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Langzeit Lieferantenerklärung LLE für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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hinterholz8 Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Du kannst es dir nicht aussuchen, wenn die Ware innerhalb der EU geliefert wird die LLE und wenn
die Sendung die EU in ein Land mit einem Abkommen mit der EU verlässt Ursprungserklärung oder EUR 1

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sisqonrw Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Also 2x LLE. Der Hersteller aus der Türkei muss mir eine LLE geben und ich meinen Kunde, der in Deutschland ist. Was er dann macht ist ja seine Sache oder?

hinterholz8 Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Wenn Dein Kunde die Sendung in die CH exportiert wird er eine Ursprungserklärung
Oder ein EUR 1 ausstellen, dafür braucht er aber eine LLE von Dir

sisqonrw Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Die gebe ich ihm, wenn die Länder, die mit der Türkei einen abkommen haben, noch von meinem Hersteller hinzugefügt wird.

sisqonrw Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Kann der Hersteller aus der Türkei uns die LLE vom 13.10.2016 bis 31.12.2016 oder bis 13.10.2017 ausstellen?
Der hat uns eine neue korrigierte gesendet, aber nur bis zum Jahresende. Das ist doch zu wenig.

Chev Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Mit Einführung des UZK seit dem 01.05.2016 dürfen LLE's mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu 2 Jahren (vom Tag der Ausstellung an gerechnet = Beginn der Gültigkeit) erstellt werden. Eine LLE kann aber auch z. B. nur für einen Monat erstellt werden, das entscheidet der Lieferant. Wenn er zunächst nur bis Ende 2016 ausstellen kann, dann müsste man am Ende des Jahres erneut auf ihn zugehen bzgl. einer möglichen Neu-Ausstellung ab dem 01.01.2017.

sisqonrw Geschrieben am 13 Oktober 2016



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Unser Kunde hat die Ware schon vor ca. 4 Monate bekommen. Muss der Hersteller die LLE das Datum von unserem Lieferschein nehmen?

Chev Geschrieben am 14 Oktober 2016



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Dann muss eine rückwirkende LLE ausgestellt werden. Der Gültigkeitszeitraum darf maximal ein Jahr vor dem Ausstellungsdatum (=Ende der Gültigkeit) betragen. Wichtig ist dabei auch, wann ihr die Materialien bekommen habt, denn evtl. ist das ja schon länger als 4 Monate her, wodurch euer Lieferant in seiner LLE noch "weiter zurück gehen muss".
Ihr erstellt dann auf Grundlage der LLE des Lieferanten eure LLE an euren Kunden mit eurem Gültigkeitszeitraum (welcher innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der LLE eures Lieferanten liegen muss).

Benötigt ihr sowohl für rückwirkende als auch für zukünftige Lieferungen eine LLE, so ist dieses mittels zwei LLE's zu separieren. Überschneidende Zeiträume (rückwirkend + zukünftig) in einer einzigen LLE sind nach dem UZK nicht zulässig.

Remsen Geschrieben am 18 Oktober 2016



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Guten Morgen,

sorry ich bin mir nicht ganz sicher und entschuldige mich schonmal vorab wenn ich jetzt ein neues Faß aufmache, aber ist es nicht so das eine LLE aus der Türkei sowieso keine Gültigkeit hat weil diese nur innerhalb der EU gültig ist? Um den präferentiellen Nachweis zu erbringen muss doch das A.TR verwendet werden, oder?

sisqonrw Geschrieben am 18 Oktober 2016



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Wir importieren alle Einfuhren mit dem A.TR Dokument.

Chev Geschrieben am 19 Oktober 2016



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Zitieren::

aber ist es nicht so das eine LLE aus der Türkei sowieso keine Gültigkeit hat weil diese nur innerhalb der EU gültig ist? Um den präferentiellen Nachweis zu erbringen muss doch das A.TR verwendet werden, oder?

Das sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Das A.TR dient als Freiverkehrsbescheinigung für den Handel zwischen der EU und der Türkei. Im Prinzip können in einem A.TR aber auch waren aus China genannt werden, welche dann beim Import zollfrei sind.

In einer LLE wird jedoch bescheinigt, dass die Ware präferenziellen Ursprung in der Türkei hat. Das verhilft dann den in der EU ansässigen Beteiligten dazu, diese türkischen Vormaterialien (trotz des Drittlandsursprungs) beim Export in eines der Pan-Euro-Med-Länder als präferenzbegünstigt (=VmU) kalkulieren zu dürfen, um die jeweilige Listenregel zu erfüllen.

Für die Türkei gibt es spezielle Muster für die LE/LLE's. Diese weichen etwas von der EU-Variante ab.

Remsen Geschrieben am 19 Oktober 2016



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Wußte nicht das speziell für die Türkei eine eigene LLE gibt. Hatte immer nur gelesen das der Aussteller der LLE in der EU ansässig sein MUSS! Danke!

sisqonrw Geschrieben am 19 Oktober 2016



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Ist diese LLE die richtige?

drive.google.com/file/...Q4MU0/view

Chev Geschrieben am 20 Oktober 2016



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Ja, das Formular sollte passen.

waldorf Geschrieben am 22 November 2016



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Habe mal eine allgemeine Frage zur Neuregelung der LLE im Unionszollkodex:
gelten die dort genannten Vorschriften, insbesondere Art. 61 ff. UZK-IA nicht auch für die LLEs aus der Türkei ?
Ein IHK-Referent meinte kürzlich nein.
M.E. ist das aber auch eine "Präferenzmaßnahme" , auch wenn das im Rahmen der Zollunion geregelt ist.

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