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Kennzeichnung nicht stapelbare Paletten
TroubleshooterNL |
Geschrieben am 07 Juli 2016
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Dabei seit 07 Juli 2016 1 Beiträge
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Hi Zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. Kennzeichnung nicht stapelbarer Paletten (Transport ü. Landweg) und hoffe es kann mir jemand helfen - entweder mit Erfahrungswerten oder rechtlichen Infos:
Müssen nicht stapelbare Paletten zwingend als " nicht stapelbar" gekennzeichnet werden? Bzw: Falls diese nicht gekennzeichnet sind - schliesst das automatisch ein dass diese auf jeden Fall stapelbar sind?
Vielen Dank im Voraus.
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CARGOFORUM PARTNER
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ms50389 |
Geschrieben am 08 Juli 2016
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Dabei seit 13 März 2015 27 Beiträge
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Paragraphen kann ich spontan keine nennen.
Meine Erfahrung sagt aber: Egal um welche Einschränkung es sich handelt, schreib diese Einschränkung dazu/drauf/dran und mache sie zum Vertragsbestandteil.
Der Logistikdienstleister kann, will und soll auch nicht entscheiden, ob man auf deine Ware was draufstellen kann/darf.
Praktischerweise ziemlich aktuell: Auf Grund einer Kundenanfrage habe ich unseren Fass-Lieferanten mal gefragt, ob seine Fässer denn stapelbar wären … er wollte mir keine verbindliche Auskunft dazu geben. Zitat: »Das müssen Sie dann halt ausprobieren, ob das hält.« Die Aussage mag nun jeder für sich selber bewerten, es sei nur der Hinweis: Hier hat der Verlader bei seinem Fasslieferanten angefragt, die ganze Nummer war zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal in Reichweite irgendwelcher Logistikpartner. Selbst wenn das nun nur ein dämlicher Einzelfall mit einem uninformierten Gesprächspartner gewesen sein sollte, so heißt das für mich: Ich schreibe die Einschränkung, in diesem Falle »nicht stapelbar« in alles rein und pappe auch entsprechende Aufkleber auf die Versandstücke.
Zudem weißt du nie, wer (nach der Verladung durch dich) das Zeug nochmal anpackt. Da kann einer mit Megaerfahrung sein, der genau diese Fässer zufällig genau kennt, es kann aber auch irgend ein Praktikant sein, der gestern noch Gummibärchen in loser Schüttung auf dem Jahrmarkt verkauft hat und heute seine erste Palette sieht.
Es gibt die Nummer natürlich auch in tricky, selber in der Ausbildung erlebt: Kunde in Übersee bestellt Zeug und bittet darum »Not Stackable« zu labeln, weil die Statik seines Etagenlagers keine Mehrfachstapelung erlaubt, die Packstücke für sich könnten jedoch problemlos gestapelt werden. So standen die bei uns im Lager mit dieser Markierung doppelt. Das Gesicht des Auditors war super. ;)
Grundregel in der Logistik: Nix voraussetzen! ;)
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Chev |
Geschrieben am 09 Juli 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Sehe es auch so, dass entweder pro Transportauftrag oder aber grundsätzlich in Rahmenvereinbarungen definiert sein sollte, ob und wenn ja, welche Ware/Packstücke stapelbar sind.
Ist dies nicht gegeben, bleibt nur noch der Blick auf das physische Packstück: ist hier ein Aufkleber mit "do not stack" angebracht, dann sagt das ja alles aus und lässt meiner Meinung nach keine Fragen offen.
Ist weder eine Information/Vereinbarung, noch ein Aufkleber vorhanden, so sollte man davon ausgehen können, dass eine Stapelbarkeit im Rahmen der physikalischen Gesetze (wenn das Packstück bzw. seine Umverpackung es auch hergibt) möglich ist.
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WiMa |
Geschrieben am 11 Juli 2016
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Dabei seit 08 Oktober 2009 206 Beiträge
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nur so ein stinkstiefeliger Einwurf: Nicht stapelbar ist schön und gut, aber vielleicht sollte ihr euch dabei überlegen, was billiger ist: eine bessere Verpackung und wegen Stapelbarkeit geringere Frachtkosten, oder nicht stapelbar und teurerer Transport.
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Stefan1531 |
Geschrieben am 27 Juli 2016
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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Ich würde mal sagen, die Antwort steht in den ADSP:
6.1
Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen
Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern,
Symbole für Handhabung und Eigenschaften;
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der_chri_ger |
Geschrieben am 06 November 2016
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Dabei seit 14 Juni 2012 51 Beiträge
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Hallo TroubleshooterNL
Schliesse mich hier der Info von Stefan 1531 an!
Handhabungsmarken sind Pflicht und im internationalen Handelsrecht sowie durch eine DIN geregelt, und sollten stets Teil der Verpackung sein
Heisst umgekehrt...keine Markierung = alles erlaubt.
Geht was kaputt, wird sich die Transportversicherung auf mangelhafte Markierung berufen. Die ist Pflicht des Verpackers.
lg der_chri_ger
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