürlich immer, dass diese an den Schnittstellen auch entsprechend vermerkt werden, da sich der Beschuldigte sonst auf eine "reine Quittung" berufen wird und evtl. Schadensersatzansprüche hierdurch unbegründet sind.
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JohnBelushi |
Geschrieben am 02 September 2016
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Dabei seit 11 Juli 2016 18 Beiträge
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Da hast du keine Chance wenn der Schaden sichtbar war. Das muss an der Rampe bei Übernahme der Fracht sofort dokumentiert werden in Form einer TA !!!
Da hat der Fahrer Pech gehabt. Hätte er mal besser die Fracht kontrolliert die er übernommen hat.
Ist der Schaden allerdings verdeckt, dann kannst du das machen. Aber die Airline holt dann die grosse Keule raus, namens Warschauer Abkommen, das siehste nicht wirklich was.
Denn es ist auch schwierig, festzustellen wo der Schaden entstanden ist.
Frage ist halt, wie hoch der Schaden ist. Auch ist wichtig zu wissen, hat der Kunde die Ware trotz Schadens benutzen können.
Viele Kunden reklamieren einen Schaden, benutzen aber die Ware/Maschine, also kann der Schaden dann nicht so gross sein.
Ausserdem wenn nix anderes vereinbart ist, geht es eh nach ADSP.
Haftbarhaltungen müssen geschrieben werden, an die Airline, deren Lagerhalter, den Fahrer (sofern selbständig) und sonstige Beteiligte, also auch den Frachtvermittler, der vielleicht den Fahrer beauftragt hat.
Dieses hat aber unverzüglich zu erfolgen und schriftlich !! keine EMail.
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pvogel |
Geschrieben am 02 September 2016
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Dabei seit 29 Mai 2016 5 Beiträge
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Hallo Zusammen, Dankeschön für Eure Unterstützung. Habe die Airline angeschrieben, die haben den Empfang bestätigt und jetzt mal schauen ob was dabei raus kommt.
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airliner |
Geschrieben am 02 September 2016
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Dabei seit 24 Januar 2005 590 Beiträge
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Hallo Petra,
wenn Du der Airline lediglich eine vorsorgliche Haftbarhaltung "preliminary claim" geschickt hast wird gar nichts passieren. Diese dient lediglich dazu, dass deine Anprüche bis zum Einreichen deiner eigentlichen Forderung "formal priced claim" nicht verjähren. Deine berechtigten Forderungen müssen natürlich nachweislich belegt und beziffert werden. Solltet Ihr, aus welchen Gründen auch immer, die Sendung vernichtet haben, passiert schon mal bei verderblichen Waren etc., müsst ihr auch zwingend einen Vernichtungsnachweis beibringen.
Hinweis: Nach Warschauer Abkommen von 1955 und Montrealer Übereinkommen von 1999 muss eine vorsorgliche Haftbarhaltung, also ein preliminary claim, zeitnah nach Erhalt der Sendung eingereicht werden. Das bedeutet bei Schäden "damage" und Verlusten "loss" von Luftfrachtsendungen 14 Tage und für Verspätungen einer Luftfrachtsendung "delays" 21 Tage.
Lass uns mal wissen wie es weiter gegangen ist. Vielleicht kannst du auch etwas mehr zur Schadensart und Schadenshöhe sagen.
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Chev |
Geschrieben am 02 September 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Wird die Airline nicht versuchen, der Haftbarhaltung zu widersprechen, um die Verjährungsfrist gar nicht erst ansteigen zu lassen? Wenn sie jedoch nicht widerspricht, wäre doch zumindest die Verlängerung der Verjährung wirksam, richtig?
Andere Frage: Ab wann gilt rechtlich eine Luftfracht als verloren? Habe mal gehört, das ist nach 3 Wochen der Fall. Das hieße, dass die Haftbarhaltung spätestens bis zum Ende der 5. Woche (innerhalb von 14 Tagen, wie du schreibst) gestellt werden müsste?
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airliner |
Geschrieben am 03 September 2016
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Dabei seit 24 Januar 2005 590 Beiträge
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Das Montrealer Übereinkommen sieht in Artikel 13, Absatz 3 eine Luftfrachtsendung als verloren an wenn der Luftfrachtführer den Verlust der Güter anerkannt hat oder, nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tag, an dem sie hätte eintreffen sollen. Ab dann kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
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Chev |
Geschrieben am 03 September 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Das hieße z. B. für folgende Sendung:
- 03.09.2016: ETA, welches mir zugesagt wurde. Sendung jedoch nicht auffindbar
- 10.09.2016: falls bis dahin weiterhin nicht auffindbar, gilt die Sendung als verloren (laut MÜ)
- 11.-24.09.2016: Zeitraum zur Abgabe der Haftbarhaltung zwecks Fristverlängerung der Verjährung
Korrekt?
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pvogel |
Geschrieben am 03 September 2016
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Dabei seit 29 Mai 2016 5 Beiträge
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Es ging um eine Import Sendung die von unserem Fahrer bei der LUG in FRA ausgelagert wurde. Stunden später sah dann ein Mitarbeiter das die Sendung eine Tiltwatch (Kippindikator) hat die ROT verfärbt war. Der Fahrer hatte das leider übersehen und kam ohne TA zurück. Die Sendung ging dann weiter zu unseren Kollegen in Stuttgart und der Office Manager bat mich dann nachdem er das mit bekommen hatte eine Haftbarhaltung an die Airline zu schreiben. Dank Eurer Hilfe habe ich das dann in einem Zweizeiler gemacht und bat um kurze Bestätigung. Die Airline (EY) hat mir dann tatsächlich den Empfang bestätigt. Wie und ob es weiter geht weiß ich nicht. Ich befürchte es wird nichts passieren. Wenn doch, werde ich auf jeden Fall berichten. Die Höhe vom Schaden ist mir leider nicht bekannt.
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betterorange |
Geschrieben am 05 September 2016
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Hallo pvogel,
sicher wird die Airline nicht bestreiten das der Kippindikator ausgelöst war.
Aber in dem Moment, wo die Ware am Flughafen an der Rampe übergeben wurde gab es keine Anzeichen, dass das schon so war.
Schliesslich sind genau dafür diese Helferlein da.
Die vorsorgliche Haftbarmachung ist richtig und wird abgewiesen werden.
Der Fahrer, bzw. sein Unternehmer sind jetzt dran mit der Entlastung. Z.B. fehlte ggf. ein Vermerk auf dem Auftrag für den Fahrer?
Good luck!
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