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Vertretung im Zollrecht Kunde EU - Empfänger Drittland


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Chev Geschrieben am 20 September 2016



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1477 Beiträge
Hallo,

mit dem Thema "Direkte/Indirekte Vertretung" habe ich mich bislang noch nicht so sehr in der Tiefe befasst...
Wenn nicht ich, sondern etwa mein Kunde (Sitz innerhalb der EU) den Exportvertrag mit dem Endempfänger im Drittland hat, ich jedoch als Lieferant direkt zu Letzterem liefere und auch die Exportabwicklung übernehme, stellen sich folgende Fragen:

1. Darf ich die Ausfuhranmeldung ausschließlich in Vertretung durchführen? Was passiert, wenn ich es nicht tue?
2. Benötige ich dazu eine Vollmacht vom Kunden, welche das Vertretungsverhältnis (direkt/indirekt) kennzeichnet?
3. Muss ich eine unvollständige Ausfuhranmeldung erstellen? Wenn ja, warum?
4. Muss die Ausfuhranmeldung außerhalb der Bewilligung (ZA) stattfinden? Darf ich die dann einfach so im ABD weg lassen?
5. Welche Auswirkungen hat das Absenden eben ohne diese Bewilligungsnummer?

Danke euch vorab.

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Andrea_S Geschrieben am 21 September 2016



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103 Beiträge
Wenn Du so fragst, dann hast Du sicherlich die Adresse vom Empfänger im Drittland.
Sonst könntest Du ja keine vollständige Ausfuhr machen.

Mein erster Gedanke:
Wenn Du die Ausfuhr komplett erledigst, dann sind Deine Rechnungswerte angegeben.
Dein Kunde EU verkauft ja sicher zu einem höheren Preis ins Drittland. Außerdem hat Dein Kunde keinen eigenen Ausfuhrnachweis.

Chev Geschrieben am 21 September 2016



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hi Andrea,

ja die Adresse des Empfängers habe ich und normaler Weise gibt man ja den letzten bekannten Warenempfänger im ABD an.
Gebe ich ihn hier nicht an? Wenn ja, warum nicht? Wäre das dann die unvollständige Ausfuhranmeldung oder wie ist diese definiert?
Den Rechnungswert im ABD sieht doch der Empfänger aber gar nicht, da dieses ja an der Grenze erledigt wird. Der Sendung mitgeben würde ich natürlich die Rechnung zwischen dem Kunden und dem Empfänger.

In diesem Zusammenhang kamen die Fragen oben zu Stande, wozu noch etwas mehr Licht ins Dunkle gebracht werden müsste :-)

Heri Geschrieben am 28 September 2016



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2 Beiträge
Hallo Chev,
will mal auf die Kürze -so wie mein Wissensstand ist- die einzelnen Punkte beantworten

1. ich gehe davon aus, dass euer Kunde der Ausführer (Vertrag mit dem Drittland) ist. Somit solltet Ihr in direkter Vertretung auftreten. Im Feld Ausführer der ABD kommt euer EU-Kunde rein.

2. Vollmacht: Ja (Art. 19 ZK) Jedoch sehe ich alleine den Auftrag als Vollmacht.

3. unvollständige AM: nicht möglich. Meines Wissens praktiziert die unvollständige AM nur Deutschland.

4. ZA: ich gehe fest davon aus, dass die Anmeldung im Normalverfahren erfolgen muss, da der Ausführer sicher nicht in der Bewilligung ZA aufgeführt ist.

5. Auswirkungen: normalerweise nur eine Verzögerung der Überlassung. Es besteht -je nach Zollamt- eine Gestellungsfrist bis zu 24 Stunden. Im Antrag muss ein Gestellungszeitraum -üblicherweise am nächsten Tag- eingetragen werden. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich mit Anblauf des Gestellungszeitraums.

Chev Geschrieben am 01 Oktober 2016



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1477 Beiträge
Hallo Heri,

Danke für die Klarstellung. Habe aber nochmal ein paar Zusatzfragen:

Zitieren::

1. ich gehe davon aus, dass euer Kunde der Ausführer (Vertrag mit dem Drittland) ist. Somit solltet Ihr in direkter Vertretung auftreten. Im Feld Ausführer der ABD kommt euer EU-Kunde rein.

Ja, so ist es. Bin ich dazu nun verpflichtet, den Kunden als Ausführer anzugeben? Was wären die Auswirkungen, wenn ich es nicht tue (und mich selbst als Ausführer benenne)?

Zitieren::

2. Vollmacht: Ja (Art. 19 ZK) Jedoch sehe ich alleine den Auftrag als Vollmacht.

Heißt es nicht, dass eine spezielle Vollmacht benötigt wird, um überhaupt im Namen des Kunden (und nicht auf eigenen Namen) handeln zu können? Oder gilt das nur für Spediteure & Customs Broker, wenn diese Zollanmeldungen für ihre Kunden abgeben?

Zitieren::

3. unvollständige AM: nicht möglich. Meines Wissens praktiziert die unvollständige AM nur Deutschland.

Diese Antwort habe ich noch nicht verstanden. Wenn ich in Vertretung Ausfuhranmeldungen abgebe, dachte ich, dass z. B. Warenempfänger und ggf. noch weitere Felder frei bleiben (müssen) = unvollständige AM


Punkte 4. und 5. habe ich verstanden, Danke soweit.

