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Verzichtskunde bei Lieferverspätung
B-lc |
Geschrieben am 17 September 2016
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Dabei seit 17 September 2016 7 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich suche aktuell nach einer verlässlichen Information zu folgendem Sachverhalt:
Unternehmen beauftragt Spedition, Ware an einem bestimmten Tag beim Kunden anzuliefern. Die Spedition bzw. dessen Unternehmer hält den Termin nicht ein, woraufhin eine Rechnung des Kunden an das Unternehmen folgt, wegen verspäteter Lieferung (Kunde hat mit Unternehmen eine Versorgungsvereinbarung).
Der Spediteur beruft sich darauf, Verzichtskunde zu sein und übernimmt den Schadensersatz nicht.
Die Versicherung des Unternehmens lehnt die Kostenübernahme ebenfalls ab, da eine Versorgungsvereinbarung mit dem Kunden besteht.
Ich hatte bereits recherchiert, finde aber zum Thema Verzichtskunde immer nur Beispiele die Transportschäden betreffen, nicht aber "Vermögensschäden".
Danke für euer kompetentes Feedback dazu.
Gruß
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CARGOFORUM PARTNER
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Chev |
Geschrieben am 17 September 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Der Spediteur beruft sich darauf, Verzichtskunde zu sein und übernimmt den Schadensersatz nicht.
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Das mag ja sein, dennnoch muss er aber nach den gesetzlichen Grundlagen für die "Lieferfristüberschreitung" haften. Nach ADSp bzw. HGB ist das die 3-fache Fracht, nach CMR die 1-fache Fracht. Reklamationsfristen: spätestens 21 Tage nach Ablieferung.
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Die Versicherung des Unternehmens lehnt die Kostenübernahme ebenfalls ab, da eine Versorgungsvereinbarung mit dem Kunden besteht.
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Das hängt davon ab, welche Umfänge in der Versicherungspolice enthalten sind. Hört sich hier an, als wären diese Art von Leistungen oder allgemein "Lieferfristüberschreitungen" ausgeschlossen.
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woraufhin eine Rechnung des Kunden an das Unternehmen folgt, wegen verspäteter Lieferung (Kunde hat mit Unternehmen eine Versorgungsvereinbarung).
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Jetzt kommt es darauf an, ob und wenn ja, welche Art von "Konventionalstrafen" hier individuell vereinbart sind.
Sind hier z. B. "100.000 EUR bei Lieferfristüberschreitung" vereinbart, dann zahlt ihr auch (bis zu) 100.000 EUR. Normaler Weise müssen die entstandenen Kosten aber nachgewiesen werden.
Ist nichts vereinbart, so kommt auch hier wieder "nur" die gesetzliche Haftung zum Zuge (3-fache / 1-fache Fracht).
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B-lc |
Geschrieben am 17 September 2016
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Dabei seit 17 September 2016 7 Beiträge
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Zunächst mal Danke für die Antwort.
Ich wollte an dieser Stelle nicht die Bedingungen der Versichungspolice bzw. der Versorgungsvereinbarung mit dem Kunden in Frage stellen. Dies diente lediglich der Information.
Wenn ich das aber richtig verstehe, haftet ein Spediteur bei Lieferfristüberschreitungen also auch, wenn das beauftragende Unternehmen ein Verzichtskunde ist?
Spielt dabei auch die Art der Transportbeauftragung eine Rolle, z.B. Angabe Fixtermin?
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Chev |
Geschrieben am 17 September 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Wenn ich das aber richtig verstehe, haftet ein Spediteur bei Lieferfristüberschreitungen also auch, wenn das beauftragende Unternehmen ein Verzichtskunde ist?
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Ja, denn "Haftung nach Gesetz" und "Versicherung" sind im Prinzip getrennt zu betrachten. Man "verzichtet" nur auf den Abschluss einer Transportversicherung durch den Dienstleister. Die Haftung nach den Gesetzmäßigkeiten bleibt jedoch bestehen.
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Spielt dabei auch die Art der Transportbeauftragung eine Rolle, z.B. Angabe Fixtermin?
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Beauftragung sollte schriftlich sein, da dieses einfacher nachzuweisen ist.
Wenn ein "Fixtermin" vereinbart wurde, ist das umso besser für den Auftraggeber des Transportes, da ja eben ein fester Zustelltermin vereinbart wurde, der bei Überschreitung anzufechten wäre.
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