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Langzeit Lieferantenerklärung LLE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Chev Geschrieben am 27 September 2016



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Hallo Zusammen,

da ich mich gerade mit dem Thema Präferenzen beschäftige, bin ich auf diese Diskussion gestoßen.

Für mich stellt sich aktuell die Frage, warum hier eine (nicht-präferenzielle) LE seitens des türkischen Lieferanten überhaupt benötigt wird. Folgende Konstellation habe ich verstanden:

1. Aluminiumprofile werden von einem türkischen Lieferanten bezogen und in die EU (genauer: nach D) importiert
2. Kunde in D verkauft & versendet die Ware 1:1 (somit unbearbeitet) an einen ebenfalls in der EU (D) ansässigen Kunden.
3. Dieser wiederrum verbaut diese "Vormaterialien" in ein Endprodukt (=Erzeugnis)
4. Anschließend versendet der letztgenannte die Erzeugnisse an einen weiteren Kunden in die CH

Das Ziel soll nun sein (so habe ich es zumindest verstanden), dass der Exporteur, welcher aus D in die CH liefert, einen Präferenznachweis ausstellen darf, welchen der CH-Kunde zwecks Zollvergünstigung beim Import nutzen kann. Korrekt?

Falls ja:
Da sich die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr in der EU befindet, greift doch dann nun das Abkommen zwischen der EU und der CH. Warum also sollte also der Exporteur eine nicht-präferenzielle LE für türkische Vormaterialien benötigen? Dürfte er die darin genannten Waren etwa als präferenziell einordnen? Ich denke nicht, da es ja eben nur eine nicht-präferenzielle LE ist, welche er bekommen würde. Darum wären m. E. diese Vormaterialien in der Kalkulation des Exporteurs, welche er anhand der Listenregel durchführen wird, als nicht präferenzbegünstigte Drittlandsware einzustufen. Und für eben diese benötige ich keinen Nachweis sondern doch eben nur für solche, welche ich auch als präferenzielle EU-Ursprungsware einbeziehen und nachweisen möchte bzw. nachweisen muss.

Bitte klärt mich doch eben kurz auf, ob ich ggf. nicht weitreichend genug gedacht habe.

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

sisqonrw Geschrieben am 27 September 2016



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Bis "Falls ja" hast du es korrekt wiedergeben. Was danach kommt, ist nicht mein Fachgebiet.

eaglestef Geschrieben am 04 Oktober 2016



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Das Problem ist, dass wir den Sachverhalt nicht genau kennen. Erst ging es um LLEs mit Präferenz. Eine LLE ohne Präferenz für reine Handelsware macht keinen Sinn. Diese wird nur benutzt, wenn noch eine Bearbeitung innerhalb der EU erfolgt. Bei Handelsware ist das ja nicht der Fall. Am Ende ist die Aussage mit einer LLE ohne Präferenz oder ohne LLE die gleiche. Material ist Vormagerial ohne präf. Ursprung.

Chev Geschrieben am 04 Oktober 2016



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1477 Beiträge
Ich kann ebenfalls nach wie vor die Erfordernis der nicht-präferenziellen LE aus der Türkei nicht nachvollziehen. Selbst, wenn es keine reine Handelsware wäre, verstehe ich die Notwendigkeit nicht. Denn hier wird die Ware durchaus verarbeitet:

Zitieren::

3. Dieser wiederrum verbaut diese "Vormaterialien" in ein Endprodukt (=Erzeugnis)

Das Enderzeugnis, welches letztendlich in die CH exportiert wird, muss die Listenregel im entsprechenden Kapitel erfüllen, damit der Exporteur einen Präferenznachweis ausstellen darf. Wenn der Exporteur "zum Erreichen" des präferenziellen EU-Ursprungs (anhand der Listenregel und seiner Kalkulation) nun Lieferantenerklärungen benötigt, dann aber eben nicht für das türkische Vormaterial, da dieses aufgrund des Drittlandsursprungs ja auch nicht zum Erreichen des präferenziellen
EU-Ursprungs beiträgt. (so meine Denkweise)

eaglestef Geschrieben am 05 Oktober 2016



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15 September 2016
82 Beiträge
Meiner Meinung nach kann mit einer LLE mit Präferenz aus TR das Vormaterial als Vormaterial mit präf. Ursprung bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
In dem Fall ist allerdings entscheidend in welches Land geliefert wird bzw. die aufgeführten Präferenzländer.

Wird es nach CH geliefert, muss nicht mal Kumulierung vermerkt werden. Wird es in andere Länder der Pan Med Zone geliefert ist ein Kumulierungsvermerk notwendig. Von daher kann eine LLE aus TR schon sinnvoll sein. Aber das ist schon sehr speziell und ich bin mit auch nicht 100% sicher.

Würde mich über Eure Einschätzung freuen!