Heri Geschrieben am 06 Oktober 2016



Dabei seit
28 September 2016
2 Beiträge
Hallo Chev,

zu 1. In das ABD muss tatsächlich euer EU-Kunde eingetragen werden. Ihr seid "nur" der direkte Vertreter. Wobei allerdings erwähnt werden muss, dass auch nach dem Inkrafttreten des UZK die Interpretation des Ausführerbegriffes nicht eindeutig ist, bzw. in bestimmten Fällen nicht anwendbar ist. Wenn euer Kunde z.B. in Spanien sitzt, kann es durchaus sein, dass diese Kunde verlangt, dass ihr euch als Ausführer in dem ABD einträgt und deswegen auch seine EORI-Nr. nicht mitteilt.
Die Auswirkungen der falschen Ausführerangabe ist, dass eine falsche Zollanmeldung erfolgt, was eine Ordnungswidrigkeit ist, welche mit Bußgeld geahndet werden kann.

zu 2. Vollmacht: Im UZK Art. 19 Abs. 2 steht nur, dass "die Zollbehörden ... einen Nachweis ... für die erteilte Vertretungsmacht verlangen können". Es ist also keine bestimmte Form vorgeschrieben, auch wenn Speditionen häufig bestimmte Formulare verlangen. Meistens sind da noch weitere "Absicherungserklärungen" enthalten.

zu 3. unvollständige AM: Bei dieser Form der AM brauchen bestimmte "Muss-Felder" nicht ausgefüllt werden. Das sind z.B. der Rechnungspreis, die Preisstellung. Diese AM muss jedoch durch eine vollständige AM binnen 30 Tagen abgelöst werden. Das ist meines Wissens nur innerhalb Deutschlands möglich.
Die uAM macht Sinn, wenn der Unterlieferant das ABD ausstellen soll, dieser jedoch den Ausfuhrwert nicht kennt. Der eigentliche Ausführer kann dann mit Bezug auf die uAM das endgültige ABD erstellen (ablösen).
In eurem Fall kommt dazu, dass die Ware aus DE exportiert wird. Somit muss in die ABD der deutsche Verkaufspreis, also euer Preis an den EU-Kunden eingetragen werden und nicht der eigentliche Ausfuhr-Wert (EU-Kunde an den Drittländer).

In der Praxis heißt das, ihr stellt ein ABD aus, Anmelder/Ausführer ist euer EU-Kunde, ihr seid der direkte Vertreter und die Beteiligten-Konstellation ist "0110".

Marcel26 Geschrieben am 01 November 2016



Dabei seit
16 August 2016
8 Beiträge
Hallo Chev,

wir haben einige Kunden, die in der von dir beschriebenen Konstellation abgewickelt werden.
Wir lassen uns aber generell eine Vollmacht und die Rechnung vom EU-Abnehmer geben, sofern wir die Ausfuhranmeldung schreiben sollen.
Wichtig hierbei ist noch zu beachten, dass ihr euch in jedem Fall eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke vom eingesetzen Spediteur ausstellen lasst, wo explizit noch einmal beschrieben ist, in wessen Auftrag (EU-Abnehmer oder Empfänger im Drittland) die Ausfuhr an den Endempfänger erfolgt. Je nach Konstellation, kann das umsatzsteuerrechtliche Unterschiede/Konsequezen für eure Rechnungslegung an den EU-Abnehmer haben.

Grüße,
Marcel

Chev Geschrieben am 10 Dezember 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo miteinander,

bin nun bei diesem Thema ein ganzes Stück weiter. Häufig ist es bei uns so, dass unser Kunde/Auftraggeber (in der EU) eine unserer Auslandsniederlassungen/Schwestergesellschaften ist. Diese wurden in der Anmelder-Auswahlliste unserer Ausfuhrsoftware stammdatentechnisch inkl. EORI-Nr. hinterlegt und können entsprechend selektiert werden. Soweit so gut.

Zum Thema uAM: Es wird eine vollständige AM erstellt, da soweit alle erforderlichen Daten vorliegen.

Häufig gehört nicht nur unser EU-Auftraggeber/Kunde zum Konzern sondern auch der drittländische Warenempfänger.
In diesen Fällen bekommen wir von unserem Auftraggeber keine Proforma-RG (nur bei Versand zum Endkunden), wodurch wir unsere eigene RG (an unseren Auftraggeber gerichtet) der Sendung beifügen. Grund: Die Preise dürfen für den Empfänger sichtbar sein.

Ob Versand mit unserer Rechnung, oder mit Proforma-RG des Auftraggebers: Als Rechnungspreis im ABD trage ich immer unseren Wert an unseren Auftraggeber ein (bzw. wird automatisch vom System gezogen). So wurde es ja auch geschrieben:

Zitieren::

In eurem Fall kommt dazu, dass die Ware aus DE exportiert wird. Somit muss in die ABD der deutsche Verkaufspreis, also euer Preis an den EU-Kunden eingetragen werden und nicht der eigentliche Ausfuhr-Wert (EU-Kunde an den Drittländer).

In den ABD-Positionsdaten werden aber noch eingetragen: Nettopreis und Statistischer Wert (ziehen sich ebenfalls).

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