Chev Geschrieben am 06 Oktober 2016



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Habe mich auch nochmal erkundigt und erfahren, dass die türkischen Vormaterialien (beim Export von D in die CH) durchaus "(EU-)präferenzielle Ursprungseigenschaft" bekommen könnten, da hier die "Kumulierung" angewendet werden kann.
Das würde ja deine Einschätzung bestätigen, Eaglestef.

Ich verstehe es so, dass diese Vormaterialien - sollten sie benötigt werden, um die Listenregel zu erfüllen - in der Kalkulation nicht etwa als nicht-präferenzielle Drittlandsmaterialien, sondern als präferenzbegünstigte (EU-)Vormaterialien zwecks Ausstellung eines Präferenznachweises in die CH kalkuliert werden dürfen.

Warum das so ist, wie hier die Rechtsvorschriften und die genauen Kriterien sowie Nachweispflichten mit LE's und Nachweiserfordernisse durch EUR.1/EUR-MED usw. lauten, konnte ich aber noch nicht weiter erschließen. Vielleicht kann ja einer der Präferenzexperten hier im Forum nochmal Stellung beziehen.

sisqonrw Geschrieben am 06 Oktober 2016



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Hallo,

ich habe beim Hersteller druck gemacht und stress gemacht und gesagt, dass die LLE eine ernste Sache ist, und das man das nicht auf die leichte Schulter nehmen soll, weil sonst die Parteien Steuern und Zoll nachträglich zahlen müssen. Ich habe denen auch gesagt, dass die sich mit der IHK in Deutschland kurz schließen sollen.

Habe jetzt diese LLE bekommen. Was meint Ihr. Ist die jetzt so weit in Ordnung?

drive.google.com/file/...sp=sharing

Soll ich das den Kunden weiterleiten oder eher nicht?

hinterholz8 Geschrieben am 12 Oktober 2016



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Hallo
ich würde sagen, dass hier die Länder aus der SAP-Zone fehlen, die Türkei hat hier Abkommen mit AL, BA, MK, ME, und RS.
Diese sollten auf der LLE ebenfalls angeführt werden.
Aufgrund der vorliegen LLE aus der Türkei, kannst du dann deinem Kunden eine LLE ausstellen

sisqonrw Geschrieben am 12 Oktober 2016



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Müssen die Länder AL, BA, MK, ME, und RS eingetragen werden, obwohl mein Kunder aus Deutschland ist und er es verarbeitet in die Schweiz exportiert?

hinterholz8 Geschrieben am 12 Oktober 2016



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13 Beiträge
würde ich auf jedenfall verlangen, was ist wenn Dein Kunde in eines der Länder exportieren will

sisqonrw Geschrieben am 12 Oktober 2016



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wenn der das hinzufügt, kann ich dann ohne bedenken meinen Kunden aus Deutschland die LLE ausstellen? Weil vorher einiges geschrieben wurde. Bin unsicher geworden.

hinterholz8 Geschrieben am 12 Oktober 2016



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ich habe nicht alles gelesen was vorher geschrieben wurde, habe nur die LLE gesehen und mir gedacht hier fehlen ein paar Länder

Aber der TR Lieferant sollte Dir eine LLE ausstellen in welcher alle Länder angeführt werden mit welchen die TR eine Abkommen hat, da der Lieferant ja im Normalfall nicht weiß was du mit der Ware machst

sisqonrw Geschrieben am 12 Oktober 2016



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Ich habe auch eine Frage hier zu

www.iloxx.de/net/iloxx...hweis.aspx

Sind bei diesen genannten 6000€ inkl. oder exkl. MwSt?

Was meinen die mit:

wenn der Ausführer kein "ermächtigter Ausführer

?

Wer ist der Ausführer? der Türkische Hersteller? Ich oder mein Deutscher Kunde?

hinterholz8 Geschrieben am 12 Oktober 2016



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Hier handelt sich um einen EU Export, also Sendung in ein Drittland - hier wird ja keine MwSt verrechnet, daher exkl.!

Für EU interne Sendungen wird eine LLE oder LE ausgestellt, sobald die Ware die EU verlässt, kann für den Ursprungsnachweis eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine EUR 1 ausgestellt werden, sofern die Ware in ein Land geliefert wird welches ein Abkommen mit der EU hat - z.B. Export in die CH.

Wenn der Ausführer ein ermächtigter Ausführer ist, dann kann er eine Ursprungserklärung / EUR 1 erstellen ohne auf die Wertgrenze zu achten. Sollte der Exporteur kein ermächtigter Ausführer sein wird bei Überschreitung der Wertgrenze ein EUR 1 ausgestellt welches vom Zollamt abgestempelt werden muss, d.h. Mehraufwand usw...

Damit man den Status des ermächtigten Ausführers erhält benötigt man jedoch eine Bewilligung vom Zollamt.

sisqonrw Geschrieben am 12 Oktober 2016



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Lieber mit LLE arbeiten als mit Ursprungserklärungen oder wie siehst du es?

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